Die uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB einfach erklärt (Definition, Voraussetzungen, Beispiel)
Aug 11, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Wenn jemand vor Gericht lügt, kann das strafbar sein. Genau darum geht es bei der uneidlichen Falschaussage nach § 153 StGB. Die Vorschrift ist im Examen und in Klausuren zwar kein Monster, hat aber ein paar typische Besonderheiten, die man kennen sollte.
Die gute Nachricht: Der Aufbau ist ziemlich übersichtlich. Die eigentlichen Probleme liegen fast nur im objektiven Tatbestand. Wenn du den sauber beherrschst, ist § 153 StGB gut machbar.
Ein typischer Fall
A wird als Zeugin vor Gericht vernommen. Es geht darum, ob ihre Nachbarin das Auto eines anderen Nachbarn zerkratzt hat. Weil A ihre Nachbarin schützen will, behauptet sie vor Gericht, eine ganz andere Person habe das Auto beschädigt.
Die Frage ist: Hat sich A nach § 153 StGB strafbar gemacht?
Wie prüfst du § 153 StGB?
I. Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Täter
- Tathandlung: falsche Aussage
- Tatort
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Ggf. Strafmilderung nach §§ 157, 158 StGB
Die Musik spielt hier aber vor allem im objektiven Tatbestand. Dort musst du genau kennen, wer Täter sein kann, welche Tathandlung strafbar ist und an welchem Ort.
Wer kann Täter sein?
Nicht jeder kann eine uneidliche Falschaussage begehen. Täter können nur bestimmte Personen sein, nämlich:
- Zeugen
- Sachverständige
Wer genau Zeuge oder Sachverständiger ist, richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung, also zum Beispiel nach der StPO oder ZPO.
Wer kein Täter sein kann
Ganz wichtig für die Klausur: Der Beschuldigte oder Angeklagte im Strafprozess ist kein tauglicher Täter des § 153 StGB.
Warum? Wegen des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit. Niemand muss zu seiner eigenen Verurteilung beitragen. Deshalb darf der Angeklagte schweigen und er darf sich auch verteidigen, ohne wegen § 153 StGB bestraft zu werden.
Auch Parteien im Zivilprozess, also Kläger und Beklagter, sind grundsätzlich keine Täter des § 153 StGB. Aber Vorsicht: Wenn sie vereidigt werden, kann § 154 StGB relevant werden.
Was ist die Tathandlung?
Die Tathandlung ist die falsche Aussage.
= Eine Aussage ist der Bericht einer vernommenen Person über ihre Wahrnehmungen. Es geht also um mündliche Angaben im Rahmen einer Vernehmung.
Wichtig ist dabei: Schriftliche Erklärungen reichen nicht aus.
Sonderfall: Schweigen
Ein spannender Sonderfall ist das Schweigen.
Ein bloßes Nichtstun ist zunächst noch keine Aussage. Trotzdem kann Schweigen im Zusammenhang mit § 153 StGB relevant werden. Denn Zeugen und Sachverständige müssen grundsätzlich nicht nur auf konkrete Fragen reagieren, sondern auch solche Umstände offenlegen, die mit dem Vernehmungsgegenstand zusammenhängen und entscheidungserheblich sind.
Problematisch wird es also dann, wenn jemand bewusst etwas Wesentliches verschweigt und dadurch den Eindruck erweckt, seine Aussage sei vollständig. Dann kann die Aussage gerade durch das Verschweigen falsch werden.
Ein typisches Klausurproblem: Verfahrensverstöße
Ein Klassiker ist der Fall, dass ein Zeuge im Strafprozess eigentlich ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, darüber aber nicht belehrt wird und dann falsch aussagt.
Dann stellt sich die Frage: Greift § 153 StGB trotzdem?
Tatbestandslösung
Eine Ansicht sagt: Nein. Wegen des Verfahrensverstoßes ist die Aussage nicht verwertbar. Wenn sie bei der Wahrheitsfindung nicht berücksichtigt werden darf, sei auch das geschützte Rechtsgut nicht betroffen.
Strafzumessungslösung
Die herrschende Meinung sieht das anders. Danach ist der Tatbestand trotzdem erfüllt. Der Verfahrensfehler wird aber später bei der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt.
Das Hauptargument ist ziemlich einleuchtend: Auch wenn man schweigen dürfte, darf man eben trotzdem nicht lügen.
Das große Problem: Wann ist eine Aussage eigentlich falsch?
Das ist das eigentliche Klassikerproblem bei § 153 StGB.
Die Frage, wann genau eine Aussage „falsch“ ist, ist nicht ganz so simpel, wie es auf den ersten Blick wirkt. Dazu gibt es verschiedene Theorien. Das ist ein eigenes Standardproblem, das in vielen Klausuren relevant werden kann.
Für den Grundaufbau solltest du dir aber erstmal merken: Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter falsch aussagt.
Wo muss die Aussage erfolgen?
§ 153 StGB setzt nicht nur eine falsche Aussage voraus, sondern auch einen bestimmten Tatort.
Im Normalfall passiert die Aussage vor Gericht. Es reicht aber auch eine andere Stelle, die zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständig ist.
Das kann zum Beispiel ein Untersuchungsausschuss sein.
Ganz wichtig: Polizei und Staatsanwaltschaft reichen nicht
Das ist ein absolut klausurwichtiger Punkt.
Wenn ein Zeuge bei einer Vernehmung durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft lügt, erfüllt das nicht § 153 StGB.
Warum nicht? Weil diese Stellen gerade nicht zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen befugt sind. Genau das verlangt aber der Wortlaut der Norm.
Wann ist die Tat vollendet?
§ 153 StGB ist mit Abschluss der Vernehmung vollendet.
Sobald also die Vernehmung beendet ist, ist die Tat abgeschlossen. Praktisch gesagt: Wenn der Richter sagt „Danke, das war’s“, ist die Falschaussage vollendet.
Was passiert, wenn die Aussage später berichtigt wird?
Wenn der Täter seine falsche Aussage nach Abschluss der Vernehmung berichtigt, kann § 158 StGB relevant werden.
Das ist wichtig: § 158 greift nur, wenn die Vernehmung schon beendet ist. Vorher bist du also noch in einer anderen Situation.
Ist der Versuch strafbar?
Nein. Der Versuch des § 153 StGB ist nicht strafbar.
Das lässt sich sehr gut mit dem Allgemeinen Teil erklären:
§ 153 StGB ist ein Vergehen, weil die Mindeststrafe unter einem Jahr liegt. Nach § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch bei Vergehen aber nur strafbar, wenn das Gesetz das ausdrücklich anordnet. Und genau so eine Versuchsstrafbarkeit gibt es bei § 153 StGB nicht.
Was du dir für die Klausur merken solltest
Bei § 153 StGB solltest du dir vor allem merken, dass nicht jeder überhaupt Täter sein kann. Strafbar sind nur Zeugen und Sachverständige, nicht aber der Angeklagte im Strafprozess. In der Klausur musst du dann vor allem sauber prüfen, ob wirklich eine falsche Aussage vorliegt und ob sie am richtigen Tatort gemacht wurde. Genau hier liegt oft der Knackpunkt: Vor Gericht oder einer vergleichbaren Stelle ja, bei Polizei oder Staatsanwaltschaft dagegen nein. Wenn du diese drei Punkte sicher beherrschst, hast du das Grundgerüst von § 153 StGB schon sehr gut im Griff.
FAQ zur uneidlichen Falschaussage (§ 153 StGB)
Wie prüft man § 153 StGB?
Täter, falsche Aussage und Tatort im objektiven Tatbestand.
Wer kann Täter sein?
Nur Zeugen und Sachverständige.
Ist der Angeklagte Täter?
Nein.
Wann ist eine Aussage falsch?
Wenn sie nicht der Wahrheit entspricht.
Ist Schweigen strafbar?
Nein, aber unvollständige Aussagen können problematisch sein.
Wo muss die Aussage erfolgen?
Vor Gericht oder einer zuständigen Stelle.
Ist der Versuch strafbar?
Nein.
Was passiert bei späterer Berichtigung?
Strafmilderung nach § 158 StGB.
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