Vertragsschluss (§§ 145 ff. BGB) – Angebot und Annahme einfach erklärt

bgb at May 28, 2026
 

Das erwartet Dich!

Einleitung

Der Vertragsschluss ist das Fundament des gesamten BGB AT. Egal ob Kaufvertrag (§ 433 BGB), Mietvertrag oder Werkvertrag – am Anfang steht immer die Frage: 

Ist ein Vertrag zustande gekommen?

  

Definition: Wann kommt ein Vertrag zustande? 

Ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende und in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen: Angebot und Annahme (§§ 145, 147 BGB).  

Merksatz:

Zwei übereinstimmende Willenserklärungen = Vertrag.

  

Vertragsschluss in der Klausur – So prüfst Du richtig 

Wenn im Sachverhalt nach einem Anspruch aus Vertrag gefragt wird (z.B. § 433 II BGB), prüfst Du als erstes: 

Anspruch entstanden 

  1. Vertragsschluss 
    1. Angebot 
    2. Annahme 
    3. Wirksamkeit der Willenserklärungen 

Erst wenn ein Vertrag zustande gekommen ist, kannst Du vertragliche Ansprüche bejahen. 

  

Das Angebot (§ 145 BGB) 

Definition Angebot 

Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle vertragswesentlichen Bestandteile enthält und durch die der Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch vom Einverständnis des Empfängers abhängt.  


Beispiel 

A sagt zu B: 

Möchtest Du dieses Buch für 10 € kaufen? 

→ Enthält alle wesentlichen Bestandteile 
→ B muss nur noch zustimmen 
→ Angebot liegt vor.

  

Die Annahme (§ 147 BGB) 

Definition Annahme 

Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der der Erklärende sein Einverständnis mit dem Angebot ausdrückt. 

Die Annahme muss rechtzeitig (§ 147 BGB), inhaltlich deckungsgleich und wirksam sein.  


Beispiel 

B antwortet: 

Ja, ich kaufe das Buch. 

→ Einverständnis mit dem Angebot 
→ Annahme liegt vor. 

  

Problem: Modifizierte Annahme (§ 150 II BGB) 

Nimmt der andere Teil das Angebot nicht uneingeschränkt an, sondern erweitert oder ergänzt es, ist dies keine Annahme, sondern ein neues Angebot (§ 150 II BGB).


Beispiel 

A: „Möchtest Du dieses Bild für 10 € kaufen? 
B: „Ich kaufe es, aber nur für 5 €. 

→ Keine Annahme 
→ Neues Angebot von B 
→ A kann nun annehmen. 

  

Zusammenfassung

Ein Vertrag entsteht durch Angebot und Annahme (§§ 145, 147 BGB). Das Angebot muss alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten. Die Annahme ist die uneingeschränkte Zustimmung zum Angebot. Eine modifizierte Annahme gilt als neues Angebot (§ 150 II BGB). Beide Willenserklärungen müssen wirksam sein.

  

FAQ – Vertragsschluss im BGB

Wann kommt ein Vertrag zustande?

Durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen: Angebot und Annahme.

Was ist ein Angebot im Sinne des § 145 BGB?

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthält.

Was ist eine Annahme?

Die uneingeschränkte Zustimmung zum Angebot.

Was passiert bei einer geänderten Annahme?

Sie gilt als neues Angebot (§ 150 II BGB).

Muss die Annahme zugehen?

Grundsätzlich ja (§ 130 BGB).

Kann Schweigen eine Annahme sein?

Grundsätzlich nein, außer in besonderen Ausnahmefällen.

Wo prüft man den Vertragsschluss im Gutachten?

Im Prüfungspunkt „Anspruch entstanden“.

Jura lernen in Minuten mit  Erklärvideos & Altklausuren.

Mit Legalexo lernst Du Jura in Minuten. Video anschauen, mit Fällen lernen, Jura verstehen. Jetzt 30 Tage testen - mit unserer Zufriedenheitsgarantie!

Mehr erfahren