§ 160 StGB einfach erklärt: Verleiten zur Falschaussage
Aug 14, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Die Aussagedelikte haben eine wichtige Besonderheit: Sie sind eigenhändige Tätigkeitsdelikte. Das bedeutet, dass nur die Person Täter sein kann, die selbst aussagt. Wer also nur im Hintergrund die Fäden zieht, ist nicht automatisch Täter der Falschaussage.
Genau hier entsteht eine Lücke. Denn was ist mit demjenigen, der einen anderen so beeinflusst, dass dieser falsch aussagt? Genau dafür gibt es § 160 StGB.
Die Vorschrift ist in Klausuren kein Dauerbrenner, aber du solltest sie kennen. Vor allem deshalb, weil sie genau an dieser besonderen Stelle ansetzt.
Warum gibt es § 160 StGB überhaupt?
Bei den Aussagedelikten wie § 153, § 154 oder § 156 StGB kann nur die aussagende Person selbst Täter sein. Eine mittelbare Täterschaft scheidet hier grundsätzlich aus.
Das kann zu einer Strafbarkeitslücke führen. Denn jemand kann einen Zeugen gezielt beeinflussen, ohne selbst auszusagen. Damit dieses Verhalten nicht straflos bleibt, gibt es § 160 StGB.
Die Norm erfasst also den Fall, dass jemand einen anderen zur falschen Aussage verleitet.
Wie prüfst du § 160 StGB?
Die Besonderheiten liegen ausschließlich im objektiven Tatbestand:
I. Objektiver Tatbestand
- Falschaussage (§§ 153, 154 oder 156 StGB)
- Verleiten zur Falschaussage
II. Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
1. Es muss eine Falschaussage vorliegen
Zuerst brauchst du eine Falschaussage im Sinne eines Aussagedelikts, also etwa nach:
- § 153 StGB
- § 154 StGB
- § 156 StGB
Die aussagende Person muss also objektiv falsch ausgesagt haben.
Wichtig ist: Für § 160 StGB kommt es nicht darauf an, ob die aussagende Person selbst schuldhaft gehandelt hat. Entscheidend ist erstmal nur, dass objektiv eine Falschaussage vorliegt.
In der Klausur kannst du an dieser Stelle oft ziemlich entspannt nach oben verweisen, weil du die Falschaussage meistens schon vorher geprüft hast.
2. Was bedeutet „Verleiten“?
Der zweite Punkt ist der eigentliche Schwerpunkt: das Verleiten.
Verleiten bedeutet, auf die aussagende Person so einzuwirken, dass sie zu einer falschen Aussage gebracht wird.
Das passiert typischerweise durch eine Manipulation der Erinnerung oder durch gezielte Beeinflussung. Der Täter versucht also, beim Zeugen eine falsche Vorstellung zu erzeugen, damit dieser später falsch aussagt.
Ein klassischer Fall ist das falsche Alibi: Jemand redet so lange auf einen Zeugen ein, bis dieser glaubt, sich richtig zu erinnern und dann objektiv falsch aussagt.
Der typische Anwendungsfall
Im Normalfall ist die aussagende Person gutgläubig. Das heißt: Sie sagt zwar objektiv falsch aus, glaubt aber selbst, dass ihre Aussage stimmt.
Genau das ist der klassische Anwendungsbereich des § 160 StGB. Der Hintermann nutzt also gerade aus, dass der Aussagende die Unwahrheit selbst nicht erkennt.
Problem: Bösgläubiger Aussagender
Schwieriger wird es, wenn die aussagende Person gar nicht gutgläubig ist, sondern genau weiß, dass ihre Aussage falsch ist.
Dann stellt sich die Frage, ob noch ein Verleiten im Sinne des § 160 StGB vorliegt oder ob man schon bei anderen Beteiligungsformen landet.
Das ist das eigentliche Klassikerproblem rund um § 160 StGB. Für den Grundaufbau musst du dir aber vor allem merken: § 160 passt vor allem dann, wenn die aussagende Person gutgläubig falsch aussagt.
Warum § 160 StGB oft nur eine Auffangnorm ist
In der Klausur ist § 160 StGB eher selten das Hauptproblem. Das liegt daran, dass die Norm subsidiär ist.
Das bedeutet: Wenn schon ein anderes Delikt oder eine andere Beteiligungsform greift, dann tritt § 160 StGB zurück.
Vor allem wenn eine Anstiftung zur Falschaussage vorliegt, brauchst du § 160 oft gar nicht mehr. Die Norm ist also eher eine Art Auffanglösung für die Fälle, in denen die üblichen Beteiligungsregeln gerade nicht sauber passen.
Was du dir für die Klausur merken solltest
Bei § 160 StGB solltest du dir vor allem merken, warum es die Norm überhaupt gibt: Sie schließt die Lücke, die daraus entsteht, dass Aussagedelikte eigenhändige Tätigkeitsdelikte sind und deshalb keine mittelbare Täterschaft möglich ist. In der Klausur prüfst du deshalb zuerst, ob überhaupt eine Falschaussage nach §§ 153, 154 oder 156 vorliegt, und danach, ob der Täter den Aussagenden zu dieser Aussage verleitet hat. Wirklich typisch ist der Fall, dass der Zeuge gutgläubig falsch aussagt, weil sein Erinnerungsbild manipuliert wurde. Genau dort ist § 160 StGB am wichtigsten.
FAQ zu § 160 StGB (Verleiten zur Falschaussage)
Wie prüft man § 160 StGB?
Falschaussage + Verleiten im objektiven Tatbestand, danach Vorsatz, RW, Schuld.
Was bedeutet „Verleiten“ im Strafrecht?
Einwirkung auf eine Person, damit sie falsch aussagt.
Warum gibt es § 160 StGB?
Weil Aussagedelikte keine mittelbare Täterschaft zulassen.
Wann ist § 160 StGB einschlägig?
Vor allem bei gutgläubigen, manipulierten Zeugen.
Was passiert bei bösgläubigen Zeugen?
Dann greifen Anstiftung oder andere Beteiligungsformen – § 160 tritt zurück.
Ist § 160 ein Auffangtatbestand?
Ja, er ist subsidiär.
Muss der Zeuge schuldhaft handeln?
Nein, entscheidend ist nur die objektiv falsche Aussage.
Was ist der typische Klausurfall?
Gedächtnismanipulation durch den Täter.
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