§ 267 StGB: Kann der Aussteller seine eigene Urkunde verfälschen? Das Problem einfach erklärt
Aug 15, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Bei der Urkundenfälschung denkt man meistens an den klassischen Fall: Jemand verändert ein fremdes Schriftstück und täuscht damit über dessen Herkunft. Schwieriger wird es aber, wenn nicht irgendein Dritter die Urkunde verändert, sondern der Aussteller selbst.
Genau dann stellt sich die spannende Frage: Kann man seine eigene Urkunde überhaupt verfälschen?
Das ist ein echtes Klausurproblem bei § 267 StGB und genau das schauen wir uns hier an.
Der typische Fall
A stellt B nach Rückzahlung eines Darlehens über 100.000 Euro eine Quittung aus. Später entfernt A heimlich drei Nullen, sodass es aussieht, als habe B nur 100 Euro gezahlt.
Die Idee dahinter ist klar: A will den Restbetrag noch einmal verlangen.
Die Frage ist jetzt: Hat sich A wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht?
Wo liegt das Problem?
Im Normalfall der Urkundenfälschung verändert ein Dritter eine fremde Urkunde.
Hier ist es aber anders:
A verändert seine eigene Urkunde.
Und genau deshalb fragt man sich:
Kann der Aussteller überhaupt seine eigene Urkunde verfälschen? Oder ändert er einfach nur seine eigene Erklärung?
Was bedeutet „Verfälschen“ überhaupt?
Das Verfälschen ist eine der möglichen Tathandlungen des § 267 StGB.
Gemeint ist die nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, sodass der Eindruck entsteht, der Aussteller habe die Erklärung genau in dieser veränderten Form abgegeben.
Auf den ersten Blick passt das hier eigentlich ziemlich gut. Die Quittung war echt, ihr Inhalt wurde nachträglich geändert und sie sieht nun so aus, als hätte A von Anfang an nur über 100 Euro quittiert.
Trotzdem bleibt das Störgefühl:
Die Urkunde stammt doch immer noch von A. Ist sie dann überhaupt „unecht“?
Die zwei Ansichten
Ansicht 1: Der Aussteller kann seine eigene Urkunde nicht verfälschen
Diese Ansicht lehnt eine Strafbarkeit nach § 267 StGB ab.
Der Hauptgedanke ist: Für eine Urkundenfälschung braucht man eine Täuschung über die Identität des Ausstellers. Die Urkunde muss also von jemand anderem zu stammen scheinen, als sie tatsächlich stammt.
Genau daran fehlt es hier. Denn auch die veränderte Quittung stammt weiterhin von A selbst.
Außerdem wird darauf verwiesen, dass § 267 StGB nur die Echtheit der Urkunde schützt, nicht deren Wahrheit. Schriftliche Lügen allein reichen also eigentlich nicht aus.
Und noch ein weiteres Argument spricht für diese Ansicht: Solche Fälle lassen sich oft schon über § 274 StGB lösen, also über die Urkundenunterdrückung. Dann müsse man § 267 gar nicht ausweiten.
Herrschende Meinung: Der Aussteller kann seine eigene Urkunde verfälschen
Die herrschende Meinung sieht das anders.
Danach kann auch der Aussteller seine eigene Urkunde verfälschen, aber nur wenn er nicht mehr allein über die Urkunde verfügen darf.
Entscheidend ist also die Dispositionsbefugnis.
Solange der Aussteller die Urkunde noch vollständig in seiner Hand hat und niemand sonst ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Unversehrtheit hat, ist das Problem weniger scharf.
Anders ist es aber, wenn die Urkunde bereits in den Rechtsverkehr gelangt ist und ein anderer ein berechtigtes Beweisinteresse an ihr hat.
Genau das ist bei der Quittung der Fall. Nachdem A die Quittung an B übergeben hat, dient sie B als Beweismittel dafür, dass er gezahlt hat. Ab diesem Moment darf A sie nicht mehr nach Belieben verändern.
Dann ist ein Verfälschen nach herrschender Meinung möglich.
Warum folgt die herrschende Meinung diesem Ergebnis?
Das stärkste Argument ist die Systematik des § 267 StGB.
Die Norm unterscheidet zwischen:
- dem Herstellen einer unechten Urkunde
- und dem Verfälschen einer echten Urkunde
Wenn aber nur ein Dritter verfälschen könnte, wäre das Verfälschen in vielen Fällen praktisch überflüssig. Denn das Verändern durch einen Dritten ließe sich oft schon als Herstellen einer unechten Urkunde erfassen.
Gerade deshalb spricht viel dafür, dass das Verfälschen auch dann eigenständig Bedeutung haben muss, wenn der ursprüngliche Aussteller selbst die Urkunde nachträglich verändert.
Was bedeutet das für den Fall mit der Quittung?
Nach herrschender Meinung hat sich A nach § 267 Abs. 1 Fall 2 StGB strafbar gemacht.
Warum?
Weil A eine echte Urkunde nachträglich verändert hat, obwohl B inzwischen ein eigenes Beweisinteresse an der unveränderten Quittung hatte.
Die Quittung sollte gerade belegen, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde. Genau dieses Beweismittel hat A verfälscht.
Und was ist mit § 274 StGB?
Auch § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt hier in Betracht. Denn durch das Entfernen der Nullen wird das Beweiszeichen zum Nachteil eines anderen beeinträchtigt.
Wenn du der herrschenden Meinung bei § 267 folgst, tritt § 274 in der Regel im Wege der Konsumtion zurück.
Wenn du § 267 dagegen ablehnst, bleibt § 274 als Auffanglösung umso wichtiger.
Was du dir für die Klausur merken solltest
Bei diesem Problem musst du in der Klausur vor allem erkennen, dass es um das Verfälschen einer echten Urkunde durch den Aussteller selbst geht. Genau das ist der Knackpunkt. Eine Ansicht lehnt § 267 ab, weil es an einer Identitätstäuschung fehle und § 274 als Auffangnorm ausreiche. Die herrschende Meinung lässt das Verfälschen dagegen zu, wenn der Aussteller nicht mehr allein über die Urkunde verfügen darf und ein anderer ein berechtigtes Beweisinteresse an ihr hat. Für die Klausur ist deshalb besonders wichtig, dass du sauber herausarbeitest, ob die Urkunde schon in den Rechtsverkehr gelangt ist und warum gerade darin das eigentliche Problem liegt.
FAQ zum Verfälschen durch den Aussteller (§ 267 StGB)
Was ist Verfälschen i.S.d. § 267 StGB?
Nachträgliche Veränderung einer echten Urkunde.
Kann der Aussteller selbst verfälschen?
Nach h.M. ja, wenn er keine Dispositionsbefugnis mehr hat.
Was ist das zentrale Problem?
Die fehlende Identitätstäuschung.
Warum ist die h.M. überzeugend?
Wegen der Systematik des § 267 StGB.
Wann fehlt die Dispositionsbefugnis?
Nach Übergabe an einen Dritten.
Welche Norm kommt noch in Betracht?
§ 274 StGB.
Wie stehen § 267 und § 274 zueinander?
§ 274 tritt meist zurück.
Was ist der Klausurschwerpunkt?
Der Meinungsstreit.
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