§ 268 StGB einfach erklärt: Die Fälschung technischer Aufzeichnungen
Aug 16, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Bei den Urkundendelikten musst du vor allem drei Vorschriften im Blick haben: § 267 StGB, § 268 StGB und § 274 StGB. Während § 267 die klassische Urkundenfälschung regelt, geht es bei § 268 StGB um etwas anderes: die Fälschung technischer Aufzeichnungen.
Die Vorschrift ist wichtig, weil viele Beweise heute nicht mehr von Menschen erstellt werden, sondern von Maschinen. Und genau da würde § 267 oft nicht greifen. Deshalb schließt § 268 diese Lücke.
Warum gibt es § 268 StGB überhaupt?
§ 267 StGB setzt eine menschliche Gedankenerklärung voraus. Genau das fehlt aber oft bei modernen technischen Vorgängen z.B.:
Ein Radar misst die Geschwindigkeit.
Ein Fahrtenschreiber zeichnet Lenkzeiten auf.
Ein medizinisches Gerät spuckt ein Messergebnis aus.
Hier erklärt kein Mensch etwas. Trotzdem können diese Ergebnisse im Rechtsverkehr als Beweis wichtig sein. Genau deshalb schützt § 268 StGB das Vertrauen in solche technisch erzeugten Aufzeichnungen.
Wie prüfst du § 268 StGB?
Der Aufbau ist im Grunde ganz ähnlich wie bei § 267 StGB:
I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a) Tatobjekt: technische Aufzeichnung
- b) Tathandlung:
- aa) Herstellen
- bb) Verfälschen
- cc) Gebrauchen
- 2. Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Täuschungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Die Besonderheiten liegen also vor allem wieder im Tatbestand.
1. Das Tatobjekt: die technische Aufzeichnung
Tatobjekt des § 268 StGB ist die technische Aufzeichnung.
Eine technische Aufzeichnung ist:
Eine Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät selbsttätig bewirkt wird und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist.
Wichtig: Diese Definition steht direkt im Gesetz.
Typische Beispiele sind:
- Radaraufzeichnungen
- Fahrtenschreiber
- EKG-Ausdrucke
- Messergebnisse technischer Geräte
- Seismografenaufzeichnungen
Was keine technische Aufzeichnung ist
Nicht alles, was irgendwie technisch aussieht, fällt automatisch unter § 268 StGB.
Keine technische Aufzeichnung liegt zum Beispiel vor, wenn ein Mensch den Inhalt im Wesentlichen selbst bestimmt.
Deshalb fallen etwa nicht darunter:
- ein normal geschriebener Computertest
- bloße Tonaufnahmen
- Fotos
- Kopien
Der Grund ist einfach: § 268 schützt das Vertrauen in technische Informationsgewinnung. Die Maschine muss also selbst ein echtes Plus an Information liefern.
Außerdem braucht die Aufzeichnung eine gewisse Dauerhaftigkeit. Eine bloße momentane Anzeige reicht meist nicht.
2. Die Tathandlungen
§ 268 StGB kennt im Kern dieselben drei Tathandlungen wie § 267 StGB:
- Herstellen
- Verfälschen
- Gebrauchen
Dazu kommt noch eine wichtige Sonderregel in § 268 Abs. 3 StGB.
a) Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung
Hier erzeugt der Täter den Eindruck, als stamme die Aufzeichnung von einem technischen Gerät, obwohl das in Wahrheit nicht stimmt.
Eine technische Aufzeichnung ist unecht, wenn sie gerade nicht oder nicht in dieser Form aus dem echten technischen Herstellungsvorgang stammt.
Ein klassisches Beispiel ist ein selbst gemaltes EKG, das aussehen soll, als hätte ein medizinisches Gerät es erstellt.
Wichtig: Die schriftliche Lüge bleibt auch hier straflos
Genau wie bei § 267 gilt auch bei § 268:
Wer einfach nur falsche Informationen in ein Gerät eingibt, begeht nicht automatisch eine strafbare Fälschung.
Denn dann stammt das Ergebnis ja tatsächlich von dem Gerät. Es ist also nicht unecht, sondern nur inhaltlich falsch beeinflusst.
b) Sonderfall: § 268 Abs. 3 StGB
Ein besonderer Fall ist die störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang.
Gemeint sind Manipulationen am technischen Ablauf selbst.
Beispiel:
Jemand manipuliert einen Fahrtenschreiber so, dass automatisch Pausen aufgezeichnet werden, die es in Wahrheit nie gegeben hat.
Dann greift § 268 Abs. 3 StGB.
c) Verfälschen einer technischen Aufzeichnung
Hier liegt zunächst eine echte technische Aufzeichnung vor. Diese wird dann nachträglich so verändert, dass es aussieht, als sei genau dieses verfälschte Ergebnis vom Gerät erzeugt worden.
d) Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Aufzeichnung
Beim Gebrauchen gilt im Grunde dasselbe wie bei § 267 StGB:
Der Täter bringt die unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung so in den Rechtsverkehr, dass ein anderer sie zur Kenntnis nehmen kann.
Entscheidend ist also die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch einen Dritten.
3. Der subjektive Tatbestand
Im subjektiven Tatbestand prüfst du:
- Vorsatz
- Täuschungsabsicht
Auch hier läuft es wie bei § 267 StGB. Der Täter muss also nicht nur wissen, was er tut, sondern gerade auch mit dem Ziel handeln, im Rechtsverkehr über die Echtheit oder Authentizität der Aufzeichnung zu täuschen.
Gerade die Täuschungsabsicht darfst du in der Klausur nicht vergessen.
4. Rechtswidrigkeit und Schuld
Hier gibt es keine Besonderheiten. Du prüfst also ganz normal weiter.
Was du dir für die Klausur merken solltest
Bei § 268 StGB musst du dir vor allem merken, dass die Vorschrift die Lücke zu § 267 schließt. Statt einer Urkunde brauchst du hier eine technische Aufzeichnung, also ein selbsttätig durch ein Gerät erzeugtes Beweismittel. In der Klausur solltest du deshalb zuerst sauber prüfen, ob überhaupt eine technische Aufzeichnung vorliegt. Danach gehst du wie gewohnt die Tathandlungen Herstellen, Verfälschen und Gebrauchen durch und vergisst im subjektiven Tatbestand die Täuschungsabsicht nicht. Wenn du diesen Parallelaufbau zu § 267 im Kopf hast, lässt sich § 268 meist ziemlich übersichtlich lösen.
FAQ zu § 268 StGB
Wie prüft man § 268 StGB?
Wie § 267: Tatbestand (Tatobjekt + Tathandlung), Vorsatz, Täuschungsabsicht, RW, Schuld.
Was ist eine technische Aufzeichnung?
Eine automatisch durch ein Gerät erzeugte Darstellung von Daten mit Beweisfunktion.
Was ist der Unterschied zu § 267 StGB?
§ 267 betrifft menschliche Erklärungen, § 268 technische Daten.
Ist falsche Dateneingabe strafbar?
Nein, das ist die „schriftliche Lüge“.
Welche Tathandlungen gibt es?
Herstellen, Verfälschen, Gebrauchen (+ störende Einwirkung nach Abs. 3).
Was ist ein Beispiel für § 268 StGB?
Manipulation eines Fahrtenschreibers oder eines Radargeräts.
Braucht man Täuschungsabsicht?
Ja, wie bei § 267 StGB.
Warum ist § 268 StGB wichtig?
Weil viele Beweise heute automatisiert entstehen.
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