§ 274 StGB einfach erklärt: Das Prüfungsschema der Urkundenunterdrückung

strafrecht bt i Aug 18, 2026
 

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Einleitung

Bei den Urkundendelikten solltest du vor allem drei Normen sicher beherrschen: § 267 StGB, § 268 StGB und § 274 StGB. Während es bei § 267 um das Fälschen von Urkunden und bei § 268 um technische Aufzeichnungen geht, schützt § 274 StGB etwas anderes: das Beweismittel selbst.

Ganz grob kann man sagen:
§ 267 betrifft die Unechtheit, § 274 die Beseitigung oder Vorenthaltung des Beweismittels.

Genau deshalb ist § 274 oft leichter, wenn du § 267 und § 268 schon verstanden hast.

      

Wie prüfst du § 274 StGB?

I. Tatbestand

  1. 1. Objektiver Tatbestand
    • Tatobjekt
    • Tathandlung
  2. 2. Subjektiver Tatbestand
    • Vorsatz
  3. Nachteilszufügungsabsicht

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

Besonderheiten gibt es also vor allem wieder im Tatbestand.

Im subjektiven Tatbestand kommt dann aber auch noch ein wichtiger Zusatz dazu.


1. Das Tatobjekt

Tatobjekt ist nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB entweder

  • eine Urkunde im Sinne von § 267 StGB
    oder
  • eine technische Aufzeichnung im Sinne von § 268 StGB

Das kennst du also im Grunde schon.

Der entscheidende Zusatz bei § 274 ist aber:
Die Urkunde oder technische Aufzeichnung darf dem Täter nicht ausschließlich gehören.

Was bedeutet „gehören“ bei § 274?

Hier geht es nicht um Eigentum im zivilrechtlichen Sinn.

„Gehören“ bedeutet bei § 274 vielmehr:
Wer hat das Recht, die Urkunde oder Aufzeichnung im Rechtsverkehr als Beweismittel zu benutzen?

Darauf kommt es an.

Das ist klausurwichtig, weil viele hier vorschnell an Eigentum denken. Bei § 274 geht es aber um die Beweisführungsbefugnis, nicht um die Eigentumslage.

Gerade deshalb sind Fälle mit

  • Personalakten
  • Zeugnissen
  • Gutachten

so beliebt. Dort ist die Eigentumslage oft nicht das eigentliche Problem. Spannend ist vielmehr, wer ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, die Urkunde als Beweis zu verwenden.

Andere Tatobjekte

§ 274 nennt in anderen Nummern auch noch

  • Daten
  • und Grenzzeichen

Das kann theoretisch wichtig werden, spielt aber in den üblichen Klausuren deutlich seltener eine Rolle. Meistens geht es um die klassische Urkunde oder technische Aufzeichnung.


2. Die Tathandlung

§ 274 kennt drei zentrale Tathandlungen:

  • Vernichten
  • Beschädigen
  • Unterdrücken

Die solltest du auseinanderhalten können.

Vernichten

Vernichten liegt vor, wenn der gedankliche Inhalt der Urkunde oder Aufzeichnung nicht mehr erkennbar ist und das Beweismittel nicht mehr existiert.

Ein einfaches Beispiel ist das Verbrennen eines Zeugnisses.

Dann ist das Beweismittel endgültig weg.

Beschädigen

Beschädigen bedeutet, dass die Urkunde oder Aufzeichnung so verändert wird, dass ihr Beweiswert beeinträchtigt ist.

Sie existiert also noch, ist aber nicht mehr in ihrer ursprünglichen Beweisfunktion brauchbar.

Ein typisches Beispiel ist das teilweise Unkenntlichmachen eines Kennzeichens, sodass es auf einem Blitzerfoto nicht mehr verwertbar ist.

Unterdrücken

Unterdrücken ist besonders klausurwichtig.

Gemeint ist jede Handlung, durch die dem Berechtigten die Nutzung der Urkunde oder technischen Aufzeichnung entzogen oder vorenthalten wird.

Die Urkunde muss also nicht zerstört werden. Es reicht, wenn sie dem Berechtigten schlicht nicht mehr zur Verfügung steht.

Ein klassisches Beispiel ist das Herausnehmen eines Gutachtens aus einer Personalakte, um zu verhindern, dass es verwendet wird.


Der subjektive Tatbestand

Im subjektiven Tatbestand prüfst du zwei Dinge:

  • Vorsatz
  • Nachteilszufügungsabsicht

Der Täter muss also nicht nur wissen, was er tut. Er muss außerdem mit der Absicht handeln, einem anderen einen Nachteil zuzufügen.

Genau diese Nachteilszufügungsabsicht ist die wichtigste Besonderheit im subjektiven Tatbestand.

Wenn du sie in der Klausur vergisst, fehlt ein zentraler Prüfungspunkt.


Rechtswidrigkeit und Schuld

Bei Rechtswidrigkeit und Schuld gibt es bei § 274 keine besonderen Eigenheiten. Du prüfst also ganz normal weiter.

      

Typische Probleme und Meinungsstreitigkeiten bei § 274 StGB

In der Klausur wird § 274 StGB oft nicht isoliert geprüft, sondern zusammen mit anderen Urkundendelikten. Genau deshalb solltest du ein paar typische Problemfelder kennen.


1. Abgrenzung zu § 267 StGB

Das wichtigste Abgrenzungsproblem besteht zu § 267 StGB.

Der Unterschied ist im Kern eigentlich ganz einfach:

  • § 267 StGB greift, wenn eine neue unechte Urkunde hergestellt oder eine Urkunde so verändert wird, dass über ihre Echtheit getäuscht wird.
  • § 274 StGB greift, wenn eine bereits bestehende Urkunde in ihrer Funktion als Beweismittel beeinträchtigt wird.

Oder noch einfacher gesagt:
Bei § 267 geht es um das Fälschen, bei § 274 um das Beseitigen, Vorenthalten oder Unbrauchbarmachen.

In der Klausur musst du deshalb oft beide Normen nebeneinander prüfen, weil derselbe Sachverhalt sowohl ein Fälschen als auch ein Unterdrücken oder Beschädigen enthalten kann.


2. Unterdrücken oder doch Diebstahl?

Auch die Abgrenzung zwischen Unterdrücken und Diebstahl kann in Klausuren wichtig werden.

Denn natürlich kann das Wegnehmen einer Urkunde zugleich ein Diebstahl sein. Strafrechtlich interessant ist bei § 274 aber nicht in erster Linie der Verlust der Sache, sondern der Verlust ihrer Beweisfunktion.

Darauf kommt es an:
Wird die Urkunde gerade deshalb weggenommen, damit der Berechtigte sie nicht mehr als Beweismittel nutzen kann, dann spricht viel für ein Unterdrücken im Sinne von § 274.

Der Schwerpunkt liegt also nicht auf der Sache selbst, sondern auf ihrer Bedeutung im Rechtsverkehr.

      

Was du dir für die Klausur merken solltest

Bei § 274 StGB musst du vor allem sehen, dass es nicht um das Fälschen, sondern um den Umgang mit dem Beweismittel selbst geht. In der Klausur solltest du deshalb zuerst prüfen, ob eine Urkunde oder technische Aufzeichnung vorliegt, die dem Täter nicht ausschließlich gehört. Danach kommt es darauf an, ob das Tatobjekt vernichtet, beschädigt oder unterdrückt wurde. Besonders wichtig ist am Ende noch die Nachteilszufügungsabsicht. Wenn du diese Struktur im Kopf hast, ist § 274 meistens deutlich einfacher, als die Norm auf den ersten Blick wirkt.

      

FAQ zu § 274 StGB (Urkundenunterdrückung)

Wie prüft man § 274 StGB?

Tatobjekt und Tathandlung im objektiven TB, dann Vorsatz und Nachteilszufügungsabsicht.

Was ist der Unterschied zu § 267 StGB?

§ 267 stellt falsche Urkunden her, § 274 zerstört oder versteckt echte.

Was bedeutet „Unterdrücken“?

Vorenthalten der Urkunde als Beweismittel.

Wann gehört eine Urkunde nicht dem Täter?

Wenn ein anderer das Recht hat, sie im Rechtsverkehr zu verwenden.

Braucht man eine besondere Absicht?

Ja, die Nachteilszufügungsabsicht.

Ist Beschädigen schon strafbar?

Ja, wenn die Beweisfunktion beeinträchtigt ist.

Was ist ein typischer Klausurfall?

Entfernen eines Dokuments aus einer Akte.

Kann § 274 mit anderen Delikten zusammentreffen?

Ja, häufig mit Diebstahl oder Betrug.

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