§ 306b Abs. 2 StGB – Besonders schwere Brandstiftung einfach erklärt (Schema & Qualifikationen)

strafrecht bt i Aug 10, 2026
 

Das erwartet Dich!


      

Einleitung

§ 306b Abs. 2 StGB ist die Qualifikation zu § 306a StGB. Das bedeutet: Du prüfst diese Norm nicht isoliert, sondern immer erst dann, wenn das Grunddelikt aus § 306a StGB erfüllt ist.

Wichtig ist dabei: § 306 StGB reicht nicht aus. Grunddelikt von § 306b Abs. 2 ist nur § 306a StGB.

      

Wie prüfst du § 306b Abs. 2 StGB?

Am einfachsten in zwei Schritten:

  • Grunddelikt § 306a StGB erfüllt
  • Eines der drei Qualifikationsmerkmale aus § 306b Abs. 2 liegt vor

Den ersten Punkt kannst du in der Klausur meistens kurz machen und nach oben auf deine Prüfung von § 306a verweisen.

Spannend wird es bei den drei Qualifikationsvarianten.


Nr. 1: Konkrete Todesgefahr

Die erste Variante liegt vor, wenn der Täter durch die Brandstiftung einen anderen Menschen in konkrete Todesgefahr bringt.

Konkrete Todesgefahr bedeutet: Das Opfer ist in einer Lage, in der sein Überleben nur noch vom Zufall abhängt. Im Sachverhalt klingt das oft nach Formulierungen wie: „nur durch Glück“, „im letzten Moment“ oder „wie durch ein Wunder“.

Wichtig ist hier: Nr. 1 ist eine Erfolgsqualifikation. Das erkennst du am Wort „durch“. Deshalb musst du hier den Gefahrzusammenhang prüfen.

Die konkrete Todesgefahr muss also gerade auf der Verwirklichung des Grunddelikts beruhen.

Gerade hier können wieder die Retterfälle problematisch werden. Wenn also ein Dritter in das brennende Haus rennt und dabei in Lebensgefahr gerät, musst du sauber prüfen, ob diese Gefahr dem Täter zugerechnet werden kann. Auch Tatbeteiligte können grundsätzlich in Lebensgefahr geraten. Dort scheitert die Zurechnung aber oft an einer freiverantwortlichen Selbstgefährdung. Schau dir hierzu aber nochmal den eigenen Beitrag zu den Retterfällen an:


Nr. 2: Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht

Die zweite Variante kennst du vom Aufbau her schon ein bisschen vom Mord.

Hier geht es darum, dass der Täter die Brandstiftung begeht, um dadurch eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.

Wichtig ist dabei die Prüfungsstelle:

Nr. 2 prüfst du nicht im objektiven Tatbestand, sondern im subjektiven Tatbestand.

Im objektiven Teil brauchst du also nur das Grunddelikt. Die besondere Absicht kommt erst danach.

Inhaltlich ist die Variante ziemlich selbsterklärend:

  • ermöglichen heißt: Der Täter will sich durch die Brandstiftung die Begehung einer anderen Straftat erleichtern
  • verdecken heißt: Er will durch die Brandstiftung Spuren oder Beweise einer anderen Straftat beseitigen

Entscheidend ist dabei, dass es sich um eine andere Straftat handeln muss.

Nicht darunter fällt der Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB, wenn die Brandstiftung gerade selbst die tatbestandliche Handlung ist. Denn dann fehlt es an der „anderen“ Straftat.


Nr. 3: Verhindern oder erhebliches Erschweren der Löscharbeiten

Die dritte Variante prüfst du wieder ganz normal im objektiven Tatbestand.

Hier geht es darum, dass der Täter

  • das Löschen des Brandes verhindert
  • oder die Löscharbeiten erheblich erschwert

Verhindern liegt vor, wenn eine Brandbekämpfung praktisch komplett ausgeschlossen ist.

Häufiger ist aber die zweite Variante: das erhebliche Erschweren.

Dafür reicht nicht jede kleine Behinderung. Weil § 306b Abs. 2 eine starke Strafschärfung enthält, muss die Brandbekämpfung wirklich erheblich erschwert sein. Eine bloße minimale Verzögerung reicht also nicht.

      

Was du dir für die Klausur merken solltest

Bei § 306b Abs. 2 StGB musst du dir zuerst merken, dass die Norm nur an § 306a StGB anknüpft und nicht an § 306. In der Klausur prüfst du deshalb zuerst das Grunddelikt und danach die drei Qualifikationsvarianten. Am wichtigsten ist die richtige Einordnung:

Denn die drei Nummern werden nicht alle gleich behandelt:

  • Nr. 1: im objektiven Tatbestand, mit Gefahrzusammenhang
  • Nr. 2: im subjektiven Tatbestand, weil es auf die Absicht ankommt
  • Nr. 3: im objektiven Tatbestand als normale Qualifikationsvariante

Genau da passieren in Klausuren oft Fehler.

      

FAQ zu § 306b Abs. 2 StGB

Wann prüft man § 306b Abs. 2 StGB?

Wenn § 306a StGB erfüllt ist und zusätzliche qualifizierende Umstände vorliegen.

Ist § 306 StGB ausreichend als Grunddelikt?

Nein, Grunddelikt ist nur § 306a StGB.

Was ist eine konkrete Todesgefahr?

Wenn das Überleben des Opfers nur noch vom Zufall abhängt.

Wo prüft man die Verdeckungsabsicht?

Im subjektiven Tatbestand.

Reicht jede Behinderung der Feuerwehr aus?

Nein, die Erschwerung muss erheblich sein.

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