Fremdbesitzerexzess - EBV Meinungsstreit

Mar 11, 2024
 

Der Fremdbesitzerexzess ist ein Klassiker im Sachenrecht. Wenn eine Klausur zum EBV drankommt, dann solltest Du den Fremdbesitzerexzess auf jeden Fall draufhaben. Wie genau der Fremdbesitzerexzess definiert wird, haben wir Dir in diesem Beitrag erklärt. Schau Dir oben das Video an, um das Problem am besten zu verstehen.

Definition Fremdbesitzerexzess im EBV

Bei einem Fremdbesitzerexzess überschreitet der Fremdbesitzer das (vermeintliche) Besitzrecht. Das ist die abstrakte Definition von einem Fremdbesitzerexzess. So wirklich was drunter vorstellen, kann man sich jetzt aber nicht. Deshalb hier ein kleines Beispiel zum Fremdbesitzerexzess.

Fall Fremdbesitzerexzess

Mieter B zerstört die Mietsache des Eigentümers A. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass der Mietvertrag unwirksam gewesen ist. So lautet der simple Normalfall von einem Fremdbesitzerexzess und jetzt verstehst Du auch die Definition besser: B denkt, dass er ein Besitzrecht hat (aus dem Mietvertrag), aber überschreitet dieses Besitzrecht, indem er die Sache zerstört. Selbst wenn er ein Besitzrecht gehabt hätte, hätte er das nicht gedurft. Problematisch ist der Fremdbesitzerexzess, weil es zu einer Kollision mit der Sperrwirkung des EBV kommt. Gesetzlich geregelt ist nur der Fremdbesitzerexzess im Drei-Personen-Verhältnis in § 991 II BGB. Nicht geregelt ist aber der Fremdbesitzerexzess im Zwei-Personen-Verhältnis, wie es in unserem Beispiel der Fall ist.

Problem und Lösung Fremdbesitzerexzes

Grundsätzlich hätte A gegen B keine Schadensersatzansprüche. Vertragliche Ansprüche scheitern, weil kein Vertrag vorliegt. §§ 989, 990 I BGB geht nicht durch, weil B gutgläubig ist. Und § 823 I BGB wäre wegen der Sperrwirkung des EBV nicht anwendbar. 

Dies führt jedoch zu einem Wertungswiderspruch: Der berechtigte Besitzer wird schlechter behandelt als der unberechtigte Besitzer. Bei einem wirksamen Mietvertrag hätte A nicht nur vertragliche Ansprüche gegen B, sondern auch § 823 I BGB wäre anwendbar, weil kein EBV vorliegt. Deshalb wird bei einem Fremdbesitzerexzess eine Ausnahme von der Sperrwirkung des EBV gemacht. Die Ausnahme kann man auch damit begründen, dass der Fremdbesitzer nicht so schutzwürdig ist wie der Eigenbesitzer. Denn der Fremdbesitzer muss damit rechnen, dass er die Sache wieder (in einem guten Zustand) zurückgeben muss.

Fremdbesitzerexzess im Drei-Personenverhältnis

und § 991 II BGB analog

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