Mehrpersonenverhältnisse im Schuldrecht: Überblick, Schema & Beispiele (BGB)

schuldrecht at Mar 16, 2026
 

 

Im Regelfall besteht ein Schuldverhältnis lediglich aus zwei Personen: einem Gläubiger und einem Schuldner. In der Klausur treten jedoch häufig Konstellationen auf, in denen entweder mehrere Personen auf einer Seite beteiligt sind oder Gläubiger beziehungsweise Schuldner ausgetauscht werden. Dieser Beitrag gibt einen strukturierten Überblick über diese sogenannten Mehrpersonenverhältnisse und ordnet sie systematisch ein. 

 

Gläubigermehrheiten 

Von einer Gläubigermehrheit spricht man, wenn auf der Gläubigerseite mehrere Personen stehen. Das Gesetz regelt Gläubigermehrheiten in den §§ 420 sowie 428 bis 432 BGB und unterscheidet drei Erscheinungsformen. 

Teilgläubigerschaft (§ 420 BGB) 

Die Teilgläubigerschaft nach § 420 BGB liegt vor, wenn mehrere Gläubiger jeweils nur einen Teil einer teilbaren Leistung verlangen können. Der Schuldner muss dann an jeden Gläubiger einen bestimmten Anteil leisten. Da der Begriff der Teilbarkeit sehr eng ausgelegt wird, hat diese Konstellation in der Klausur praktisch keine Bedeutung. 

Gesamtgläubigerschaft (§§ 428 ff. BGB) 

Bei der Gesamtgläubigerschaft nach §§ 428 ff. BGB kann jeder einzelne Gläubiger vom Schuldner die gesamte Leistung verlangen. Der Schuldner muss jedoch nur einmal leisten. Der Gläubiger, der die Leistung erhält, ist anschließend im Innenverhältnis verpflichtet, den übrigen Gläubigern deren Anteil auszukehren. Die Gesamtgläubigerschaft ist selten klausurrelevant, spielt aber insbesondere im Familienrecht, etwa im Zusammenhang mit § 1357 BGB, eine Rolle. 

Mitgläubigerschaft (§ 432 BGB) 

Die dritte Form ist die Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB. Hier kann der Schuldner die Leistung nur an alle Gläubiger gemeinschaftlich erbringen. Auch diese Konstellation kommt in Klausuren nur äußerst selten vor. 

Insgesamt gilt: Gläubigermehrheiten sind in Klausuren von geringer Bedeutung. 

 

Schuldnermehrheiten 

Deutlich wichtiger sind die Schuldnermehrheiten. Hier stehen mehrere Personen auf der Schuldnerseite. Auch hier unterscheidet das Gesetz verschiedene Fallgruppen. 

Teilschuld (§ 420 BGB) 

Die Teilschuld nach § 420 BGB ist das Gegenstück zur Teilgläubigerschaft. Jeder Schuldner haftet nur für einen Teil der Leistung, sodass der Gläubiger seine Forderung aufteilen und gegen jeden Schuldner separat geltend machen muss. Auch diese Konstellation ist in Klausuren kaum relevant. 

Gesamtschuld (§§ 421 ff. BGB) 

Von zentraler Bedeutung ist hingegen die Gesamtschuld nach den §§ 421 ff. BGB. Bei der Gesamtschuld schulden mehrere Schuldner dem Gläubiger die Leistung in der Weise, dass jeder Schuldner zur Leistung der ganzen Schuld verpflichtet ist. Der Gläubiger kann sich frei aussuchen, welchen Schuldner er in Anspruch nimmt. Im Innenverhältnis zwischen den Schuldnern findet anschließend ein Ausgleich nach § 426 BGB statt, sodass letztlich jeder nur den ihm zugewiesenen Anteil trägt. Die Gesamtschuld ist eine der wichtigsten Mehrpersonenkonstellationen im Schuldrecht und regelmäßig klausurrelevant. 

Gläubigerwechsel: Abtretung (§§ 398 ff. BGB) 

Ein Mehrpersonenverhältnis kann auch dadurch entstehen, dass der Gläubiger ausgewechselt wird. Dieser Gläubigerwechsel erfolgt durch Abtretung nach §§ 398 ff. BGB. Dabei geht eine Forderung durch Vertrag vom bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger über. 

Nach der Abtretung kann ausschließlich der neue Gläubiger die Forderung geltend machen. Die Abtretung ist ein zentraler klausurrelevanter Themenkomplex und wird regelmäßig abgefragt. 

Schuldnerwechsel: Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB) 

Der Wechsel des Schuldners wird als Schuldübernahme bezeichnet. Anders als bei der Abtretung ist dieser Wechsel für den Gläubiger besonders bedeutsam, da sich die Person ändert, von der er seine Leistung verlangen kann. 

Die Schuldübernahme kann entweder durch Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem neuen Schuldner nach § 414 BGB erfolgen oder – deutlich häufiger – durch Vertrag zwischen dem alten und dem neuen Schuldner nach § 415 BGB. In diesem Fall wird die Schuldübernahme erst wirksam, wenn der Gläubiger zustimmt. Der Gläubiger soll davor geschützt werden, gegen seinen Willen einen möglicherweise weniger leistungsfähigen Schuldner zu erhalten. 

Zusammenfassung 

Mehrpersonenverhältnisse betreffen Fälle mit mehreren Gläubigern, mehreren Schuldnern oder einem Wechsel der beteiligten Personen. Gläubigermehrheiten spielen in Klausuren nur eine untergeordnete Rolle. Zentrale Bedeutung hat hingegen die Gesamtschuld auf Schuldnerseite. Besonders klausurrelevant sind außerdem der Gläubigerwechsel durch Abtretung sowie der Schuldnerwechsel durch Schuldübernahme, bei dem stets die Zustimmung des Gläubigers erforderlich ist. 

 

FAQs zu Mehrpersonenverhältnissen 

Was ist der Unterschied zwischen Gesamtgläubigerschaft und Gesamtschuld? 
Bei der Gesamtgläubigerschaft gibt es mehrere Gläubiger, bei der Gesamtschuld mehrere Schuldner.  

Welche Mehrpersonenverhältnisse sind besonders klausurrelevant? 
Vor allem die Gesamtschuld (§§ 421 ff. BGB) sowie die Abtretung (§§ 398 ff. BGB). 

Warum braucht der Gläubiger bei der Schuldübernahme seine Zustimmung? 
Weil sich die Person ändert, von der er die Leistung verlangen kann, was für ihn wirtschaftlich erheblich ist. 

Ist der Schuldner an einer Abtretung beteiligt? 
Nein. Die Abtretung erfolgt ohne Mitwirkung des Schuldners. Der Schuldner wird durch die §§ 404 ff. BGB geschützt. 

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