Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) – Schema, Voraussetzungen und Klausurprobleme bei § 823 I BGB

deliktsrecht Jun 04, 2026
 

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Einleitung

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht spielt im Deliktsrecht vor allem dann eine Rolle, wenn es um private Fotos, heimliche Aufnahmen, herabsetzende Berichterstattung oder sonstige Eingriffe in die persönliche Lebenssphäre geht. Gerade bei bekannten Personen zeigt sich besonders deutlich, wie schnell die eigene Privatsphäre betroffen sein kann. 

Für die Klausur ist wichtig: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 I BGB. Seine Prüfung folgt zwar grundsätzlich dem normalen Schema, an einigen Stellen musst du aber besonders aufpassen. 

In diesem Beitrag schauen wir uns an, was das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist und welche Besonderheiten du in der Klausur beachten musst.

      

Was ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht? 

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die persönliche Lebenssphäre und die Wahrung der Persönlichkeit. Es geht also darum, dass jeder Mensch selbst bestimmen darf, wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt, welche privaten Informationen bekannt werden und welche Bereiche seines Lebens vor fremden Blicken geschützt bleiben. 

Verfassungsrechtlich wird es aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG hergeleitet. Zivilrechtlich wirkt es als absolut geschütztes Recht über § 823 I BGB. 

Geschützt sind insbesondere die Selbstbestimmung, die Selbstbewahrung und die Selbstdarstellung. 

      

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Rahmenrecht 

Eine wichtige Besonderheit ist, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein sogenanntes Rahmenrecht ist. 

Das bedeutet: Sein Inhalt ist nicht von vornherein ganz fest umrissen. Ob tatsächlich eine rechtswidrige Verletzung vorliegt, ergibt sich oft erst durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall. 

Genau deshalb unterscheidet sich die Prüfung hier etwas von anderen absoluten Rechten.

      

Die Prüfung in der Klausur 

Grundsätzlich prüfst du beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht ganz normal das Schema des § 823 I BGB. Besonderheiten gibt es aber vor allem an drei Stellen: 

  1. Besonderheit bei der Rechtsverletzung
  2. Besonderheit bei der Rechtswidrigkeit 
  3. Besonderheit beim Schaden (Schmerzensgeld) 

1. Rechtsverletzung: Liegt ein Eingriff in das APR vor? 

Zunächst musst du prüfen, ob überhaupt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt. 

Hier kannst du dich stark an dem orientieren, was du aus den Grundrechten schon kennst. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Zivilrecht schützt im Kern dieselben persönlichen Lebensbereiche. 

Typische Eingriffe sind zum Beispiel: 

  • unzulässige Fotoveröffentlichungen 
  • heimliche Tonbandaufnahmen 
  • Eingriffe in die Privat- oder Intimsphäre 
  • falsche oder entstellende Darstellungen einer Person 
  • die kommerzielle Ausnutzung der Persönlichkeit 

In der Klausur fragst du also zunächst, ob das Verhalten des Schädigers die persönliche Lebenssphäre oder die Selbstbestimmung der betroffenen Person beeinträchtigt. 

Ein typisches Beispiel ist der Paparazzi-Fall: Werden ohne Einwilligung Fotos gemacht oder veröffentlicht, kann darin ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht liegen.


2. Rechtswidrigkeit: Hier musst du abwägen 

Die wichtigste Besonderheit kommt bei der Rechtswidrigkeit. 

Normalerweise gilt bei § 823 I BGB: Ist ein absolutes Recht verletzt, wird die Rechtswidrigkeit grundsätzlich indiziert. Beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist das aber nicht so einfach. Denn als Rahmenrecht ist nicht jeder Eingriff automatisch auch rechtswidrig. 

Stattdessen musst du eine Güter- und Interessenabwägung vornehmen. 

Du stellst also die betroffenen Interessen gegenüber. Auf der einen Seite steht das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person. Auf der anderen Seite können etwa die Meinungsfreiheit, die Pressefreiheit oder Informationsinteressen der Öffentlichkeit stehen. 

Für diese Abwägung kannst du dich gut an den grundrechtlichen Maßstäben orientieren. Besonders wichtig ist dabei die Sphärentheorie: 

  • Sozialsphäre: Schutz ist vorhanden, Eingriffe sind aber eher hinnehmbar 
  • Privatsphäre: stärkerer Schutz 
  • Intimsphäre: besonders starker Schutz, Eingriffe sind hier kaum zu rechtfertigen 

Je tiefer der Eingriff in die persönliche Sphäre reicht, desto eher ist er rechtswidrig. 

In der Klausur bedeutet das: Du darfst die Rechtswidrigkeit nicht einfach knapp feststellen, sondern musst erkennbar abwägen.


3. Schaden: Schmerzensgeld nur unter besonderen Voraussetzungen 

Auch beim Schaden gibt es eine Besonderheit. 

In Fällen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht es oft nicht um einen klassischen Vermögensschaden, sondern um eine Geldentschädigung wegen der Persönlichkeitsverletzung. 

Das Problem dabei: § 253 II BGB nennt das allgemeine Persönlichkeitsrecht gerade nicht ausdrücklich. Trotzdem kann eine Geldentschädigung verlangt werden. Sie wird verfassungsrechtlich auf Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG gestützt. 

Allerdings gibt es eine solche Entschädigung nicht bei jedem kleinen Eingriff. Erforderlich ist vielmehr eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung, die nicht auf andere Weise ausgeglichen werden kann. 

Das ist zum Beispiel relevant, wenn eine bloße Unterlassung, ein Widerruf oder eine Gegendarstellung nicht ausreichen.

      

Wovon hängt die Höhe der Geldentschädigung ab? 

Bei der Höhe spielen vor allem zwei Gesichtspunkte eine Rolle: 

Zum einen die Genugtuungsfunktion für die betroffene Person. Zum anderen kann auch berücksichtigt werden, welchen wirtschaftlichen Vorteil der Schädiger aus der Verletzung gezogen hat. 

Gerade bei Presseveröffentlichungen oder kommerzieller Verwertung von Bildern soll sich die Rechtsverletzung für den Schädiger nicht lohnen.

      

Zusammenfassung

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sonstiges Recht i.S.d. § 823 I BGB. Es ist ein Rahmenrecht – daher keine automatische Indizwirkung der Rechtswidrigkeit. Du prüfst bei der Rechtsverletzung nur den Eingriff. Die Rechtswidrigkeit wird durch eine Güter- und Interessenabwägung ermittelt. Schmerzensgeld gibt es nur bei schwerwiegender Persönlichkeitsverletzung, gestützt auf Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG.

      

FAQ zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR)

Wie prüft man das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Klausur?

Im Rahmen von § 823 I BGB als „sonstiges Recht“ mit drei Besonderheiten: Eingriff prüfen, Abwägung bei der Rechtswidrigkeit, schwerwiegende Verletzung für Schmerzensgeld.

Was ist das APR einfach erklärt?

Es schützt deine persönliche Lebenssphäre, deine Identität und deine Selbstbestimmung vor Eingriffen Dritter.

Warum ist das APR ein Rahmenrecht?

Weil sein Inhalt nicht abschließend feststeht und durch eine Güter- und Interessenabwägung konkretisiert werden muss.

Wird die Rechtswidrigkeit beim APR vermutet?

Nein. Anders als bei anderen absoluten Rechten muss eine eigenständige Abwägung erfolgen.

Wann gibt es Schmerzensgeld wegen APR-Verletzung?

Nur bei einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung, die nicht anderweitig kompensiert werden kann.

Welche Rolle spielt die Sphärentheorie?

Sie hilft bei der Abwägung: Eingriffe in die Privatsphäre sind schwerer zu rechtfertigen als solche in die Sozialsphäre.

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