Anspruchsgrundlagen im EBV – Schemata, Voraussetzungen und Überblick für die Klausur

mobsachr Jun 17, 2026
 

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Einleitung

Die Anspruchsgrundlagen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) gehören zu den klassischen Problemen im Sachenrecht und sind ein häufiger Bestandteil von Zivilrechtsklausuren. Für eine saubere Lösung ist vor allem eines wichtig: die richtige Anspruchsgrundlage schnell finden. 

Wie du das am besten schaffst, wirst du schnell verstehen. Du musst dir im EBV immer zwei Fragen beantworten: 

  1. Welches Anspruchsziel verfolgt der Anspruchsteller? 
  2. Welche Art von Besitzer liegt vor? 

Wenn Du diese beiden Punkte kombinierst, findest Du immer die richtige Anspruchsgrundlage. 

          

Die erste Frage: Was ist das Anspruchsziel? 

Im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis gibt es vier mögliche Anspruchsziele 

1. Herausgabe der Sache 

Der Herausgabeanspruch läuft immer über § 985 BGB – unabhängig davon, welche Art von Besitzer vorliegt. 

Die übrigen drei Anspruchsziele sind die eigentlichen Besonderheiten des EBV: 

2. Nutzungsherausgabe 

3. Schadensersatz 

4. Verwendungsersatz 

Diese Ansprüche hängen entscheidend davon ab, welcher Besitzer die Sache innehat.

          

Die zweite Frage: Was für ein Besitzer liegt vor? 

Im EBV unterscheidet man drei Besitzertypen. Sie bestimmen maßgeblich, welche Ansprüche bestehen.


1. Redlicher Besitzer 

Der redliche Besitzer ist: 

  • gutgläubig 
  • nicht verklagt 

Er gilt als besonders schutzwürdig. Deshalb sind Ansprüche aus dem EBV gegen ihn in der Regel ausgeschlossen. 


2. Bösgläubiger oder verklagter Besitzer 

Dieser Besitzer weiß oder muss wissen, dass er kein Recht zum Besitz hat, oder er wurde bereits auf Herausgabe verklagt, sodass gegen diesen, Ansprüche aus dem EBV geltend gemacht werden können. 


3. Deliktischer Besitzer 

Der deliktische Besitzer hat den Besitz durch eine unerlaubte Handlung erlangt (z. B. Diebstahl). 

Er ist automatisch bösgläubig und haftet zusätzlich nach Deliktsrecht.

          

Systematischer Überblick  

Die Kombination aus Anspruchsziel und Besitzerart führt direkt zur richtigen Anspruchsgrundlage. 

Anspruchsziel 

Redlicher Besitzer 

Bösgläubiger / verklagter Besitzer 

Deliktischer Besitzer 

Nutzungsherausgabe 

grundsätzlich (-)

Ausnahmen: § 988, § 993 I 

§§ 987, 990 I 

§§ 987, 990 I 

Schadensersatz 

grundsätzlich (-)

Ausnahme: § 991 II 

§§ 989, 990 I 

§§ 989, 990 I + § 992, 823 ff. 

Verwendungsersatz 

notwendige: § 994 I

nützliche: § 996 

notwendige: §§ 994 II, 677 ff.; nützliche (-) 

wie bösgläubiger Besitzer 

Diese Übersicht hilft dir die systematischen Unterschiede der Anspruchsgrundlagen zu verstehen. 

          

I. Ansprüche gegen den redlichen Besitzer 

Der redliche Besitzer ist im EBV besonders schutzwürdig. Deshalb gilt hier grundsätzlich: 

Der Eigentümer bekommt nur sehr eingeschränkt Ansprüche gegen ihn. 


1. Nutzungsherausgabe gegen den redlichen Besitzer 

Gegen den redlichen Besitzer besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Nutzungsherausgabe. 

Es gibt aber zwei wichtige Ausnahmen: 

§ 988 BGB 

Wenn der redliche Besitzer den Besitz unentgeltlich erlangt hat, etwa durch Schenkung, muss er Nutzungen herausgeben. 

§ 993 I Hs. 1 BGB 

Außerdem gibt es die sogenannten Übermaßfrüchte. Dahinter stehen Fälle, in denen der Besitzer aus der Sache mehr zieht, als ihm im Rahmen ordnungsgemäßer Nutzung zusteht. 


2. Schadensersatz gegen den redlichen Besitzer 

Auch hier gilt grundsätzlich: 

Kein Schadensersatz gegen den redlichen Besitzer. 

Die wichtige Ausnahme ist: 

§ 991 II BGB 

Das betrifft den sogenannten Fremdbesitzerexzess im Besitzmittlungsverhältnis. 


3. Verwendungsersatz des redlichen Besitzers 

Hier zeigt sich die starke Schutzwürdigkeit des redlichen Besitzers besonders deutlich. Denn nicht nur muss er oft wenig herausgeben – er kann umgekehrt sogar selbst Ansprüche gegen den Eigentümer haben. 

Dabei musst du unterscheiden: 

I. Notwendige Verwendungen 

  • Das sind Aufwendungen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Sache erforderlich sind.  
  • Anspruchsgrundlage: § 994 I BGB 

II. Nützliche Verwendungen 

  • Das sind Aufwendungen, die den Wert der Sache verbessern, ohne unbedingt notwendig zu sein. 
  • Anspruchsgrundlage: § 996 BGB 
  • Der redliche Besitzer bekommt also notwendige und nützliche Verwendungen ersetzt. 

          

II. Ansprüche gegen den bösgläubigen oder verklagten Besitzer 

Dieser Besitzer ist deutlich weniger schutzwürdig. Deshalb haftet er wesentlich strenger. 


1. Nutzungsherausgabe 

Der bösgläubige oder verklagte Besitzer muss Nutzungen herausgeben. 

Anspruchsgrundlage: 

  • § 987 BGB für den verklagten Besitzer 
  • beim bösgläubigen Besitzer zusätzlich § 990 I BGB 

In der Klausur zitierst du beim bösgläubigen Besitzer deshalb regelmäßig: 

  • § 987, 990 I BGB 

2. Schadensersatz 

Auch Schadensersatz schuldet der bösgläubige oder verklagte Besitzer. 

Anspruchsgrundlage: 

  • § 989 BGB 
  • beim bösgläubigen Besitzer zusätzlich § 990 I BGB 

Also in der Klausur meist: 

  • § 989, 990 I BGB 

3. Verwendungsersatz 

Beim Verwendungsersatz ist der bösgläubige oder verklagte Besitzer deutlich schlechter gestellt als der redliche Besitzer. 

Er bekommt grundsätzlich keine nützlichen Verwendungen ersetzt, sondern nur notwendige Verwendungen. 

Anspruchsgrundlage: 

  • § 994 II BGB i.V.m. §§ 677 ff. BGB 

          

III. Ansprüche gegen den deliktischen Besitzer 

Der deliktische Besitzer ist der am wenigsten schutzwürdige Besitzer. Er ist im Grunde immer auch bösgläubig, weil er weiß, dass er kein Recht zum Besitz hat. 

Deshalb gelten für ihn zunächst dieselben Anspruchsgrundlagen wie für den bösgläubigen Besitzer. 


1. Nutzungsherausgabe 

Anspruchsgrundlage: 

  • § 987, 990 I BGB 

2. Schadensersatz 

Anspruchsgrundlage: 

  • § 989, 990 I BGB 

Zusätzlich gilt aber eine wichtige Besonderheit: 

  • § 992 BGB i.V.m. §§ 823 ff. BGB 

Der deliktische Besitzer haftet zusätzlich nach Deliktsrecht. 

Das ist der große Unterschied zum „normalen“ bösgläubigen Besitzer. 


3. Verwendungsersatz 

Hier gilt wieder dasselbe wie beim bösgläubigen Besitzer: 

  • § 994 II BGB i.V.m. §§ 677 ff. BGB 

          

Was du dir für die Klausur merken solltest 

Im EBV findest du die richtige Anspruchsgrundlage fast immer, wenn du dir zwei Fragen stellst: 

Erstens: Was ist das Anspruchsziel? 
Zweitens: Was für ein Besitzer liegt vor? 

Dann gehst du gedanklich die Matrix durch: 

  • Herausgabe → immer § 985 BGB 
  • Nutzungsherausgabe, Schadensersatz oder Verwendungsersatz → je nach Besitzertyp unterschiedliche Normen 

          

FAQ zu den Anspruchsgrundlagen im EBV

Wie beginnt man die Prüfung der Anspruchsgrundlagen?
  1. Zuerst bestimmst Du das Anspruchsziel (Nutzungen, Schadensersatz, Verwendungsersatz).
  2. Danach prüfst Du die Besitzerart. Aus der Kombination ergibt sich die Anspruchsgrundlage.
Welche Besitzerarten gibt es im EBV?

Es gibt drei Arten: 

Wann muss der Besitzer Nutzungen herausgeben?

Der redliche Besitzer grundsätzlich nicht. 
Der bösgläubige oder verklagte Besitzer muss Nutzungen nach §§ 987, 990 BGB herausgeben. 

Wann haftet der Besitzer auf Schadensersatz?

Der bösgläubige oder verklagte Besitzer haftet nach §§ 989, 990 BGB. 
Der deliktische Besitzer zusätzlich nach § 992 i.V.m. § 823 ff. BGB. 

Unter welchen Umständen erhält der Besitzer Verwendungen ersetzt?

Der redliche Besitzer erhält sowohl notwendige (§ 994 I) als auch nützliche (§ 996) Verwendungen ersetzt. 
Der bösgläubige Besitzer bekommt nur notwendige Verwendungen ersetzt.

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