Die Grundfreiheiten der EU in Art. 26 Abs. 2 AEUV – Schema, Definition & Beispiele (AEUV)

eur europarecht Jun 02, 2026
 

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FAQ zu den Grundfreiheiten der EU
            

Einleitung

Wenn dir in deiner Klausur ein europarechtlicher Sachverhalt begegnet, sind oft die sogenannten Grundfreiheiten zu prüfen. Diese sollen den Binnenmarkt der Union realisieren und die hohe Wettbewerbsfähigkeit der sozialen Marktwirtschaft sichern. Die Grundfreiheiten garantieren deshalb die Freiheit des Verkehrs von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital innerhalb des europäischen Binnenmarktes. In diesem Beitrag lernst du welchen Inhalt die einzelnen Freiheiten haben und wie du sie optimalerweise in deiner Klausur prüfst.  

              

Was sind die Grundfreiheiten?  

Die Grundfreiheiten sind verschiedene Freiheitsgarantien, welche den europäischen Binnenmarkt realisieren sollen. Der Binnenmarkt wird in Art. 26 AEUV konkretisiert. Danach ist unter einem solchen ein Raum ohne Binnengrenzen zu verstehen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital sichergestellt wird.  

Bei dem Binnenmarkt handelt es sich logischerweise um den Zusammenschluss der Mitgliedsstaaten. Anders als bei der sog. Zollunion oder einer Freihandelszone, werden in Art. 26 Abs. 2 AEUV hierzu vier essenzielle Freiheiten garantiert: 

  • Die Warenverkehrsfreiheit aus Art. 28 ff. AEUV 
  • Die Personenverkehrsfreiheit aus Art. 45 ff. AEUV 
  • Die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 ff. AEUV 
  • Die Kapitalverkehrsfreiheit aus Art. 63 ff. AEUV 

Weiterhin wird die sogenannte Arbeitnehmerfreizügigkeit als spezielle Ausprägung der unionsbürgerlichen Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV garantiert.  

Sinn und Zweck der Grundfreiheiten ist es die wirtschaftliche Tätigkeit vor übermäßigen Restriktionen zu schützen. Dabei sind die Grundfreiheiten ganz gezielt als subjektive Rechte ausgestaltet. Der einzelne Bürger, oder auch “Marktbürger” genannt, soll aktiv in die Lage versetzt werden sich auf die Grundfreiheiten zu berufen und Binnenmarkthindernisse gerichtlich beseitigen zu können. 

              

Die 5 Grundfreiheiten im Überblick 

Schauen wir uns nun die einzelnen Grundfreiheiten an, die in Art. 26 Abs. 2 AEUV genannt werden. Insgesamt ergeben sich aus dem Wortlaut fünf Grundfreiheiten: 


Die Warenverkehrsfreiheit aus Art. 28 ff. AEUV 

Die Warenverkehrsfreiheit garantiert den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten. 

Waren sind dabei alle körperlichen und sonstigen Gegenstände oder Rechte, die einen Geldwert haben und daher Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. 

Beispiel: Deutschland verbietet die Einfuhr von hochwertigem französischem Käse, weil sich viele Bürger über den Geruch beschwert haben. Schon ist die Warenverkehrsfreiheit betroffen. 


Die Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 ff. AEUV 

Weiterhin wird die sogenannte Arbeitnehmerfreizügigkeit als spezielle Ausprägung der unionsbürgerlichen Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV garantiert.  

Danach wird der Arbeitnehmer aus einem Mitgliedsstaat in einem anderen Mitgliedsstaat den dort einheimischen Arbeitern gleichgestellt und darf nicht schlechter gestellt werden.  

Beispiel: Ein Italiener will in Frankreich arbeiten. In Frankreich verwehrt man dem Arbeitnehmer aber die großzügigeren Pausenzeiten unter Verweis auf die italienischen Arbeitsgesetze. Der Italiener ist hier klar in seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit betroffen.  


Die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 ff. AEUV 

Die Niederlassungsfreiheit garantiert es natürlichen und juristischen Personen sich in jedem Mitgliedsland niederzulassen sowie eine dauerhafte selbstständige Tätigkeit auszuüben und das unter den gleichen Bedingungen, die für inländische Personen gelten. Geschützt wird also die dauerhafte wirtschaftliche Betätigung im Binnenmarkt.  

Beispiel: Ein niederländischer Arzt eröffnet in Portugal eine Praxis. Das Land darf dem Arzt dies grundsätzlich nicht verbieten oder seine wirtschaftliche Betätigung anders regulieren als die von portugiesischen Ärzten.  


Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 ff. AEUV 

Als Auffangtatbestand ist zudem die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 ff. AEUV garantiert. Diese kommt nur dann zum Tragen, wenn keine andere Grundfreiheit einschlägig ist.  

Die Dienstleistungsfreiheit garantiert die Gleichstellung von EU-Ausländern gegenüber Inländern bezüglich der vorübergehenden, aber grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen.  

Als Dienstleistungen in diesem Sinne sind alle gegen Entgelt erbrachten Leistungen zu versehen, vgl. Art. 56, 57 AEUV. Hierzu zählt Art. 57 Abs. 2 AEUV Beispiele auf.  

Beispiel: Ein österreichischer Architekt arbeitet projektweise in Luxemburg.


Die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit aus Art. 63 ff. AEUV 

Schließlich wird in den Art. 63 ff. AEUV die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs garantiert.  

Diese garantiert die einseitige Übertragung von Werten, also finanziellen Transaktionen, welche nicht im Zusammenhang mit den Waren der Personen oder Dienstleistungsverkehr steht.  

Beispiel: Der polnische Investor A investiert mehrere Millionen in das spanische Unternehmen B. Nun erhebt Spanien eine spezielle Steuer für ausländische Investoren.  

              

Die Abgrenzung zwischen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit 

Oftmals ist in deinen Klausuren auf den ersten Blick nicht eindeutig, ob die Niederlassungs- oder doch die Dienstleistungsfreiheit betroffen ist. Für die genaue Abgrenzung kannst du dir das Merkmal der Dauerhaftigkeit merken.  

So ist die Niederlassungsfreiheit betroffen, wenn die Niederlassung von einer Dauerhaftigkeit geprägt ist. Die Dienstleistungsfreiheit ist dagegen betroffen, wenn die Dienstleistung einen gelegentlichen oder auch nur vorübergehenden Charakter besitzt.

              

Das Prüfungsschema 

Die Grundfreiheiten prüfst du idealerweise anhand des nachfolgenden Schemas:  


A. Anwendbarkeit 

Zunächst prüfst du im Dreischritt die Anwendbarkeit der Grundfreiheiten.  

I. Kein spezielles Sekundärrecht 

Als erstes darf kein spezielles Sekundärrecht für den Sachverhalt greifen. Gäbe beispielsweise eine spezielle Verordnung für den vorliegenden Fall, dann musst du diese unbedingt vorrangig prüfen.

II. Unmittelbare Anwendbarkeit  

Die Grundfreiheiten müssten weiterhin unmittelbar Anwendung finden. Das gesamte Unionsrecht ist nur dann unmittelbar anwendbar, wenn es hinreichend bestimmt ist. Das ist wiederum der Fall, wenn es keines weiteren Umsetzungsaktes bedarf. Stichwort “self-executing”. In der Klausur kannst du dich hier sehr kurzhalten und sagen, dass das für die Grundfreiheiten allgemein anerkannt ist.

III. Grenzüberschreitender Sachverhalt  

Zuletzt erfordert die Anwendbarkeit der Grundfreiheiten einen grenzüberschreitenden Sachverhalt. Entscheidend ist in Abgrenzung zur reinen Innenländerdiskriminierung, dass die Grenze zu einem Mitgliedsland überschritten wird und der Binnenmarkt zwischen den Ländern betroffen ist.


B. Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich 

Danach prüfst du den persönlichen Schutzbereich. Achte hier auf die verschiedenen Grundfreiheiten und deren Besonderheiten.  

Sachlicher Schutzbereich 

Anschließend prüfst du den sachlichen Schutzbereich der jeweiligen Freiheit. 


C. Eingriff 

Als nächstes ist wie in der Grundrechtsprüfung zu prüfen, ob ein Eingriff vorliegt. Dies ist jede staatliche Maßnahme, die: 

  • diskriminiert 
  • oder den freien Verkehr beschränkt 

D. Rechtfertigung 

Schließlich prüfst du die Rechtfertigung für den festgestellten Eingriff. Es gibt:  

  1. Geschriebene Rechtfertigungsgründe 
  2. Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe 

In jedem Fall prüfst du besonders sorgfältig die Verhältnismäßigkeit, also: 

  • legitimer Zweck 
  • Geeignetheit 
  • Erforderlichkeit 
  • Angemessenheit 

              

Der Eingriff in die Grundfreiheiten 

Ein Mitgliedsstaat müsste für die weitere Prüfung in den Schutzbereich einer Grundfreiheit eingegriffen haben. Diesen Prüfungspunkt kennst du schon von den Grundrechten. Allerdings gibt es hier einen spezielles Eingriffsverständnis. Dieser kennt gleich zwei Eingriffsarten: Die Diskriminierung und die Beschränkung.  


1. Diskriminierung 

Ein Eingriff liegt zunächst bei einer Diskriminierung vor.  

➞Eine Diskriminierung ist eine Ungleichbehandlung wegen Staatsangehörigkeit 

In deiner Prüfung musst du zwischen einer offenen und einer verdeckten Diskriminierung unterscheiden. 

a. Offene Diskriminierung 

Die offene Diskriminierung betrifft Fälle, in denen ganz ausdrücklich eine unterschiedliche Behandlung durch einen Mitgliedsstaat angeordnet wird. 

Beispiel: Deutschland erlässt ein Gesetz, dass es Spaniern verbietet in deutschen Fußballclubs zu spielen. Im Gesetz ist ausdrücklich von Spaniern die Rede.  

b. Verdeckte Diskriminierung 

Die verdeckte Diskriminierung betrifft Fälle, in denen zwar nicht ausdrücklich eine unterschiedliche Behandlung durch einen Mitgliedsstaat angeordnet wird, aber diese typische Folge dieser Regelung ist.  

Beispiel:

Deutschland erlässt nach zahlreichen peinlichen Interviews von Fußballern im Live-TV nun ein Gesetz, dass es Personen verbietet in deutschen Fußballclubs zu spielen, die nicht einen entsprechenden Interviewkurs auf deutsch bestehen. Im Gesetz ist nun zwar nicht ausdrücklich von Spaniern die Rede, aber typischerweise wird es diesen als Fremdsprachlern deutlich schwerer fallen diesen Kurs zu bestehen, um aufgenommen zu werden, als deutschen Spielern. Alle Personen sind in diesem Beispiel von der Regelung betroffen, aber Nichtdeutsche typischerweise deutlich schwerer.   

Tipp:

Die Übergänge sind wie hier im Beispiel oft fließend. Hauptsache ist, dass du überhaupt differenzierst. Letztlich entscheidet deine Argumentation. 


2. Beschränkung 

Ein weiterer Eingriff stellt die Beschränkung dar. Nach der sehr weit gefassten Dassonville-Formel des EuGH liegt eine Beschränkung vor, wenn die Regelung geeignet ist, tatsächlich oder potenziell, unmittelbar oder mittelbar den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen. 

Du kannst dir als Faustformel merken: Eine Beschränkung nach der Dassonville-Formel  ist jede Maßnahme, die den freien Verkehr erschwert 

Beispiel: Ein Mitgliedsland erlässt zusätzliche Genehmigungspflichten für ausländische Unternehmen 

Weil dieser Beschränkungsbegriff so weit gefasst ist, wurde sie durch die sogenannte Keck-Formel eingeschränkt. Danach soll eine Beschränkung nur dann einen Eingriff bedeuten, wenn die Regelung produktbezogen ist, nicht jedoch dann, wenn es sich lediglich um vertriebsbezogene Handelsregelungen handelt. 

Beispiel: Wenn du in Deutschland ein Bier herstellen willst, muss dieses dem deutschen Reinheitsgebot entsprechen. Das Reinheitsgebot gilt vollkommen unterschiedlich für alle Bierherhersteller gleichermaßen. Die Maßnahme ist also produktbezogen und würde nach der Keck-Formel eine Beschränkung und damit auch einen Eingriff bedeuten.  

Anders wäre dies, wenn es eine Regelung gäbe, dass der Verkauf von Bier nur an einem Montag erfolgen darf. Hier läge dann eine Regelung vor, die nicht das Produkt selbst berührt, sondern die Verkaufsbedingungen regelt, also vertriebsbezogen ist. Dies ist eine Regelung, die zwar ohne Unterschied für alle gilt, aber geeignet ist, Handelshindernisse aufzubauen. Das reicht aber wegen dem fehlenden Produktbezug nicht aus.  Es liegt nach der Keck-Formel kein Eingriff vor. 

              

Rechtfertigung von Eingriffen 

Auch die Rechtfertigung des Eingriffes kennst du von der Grundrechtsprüfung. Auch hier ist die Prüfung aber etwas anders. Der Eingriff ist dann gerechtfertigt, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt und der Eingriff verhältnismäßig ist.  Man unterscheidet zwischen geschriebenen Rechtfertigungsgründen und ungeschriebenen.  


1. Geschriebene Rechtfertigungsgründe 

Zunächst prüfst du, ob es geschriebene Rechtfertigungsgründe gibt. Es ist nach Freiheit zu unterscheiden.  

Ausdrückliche Schranken sind: 

  • öffentliche Ordnung 
  • Sicherheit 
  • Gesundheit 

Diese sind jeweils in Art. 36, 45 Abs. 3, 64 Abs. 1 und 65 Abs. 1 AEUV geregelt. 

Speziell für die Warenverkehrsfreiheit gilt Art. 36 AEUV. Danach kann ein Eingriff in diese Freiheit aufgrund der Belang der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der Gesundheit gerechtfertigt sein.  


2. Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe 

Daneben gelten auch noch andere Rechtfertigungsgründe, die nicht im Gesetz ausdrücklich genannt werden.  

Achtung: Diese gelten nur für die verdeckte Diskriminierung und die Beschränkungen und NICHT für den Fall der offenen Diskriminierung. 

Hier greift die nach der berühmten Cassis de Dijon-Rechtsprechung entwickelte Cassis-Formel, nach der ein Eingriff dann gerechtfertigt sein kann, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses des betreffenden Mitgliedsstaates betroffen sind.  

Wichtig: An die zwingenden Gründe des Allgemeininteresses des Mitgliedsstaates sind hohe Anforderungen zu stellen. Nicht denkbar sind reine wirtschaftliche Interessen.  

In der Vergangenheit bildeten diese Themen entsprechende berechtigte Interessen:  

  • Verbraucherschutz 
  • Umweltschutz 
  • Wettbewerbsordnung 

3. Verhältnismäßigkeit 

Schließlich darfst du nicht vergessen eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.  

Die Maßnahme muss die gewohnten Voraussetzungen erfüllen:  

  • Geeignetheit 
  • Erforderlichkeit 
  • Angemessenheit 

Tipp: Lege hier einen Schwerpunkt und diskutiere stets mit dem Sinn und Zweck der Grundfreiheiten.

              

Besonderheit: Unmittelbare Wirkung 

In deiner Klausur musst du zudem eine letzte Besonderheit, nämlich die unmittelbare Wirkung der Grundfreiheiten beachten. Die Grundfreiheiten wirken unmittelbar gegenüber Mitgliedstaaten 

Das bedeutet: 

  • Bürger können sich direkt darauf berufen 
  • Der Staat ist an sie gebunden 

              

Klausurtaktik: So punktest du 

  1. Wähle stets die korrekte Grundfreiheit und differenziere bei Grenzfällen 
  2. Schema strikt einhalten und die Formeln kennen 
  3. Den Eingriff sauber bestimmen und die passende Rechtfertigungsmöglichkeit erfassen 
  4. Die Verhältnismäßigkeit nicht vergessen und sauber prüfen 

              

Zusammenfassung

Die Grundfreiheiten der EU (Art. 26 Abs. 2 AEUV) sichern den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital im Binnenmarkt. Insgesamt gibt es fünf Grundfreiheiten: Warenverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit. Die Prüfung erfolgt einheitlich über Anwendbarkeit, Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung. Eingriffe können durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, müssen aber stets verhältnismäßig sein. 

              

FAQ zu den Grundfreiheiten der EU

Was sind die Grundfreiheiten der EU?

Freiheiten des freien Verkehrs von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital.

Wie viele Grundfreiheiten gibt es?

Insgesamt gibt es fünf Grundfreiheiten.

Wie prüft man eine Grundfreiheit?

Zunächst verlierst du ein paar Sätze zur Anwendbarkeit, dann prüfst du den Schutzbereich der jeweiligen Grundfreiheit und grenzt im Zweifel sauber ab. Danach prüfst du den Eingriff und differenzierst zwischen den zwei Arten. Schließlich gehst du zur passenden Rechtfertigung über und prüfst schließlich die Verhältnismäßigkeit.

Was ist ein Eingriff?

Eine staatliche Maßnahme, die entweder eine Diskriminierung oder eine Handelsbeschränkung darstellt.

Was ist der Unterschied zwischen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit?

Die Niederlassungsfreiheit betrifft eine auf Dauerhaftigkeit angelegte Konstellation, während die Dienstleistungsfreiheit nur vorübergehender Natur ist.

Was ist der wichtigste Klausurhinweis?

Lerne das obige Schema und wende es unter Zuhilfenahme der entsprechenden Formeln sauber an!

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