Die versuchte Anstiftung zur Falschaussage nach § 159 StGB einfach erklärt
Aug 13, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Die normale Anstiftung kennst du schon: Jemand bringt einen anderen dazu, eine Straftat zu begehen. Etwas spezieller wird es, wenn es um Aussagedelikte geht. Denn dort gibt es mit § 159 StGB eine eigene Vorschrift für die versuchte Anstiftung zur Falschaussage.
Das wirkt erst mal unnötig kompliziert. Ist es aber gar nicht, wenn man die Grundidee einmal verstanden hat: § 159 StGB schließt eine Strafbarkeitslücke.
Der typische Fall
Stell dir vor: B überredet eine Zeugin dazu, vor Gericht falsch auszusagen. Die Zeugin lügt zunächst auch, korrigiert ihre Aussage aber noch vor Abschluss der Vernehmung. Vereidigt wurde sie nicht.
Dann stellt sich die Frage:
Kann sich die Anstifterin B trotzdem strafbar gemacht haben?
Genau hier kommt § 159 StGB ins Spiel.
Warum reicht die normale Anstiftung hier nicht aus?
Um das zu verstehen, musst du zuerst den Unterschied zwischen zwei Konstellationen kennen:
Anstiftung zum Versuch
Hier liegt eine echte Anstiftung vor, aber die Haupttat bleibt im Versuch stecken. Das ist grundsätzlich strafbar.
Versuchte Anstiftung
Hier scheitert schon die Anstiftung selbst oder es fehlt an einer vollendeten, strafbaren Haupttat. Dann kommt normalerweise § 30 Abs. 1 StGB ins Spiel.
Und genau da liegt das Problem:
§ 30 Abs. 1 StGB gilt nur für Verbrechen.
Die uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB ist aber kein Verbrechen, sondern ein Vergehen. Deshalb würde § 30 hier eigentlich nicht helfen.
Und genau deshalb gibt es § 159 StGB.
Warum war die Haupttäterin im Beispiel straflos?
Das ist der eigentliche Klausurkniff.
Bei § 153 StGB ist die Tat erst mit Abschluss der Vernehmung vollendet. Wenn die Zeugin ihre falsche Aussage also noch vor Ende der Vernehmung korrigiert, ist die Tat noch nicht vollendet.
Dann bleibt nur ein Versuch. Und der ist bei § 153 StGB gerade nicht strafbar, weil § 153 ein Vergehen ist und es keine ausdrückliche Versuchsstrafbarkeit gibt.
Die Zeugin bleibt also straflos.
Gerade deshalb stellt sich dann die Frage nach § 159 StGB für die Anstifterin.
Wie prüfst du § 159 StGB?
Der Aufbau orientiert sich am Versuch, aber bezogen auf die Anstiftung:
I. Vorprüfung
- Keine vollendete Anstiftung
- Strafbarkeit der versuchten Anstiftung gem. §§ 159, 30 I StGB
II. Tatentschluss
- Vorsatz bzgl. der Haupttat (§ 153 oder § 156 StGB)
- Vorsatz bzgl. des Bestimmens (Doppelvorsatz!)
III. Unmittelbares Ansetzen
- Ansetzen zur Willensbeeinflussung des Haupttäters
IV. Rechtswidrigkeit
V. Schuld
VI. Rücktritt (§ 31 StGB)
1. Vorprüfung
Zuerst stellst du fest, dass die Anstiftung nicht vollendet ist. Dann prüfst du, ob die versuchte Anstiftung ausnahmsweise strafbar ist. Genau das ergibt sich hier aus §§ 159, 30 Abs. 1 StGB.
2. Tatentschluss
Hier brauchst du den doppelten Vorsatz:
Der Täter muss erstens Vorsatz bezüglich der Haupttat haben, also etwa bezüglich einer uneidlichen Falschaussage nach § 153 StGB.
Und zweitens muss er Vorsatz bezüglich des Bestimmens haben.
Im Grunde prüfst du hier also das, was du sonst beim Vorsatz der Anstiftung prüfen würdest.
3. Unmittelbares Ansetzen
Der Täter muss zur Beeinflussung des Willens des Haupttäters unmittelbar ansetzen.
Also: Er muss so weit gehen, dass aus seiner Sicht jetzt die Anstiftung konkret in Gang gesetzt ist.
4. Rechtswidrigkeit und Schuld
Danach prüfst du wie gewohnt weiter.
5. Rücktritt
Beim Rücktritt gilt § 31 StGB.
Abgrenzung: Anstiftung zum Versuch vs. versuchte Anstiftung
Hier liegt eine der häufigsten Fehlerquellen.
1. Anstiftung zum Versuch
- Haupttat wird versucht, aber nicht vollendet
- Versuch ist strafbar → Anstifter wird bestraft
2. Versuchte Anstiftung (§ 159 StGB)
- Anstiftung scheitert oder
- Haupttat ist nicht strafbar
Klassischer Fall: Die Haupttat bleibt im Versuch stecken, aber der Versuch ist nicht strafbar.
Klausurklassiker: Straflose Haupttat, aber strafbarer Anstifter?
Beispiel
B überredet C, vor Gericht falsch auszusagen. C lügt zunächst, korrigiert ihre Aussage aber noch vor Abschluss der Vernehmung.
Ergebnis:
- § 153 StGB: nicht vollendet
- Versuch: nicht strafbar, da Vergehen → C bleibt straflos
ABER:
- B hat zur Falschaussage angestiftet → § 159, 30 I, 153 StGB (+)
Dieses Ergebnis wirkt kontraintuitiv, ist aber examensrelevant!
Problem: Untauglicher Versuch vs. Wahndelikt
Ein echter Klassiker ist die Frage, was passiert, wenn die Haupttat von vornherein gar nicht vollendet werden konnte.
Der Standardfall: Jemand wird dazu angestiftet, bei der Polizei falsch auszusagen. Alle Beteiligten glauben, das sei eine strafbare Falschaussage.
Das Problem kennst du schon: § 153 StGB greift nur vor Gericht oder vor einer zuständigen Vernehmungsstelle, nicht bei der Polizei.
Die Haupttat kann also objektiv gar nicht vollendet werden.
Untauglicher Versuch oder strafloses Wahndelikt?
Hier musst du sauber einordnen, worüber geirrt wird.
Die Beteiligten irren sich nicht über Tatsachen, sondern über die rechtliche Bewertung. Sie wissen genau, dass die Aussage vor der Polizei erfolgt. Sie denken nur fälschlich, das sei strafbar.
Deshalb liegt ein Irrtum über das Recht vor.
In diesem Zusammenhang wird diskutiert, ob das nur ein strafloses Wahndelikt ist oder ein untauglicher Versuch. Für § 159 StGB ist das relevant.
Die herrschende Meinung behandelt die Haupttat zwar als untauglichen Versuch, kommt aber trotzdem dazu, dass § 159 StGB nicht greift, wenn die Haupttat von Anfang an gar nicht vollendet werden konnte. Der Gedanke dahinter ist: Dann war das geschützte Rechtsgut nie wirklich gefährdet.
Für die Klausur reicht es meistens, wenn du das Problem erkennst und sauber begründest, warum § 159 in solchen Fällen nicht eingreift.
Was du dir für die Klausur merken solltest
Bei § 159 StGB solltest du dir vor allem merken, warum es die Norm überhaupt gibt: Sie schließt bei den Aussagedelikten die Lücke, die entsteht, weil § 30 Abs. 1 StGB nur für Verbrechen gilt. In der Klausur prüfst du § 159 deshalb wie einen Versuch, also mit Vorprüfung, Tatentschluss, unmittelbarem Ansetzen, Rechtswidrigkeit, Schuld und Rücktritt. Wirklich wichtig ist außerdem, dass du die typischen Problemfälle erkennst, vor allem wenn die Haupttat gar nicht vollendet werden konnte. Genau dort zeigt sich, ob du die Struktur hinter § 159 StGB wirklich verstanden hast.
FAQ zur versuchten Anstiftung (§ 159 StGB)
Wie prüft man § 159 StGB?
Wie einen Versuch: Vorprüfung, Tatentschluss, unmittelbares Ansetzen, RW, Schuld, Rücktritt.
Warum gibt es § 159 StGB überhaupt?
Weil § 30 StGB nur bei Verbrechen gilt, § 153 aber ein Vergehen ist.
Was ist der Unterschied zwischen § 30 und § 159 StGB?
§ 30 gilt für Verbrechen, § 159 speziell für Aussagedelikte wie § 153.
Wann liegt eine versuchte Anstiftung vor?
Wenn keine vollendete Anstiftung vorliegt oder die Haupttat nicht strafbar ist.
Was ist der Doppelvorsatz?
Vorsatz bzgl. der Haupttat und bzgl. des Bestimmens.
Kann der Täter zurücktreten?
Ja, nach § 31 StGB.
Ist die Anstiftung strafbar, wenn die Haupttat straflos ist?
Ja, genau dafür gibt es § 159 StGB.
Was gilt bei Falschaussage vor der Polizei?
Keine Strafbarkeit nach § 153 → meist auch kein § 159.
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