Erlass und negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 BGB) – Definition, Rechtsfolge, Abgrenzung

schuldrecht at May 11, 2026
 

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Einleitung

Unter dem Prüfungspunkt „Anspruch erloschen“ werden in Klausuren verschiedene Erlöschensgründe abgefragt. Neben Erfüllung und Aufrechnung können Forderungen auch durch Erlass oder durch ein negatives Schuldanerkenntnisuntergehen. Beide Institute sind in § 397 BGB geregelt und werden häufig knapp, aber präzise geprüft. Dieser Beitrag erklärt dir die Grundbegriffe, die Voraussetzungen und die typische Klausurbehandlung. 

          

Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) 

a) Grundidee und Einordnung 

Der Erlassvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, durch den eine Forderung aufgehoben wird. 

Ganz wichtig: Ein einseitiger Verzicht des Gläubigers reicht nicht aus. 
Der Schuldner muss das „Erlass-Angebot“ annehmen 

Beispiel: 
A schuldet B 100 €. B sagt: „Ach, du musst nicht mehr zahlen.“ 
→ Die Forderung erlischt erst, wenn A dem Erlass zustimmt (ausdrücklich oder konkludent). 


b) Vertragsschluss und Auslegung 

Der Erlassvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Er kann auch konkludent geschlossen werden. Allerdings gilt: 
Der Regelfall ist, dass ein Gläubiger nicht auf seine Forderung verzichten will. Deshalb stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Annahme eines Erlasswillens. Der Verzicht muss klar und eindeutig zum Ausdruck kommen. 

Klausurtypisch ist daher nicht der unproblematische Erlass, sondern die Auslegungsfrage, ob eine Erklärung des Gläubigers wirklich als Erlass zu verstehen ist. 


c) Rechtsnatur 

Der Erlassvertrag ist ein Verfügungsgeschäft, da die Forderung unmittelbar erlischt. Häufig liegt ihm als Verpflichtungsgeschäft ein Schenkungsvertrag zugrunde. Für die Klausur genügt es regelmäßig, den Erlass als verfügenden Vertrag einzuordnen und seine Erlöschenswirkung festzustellen.

          

Negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) 

a) Begriff und Funktion 

Das negative Schuldanerkenntnis ist in § 397 Abs. 2 BGB geregelt. Es handelt sich um einen Spezialfall des Erlassvertrags. Die Parteien einigen sich darauf, dass eine bestimmte Schuld nicht (mehr) besteht. 

Seine Funktion ist vor allem klarstellend: Streit oder Unsicherheit über das Bestehen eines Anspruchs sollen endgültig beseitigt werden. 


b) Rechtsfolge 

Unabhängig davon, ob der Anspruch ursprünglich bestanden hat oder nicht, gilt: 
Durch das negative Schuldanerkenntnis erlischt der Anspruch jedenfalls. Genau deshalb wird es unter „Anspruch erloschen“ geprüft. 

Ein klassisches Beispiel ist das Rückgabeprotokoll im Mietrecht, in dem festgehalten wird, dass keine Ansprüche wegen Mängeln bestehen. 

          

Abgrenzung: Positives Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) 

Zur Einordnung ist die Abgrenzung zum positiven Schuldanerkenntnis wichtig, auch wenn dieses keinen Erlöschensgrund darstellt. 

Negatives Schuldanerkenntnis  

(§ 397 Abs.2 BGB) 

Positives Schuldanerkenntnis 

(§ 781 BGB) 

  • bestätigt: Schuld besteht nicht (mehr) 
  • führt zum Erlöschen eines möglichen Anspruchs 
  • ist im Ergebnis ein Spezialfall des Erlasses 

 

  • bestätigt: Schuld besteht 
  • kann nur klarstellend sein (deklaratorisch) 
    oder sogar einen neuen Anspruch schaffen (konstitutiv) 
  • deswegen: Schriftform erforderlich (Schutz des Schuldners) 

 

Wichtig: Das positive Schuldanerkenntnis hat inhaltlich nicht mit „Erlöschen“ zu tun – es ist nur zum Verständnis der Abgrenzung hilfreich. 

          

Zusammenfassung

Eine Forderung kann nach § 397 BGB durch Erlass oder durch negatives Schuldanerkenntnis erlöschen. Der Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1) ist ein zweiseitiger Verfügungsvertrag, der eine Forderung aufhebt; ein einseitiger Verzicht genügt nicht. Wegen des Ausnahmecharakters sind hohe Anforderungen an den Erlasswillen zu stellen. Das negative Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2) ist ein Sonderfall des Erlasses und dient der endgültigen Klarstellung, dass ein Anspruch nicht (mehr) besteht. Beide Institute prüfst du unter dem Punkt „Anspruch erloschen“.

          

FAQ: Erlass und negatives Schuldanerkenntnis

Was ist ein Erlassvertrag?

Ein zweiseitiger Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, durch den eine Forderung aufgehoben wird (§ 397 Abs. 1 BGB).

Kann ein Erlassvertrag konkludent geschlossen werden?

Ja, aber nur bei eindeutigem und unmissverständlichem Erlasswillen.

Was ist ein negatives Schuldanerkenntnis?

Eine Einigung der Parteien, dass eine Schuld nicht besteht (§ 397 Abs. 2 BGB).

Welche Rechtsfolge hat das negative Schuldanerkenntnis?

Der Anspruch erlischt unabhängig davon, ob er zuvor bestanden hat.

Wie unterscheidet sich das positive Schuldanerkenntnis?

Es bestätigt oder begründet eine Schuld (§ 781 BGB) und führt nicht zum Erlöschen der Forderung.

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