Rechtsfolgen der echten GoA: Schema, Schadensersatz & Vergütung (§§ 683, 670 BGB)
May 14, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Die Rechtsfolgen der echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) sind ein absoluter Klausurklassiker. Wenn die Voraussetzungen der §§ 677 ff. BGB vorliegen, stellt sich im zweiten Schritt die entscheidende Frage: Was bekommt der Geschäftsführer ersetzt?
Gerade bei § 683 S. 1 i.V.m. § 670 BGB lauern zwei typische Probleme:
- Ersatz von Schäden (statt nur Aufwendungen)
- Anspruch auf Vergütung
Hier bekommst Du das klausurtaugliche Prüfungsschema, die Definitionen, die wichtigsten Meinungsstreite und ein durchgearbeitetes Beispiel.
Ausgangspunkt: Anspruch aus §§ 683 S. 1, 670 BGB
Liegt eine echte berechtigte GoA vor, richtet sich der Anspruch des Geschäftsführers (GF) auf Ersatz seiner Aufwendungen nach § 683 S. 1 BGB i.V.m. § 670 BGB.
Der Beauftragte kann nach § 670 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er zum Zwecke der Ausführung des Auftrags macht und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Über § 683 S. 1 BGB gilt das entsprechend für die berechtigte GoA.
Prüfungsschema
Wenn die GoA dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 S. 1 BGB), prüfst Du:
I. Aufwendungsersatz gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB
- Aufwendungen
- freiwillige Vermögensopfer
- erforderlich und zweckbezogen
II. Ersatz von Schäden (Problem!)
- keine Aufwendungen
- aber ggf. risikotypische Begleitschäden (h.M.)
III. Vergütungsanspruch (Ausnahme)
- grundsätzlich unentgeltliche Geschäftsführung
- analog § 1835 Abs. 3 BGB
- Tätigkeit im beruflichen Aufgabenkreis
I. Aufwendungsersatz
Definition der Aufwendungen
Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Geschäftsführer im Interesse des Geschäftsherrn erbringt.
Beispiel: Kauf von Baumaterial, Fahrtkosten, Telefonkosten
Freiwillig bedeutet, dass sie zur Durchführung der Geschäftsführung bewusst und gewollt erbracht werden.
Wichtige Abgrenzung!
- Aufwendung = freiwillig
- Schaden = unfreiwilliges Vermögensopfer
II. Problem 1: Ersatz von Schäden: risikotypische Begleitschäden
Das Problem
§ 670 BGB spricht nur von Aufwendungen.
Ein Schaden, wie etwa Heilbehandlungskosten nach einem Unfall, ist aber kein freiwilliges Vermögensopfer, sondern ein unfreiwilliger Vermögensnachteil.
Legt man die Norm streng nach dem Wortlaut aus:
→ Kein Ersatz über § 670 BGB.
Das wäre allerdings unbillig. Die GoA soll Hilfsbereitschaft fördern. Wer einem anderen hilft, soll nicht auf typischen Risiken sitzen bleiben. Da hilft Dir die herrschende Meinung weiter.
Herrschende Meinung: Ersatz risikotypischer Begleitschäden
Die herrschende Meinung gewährt daher Ersatz für sogenannte:
risikotypische Begleitschäden
Risikotypische Begleitschäden sind Schäden, in denen sich das spezifische Risiko der übernommenen Geschäftsführung verwirklicht und nicht lediglich das allgemeine Lebensrisiko.
Abgrenzungsbeispiele:
✔ Sturz bei Dachreparatur
✔ Rauchvergiftung beim Löschen eines Brandes
✘ Unfall auf dem allgemeinen Heimweg ohne spezifischen Bezug
Hergeleitet wird diese Idee übrigens aus dem Rechtsgedanken von § 716 Abs. 1 BGB und gestützt wird dieses Institut durch § 110 HGB. Mit dieser Herleitung kannst Du in Deiner Klausur ordentlich punkten.
Beispiel
A ist im Urlaub. Ein Sturm beschädigt sein Dach. Nachbar B (Dachdecker) repariert es, um größere Schäden zu verhindern. Dabei rutscht er auf einem Ziegel aus und bricht sich das Bein. Heilbehandlungskosten: 100 €.
Lösung:
- Materialkosten → freiwillige Aufwendungen → ersatzfähig
- Heilbehandlungskosten → unfreiwillig → eigentlich Schaden
- Aber: Sturz bei Dacharbeiten = typisches Risiko der Tätigkeit
→ risikotypischer Begleitschaden
→ Ersatz gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB
III. Problem 2: Vergütung des Geschäftsführers
Grundsatz der GoA: Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist unentgeltlich.
§ 670 BGB gewährt nur Aufwendungsersatz, aber keine Vergütung.
Aber es gibt eine Ausnahme: Vergütung analog § 1835 Abs. 3 BGB
Der Geschäftsführer kann ausnahmsweise eine Vergütung verlangen, wenn:
- die Tätigkeit in seinen beruflichen Aufgabenkreis fällt
- die Tätigkeit üblicherweise nur gegen Vergütung erbracht wird.
Beispiel
Der Nachbar ist Dachdecker.
- Dachdecken gehört zu seinem Beruf
- Normalerweise arbeitet er nur gegen Bezahlung
→ Er kann neben Aufwendungs- und Schadensersatz auch eine angemessene Vergütung verlangen.
Klausurtipps
Bei den Rechtsfolgen der echten GoA (§§ 683 S. 1, 670 BGB) kommt es auf saubere Dogmatik an. Entscheidend ist zunächst:
- die klare Unterscheidung zwischen Aufwendung (freiwilliges Vermögensopfer) und Schaden (unfreiwilliger Nachteil). § 670 BGB erfasst nur Aufwendungen, während Schäden nur über die Figur der risikotypischen Begleitschäden ersetzt werden.
Den Wortlaut des § 670 BGB darfst du dabei nicht überdehnen. Statt Schäden einfach als Aufwendungen zu behandeln, musst du das Problem offen ansprechen und argumentativ lösen.
- Beim Vergütungsanspruch gilt: Die GoA ist grundsätzlich unentgeltlich. Eine Vergütung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, bei berufsspezifischer Tätigkeit und dann analog § 1835 Abs. 3 BGB. Diese Analogie solltest du ausdrücklich nennen.
Zusammenfassung: Die Rechtsfolgen
Bei der echten berechtigten GoA besteht ein Anspruch aus §§ 683 S. 1, 670 BGB. Ersatzfähig sind freiwillige Vermögensopfer (= Aufwendungen). Schäden sind grundsätzlich keine Aufwendungen. Nach herrschender Meinung werden jedoch risikotypische Begleitschäden ersetzt. Eine Vergütung gibt es nur ausnahmsweise analog § 1835 Abs. 3 BGB bei berufsspezifischer Tätigkeit.
FAQ – Rechtsfolgen der echten GoA
Wie prüft man die Rechtsfolgen der echten GoA?
Nach Bejahung der Voraussetzungen prüfst du §§ 683 S. 1, 670 BGB: Aufwendungen, ggf. risikotypische Begleitschäden und ausnahmsweise Vergütung.
Was sind Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB?
Freiwillige Vermögensopfer, die zur Durchführung der Geschäftsführung gemacht werden.
Sind Schäden über § 670 BGB ersatzfähig?
Nach dem Wortlaut nein. Nach herrschender Meinung aber ja, wenn es sich um risikotypische Begleitschäden handelt.
Was sind risikotypische Begleitschäden?
Schäden, in denen sich das spezifische Risiko der Geschäftsführung verwirklicht.
Ist die GoA grundsätzlich entgeltlich?
Nein, sie ist grundsätzlich unentgeltlich.
Wie grenzt man Schaden und Aufwendung ab?
Aufwendung = freiwillig; Schaden = unfreiwillig.
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