Echte berechtigte GoA: Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen & Ansprüche

goa May 12, 2026
 

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Einleitung

Wer für einen anderen ohne Auftrag handelt, bewegt sich schnell im Bereich der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Besonders klausurwichtig ist dabei die echte berechtigte GoA. 

An einem einfachen Fall lässt sich gut zeigen, welche Ansprüche die Beteiligten gegeneinander haben. 

      

Fall: echte, berechtigte GoA 

A ist im Urlaub. Ein Sturm deckt einige Dachziegel von ihrem Haus ab. Es ist weiterer starker Regen angekündigt, sodass Wasser in das Haus eindringen und dort erhebliche Schäden verursachen würde. 

Nachbar B bemerkt die Situation. Um größere Schäden zu verhindern, fährt er in den Baumarkt, kauft Material und deckt das Dach der A. Dabei zerstört er beim Aufstellen der Leiter leicht fahrlässig einen Gartenzwerg der A. 

Es stellen sich zwei zentrale Fragen: 

  1. Kann B von A Ersatz seiner Materialkosten verlangen? 
  2. Kann A von B Schadensersatz wegen des zerstörten Gartenzwergs verlangen? 

      

Welche Form der GoA liegt vor? 

Bevor Ansprüche geprüft werden, muss zunächst geklärt werden, welche Form der GoA überhaupt vorliegt. 

B deckt das Dach der A und besorgt damit ein fremdes Geschäft. Er handelt auch für A und nicht nur im eigenen Interesse. Damit liegt ein Fremdgeschäftsführungswille vor. 

Da das Handeln der drohenden Schadensvermeidung dient und im Interesse der A liegt, ist die Geschäftsführung auch berechtigt. 

Es handelt sich also um eine echte berechtigte GoA. 

      

Anspruch des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn: Aufwendungsersatz (§§ 683 S. 1, 670 BGB) 

Die wichtigste Anspruchsgrundlage der echten berechtigten GoA ist: §§ 683 S. 1, 670 BGB 

Danach kann der Geschäftsführer vom Geschäftsherrn Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. 


Warum? 

Wer im Interesse eines anderen ein Geschäft übernimmt und dabei Kosten auf sich nimmt, soll mit diesen Aufwendungen nicht selbst belastet bleiben. 


Im Fall 

B hat Material gekauft, um das Dach der A zu sichern. Diese Kosten waren erforderlich, um den drohenden Schaden abzuwenden. 


Ergebnis: 

B hat gegen A einen Anspruch auf Ersatz der Materialkosten aus §§ 683 S. 1, 670 BGB. Diese Anspruchsgrundlage ist die wichtigste überhaupt und sollte in GoA-Fällen immer geprüft werden. 

      

Anspruch des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer: Schadensersatz wegen Ausführungsverschuldens (§ 280 Abs. 1 BGB) 

Fraglich ist, ob A von B wegen des zerstörten Gartenzwergs Schadensersatz verlangen kann. 

Hier kommt in der echten berechtigten GoA grundsätzlich ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. 


Warum § 280 Abs. 1 BGB? 

Auf den ersten Blick überrascht das, weil zwischen A und B kein Vertrag besteht. 

§ 280 Abs. 1 BGB verlangt aber keinen Vertrag, sondern ein Schuldverhältnis. Die echte berechtigte GoA ist ein gesetzliches Schuldverhältnis und damit ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB. 


Was bedeutet Ausführungsverschulden? 

Hier geht es nicht darum, dass der Geschäftsführer das Geschäft übernommen hat, sondern wie er es ausführt. 

Die Übernahme des Geschäfts kann durchaus im Interesse des Geschäftsherrn liegen. Fehlerhaft kann aber die konkrete Durchführung sein. Genau das nennt man Ausführungsverschulden. 


Im Fall 

B durfte das Dach grundsätzlich decken. Problematisch ist aber, dass er bei der Durchführung den Gartenzwerg beschädigt hat. 

Grundsätzlich kommt daher ein Schadensersatzanspruch der A gegen B aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.

      

Besonderheit: Haftungsprivilegierung nach § 680 BGB 

In Fällen wie diesem muss unbedingt an § 680 BGB gedacht werden. 

Danach haftet der Geschäftsführer bei einer Geschäftsführung zur Abwendung einer drohenden Gefahr nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 


Sinn der Vorschrift 

Wer in einer Gefahrensituation schnell hilft, soll rechtlich nicht zu streng haften. Die GoA will hilfsbereites Eingreifen fördern und nicht erschweren. 


Im Fall 

B handelte, um einen unmittelbar drohenden Wasserschaden am Haus der A zu verhindern. Er führte das Geschäft also zur Abwendung einer drohenden Gefahr. 

Den Gartenzwerg zerstörte er nur leicht fahrlässig. 


Ergebnis

Wegen der Haftungsprivilegierung des § 680 BGB fehlt es am Vertretenmüssen. 
A hat daher keinen Schadensersatzanspruch gegen B aus § 280 Abs. 1 BGB. 

      

Weitere Anspruchsgrundlage des Geschäftsherrn: Herausgabe des Erlangten 

Neben dem Schadensersatzanspruch gibt es noch eine weitere wichtige Anspruchsgrundlage des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer: 

§ 681 S. 2, 667 BGB 

Danach muss der Geschäftsführer das herausgeben, was er aus der Geschäftsführung erlangt hat. 


Beispiel 

Verkauft der Geschäftsführer für den Geschäftsherrn eine Sache, muss er den erhaltenen Kaufpreis an den Geschäftsherrn herausgeben. 

Diese Anspruchsgrundlage spielt im Dach-Fall zwar keine Rolle, sollte aber im Überblick zur echten berechtigten GoA erwähnt werden.

      

Wichtig: § 682 BGB im Hinterkopf behalten 

Bei Ansprüchen des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer sollte außerdem immer § 682 BGB beachtet werden. 

Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, sind die Ansprüche aus 

  • § 280 Abs. 1 BGB und 
  • §§ 681 S. 2, 667 BGB 

eingeschränkt. 

Dann kommen stattdessen vor allem Deliktsrecht und Bereicherungsrecht in Betracht. 

      

Ergebnis im Fall 

Für den Fall bedeutet das: 


Anspruch des B gegen A 

B hat gegen A einen Anspruch auf Ersatz der Materialkosten aus 
§§ 683 S. 1, 670 BGB. 


Anspruch der A gegen B 

Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB scheitert an § 680 BGB, weil B nur leicht fahrlässig gehandelt hat und zur Abwendung einer drohenden Gefahr tätig wurde.

      

Das Wichtigste auf einen Blick 

Bei der echten berechtigten GoA solltest du dir vor allem diese drei Anspruchsgrundlagen merken: 

  1. Aufwendungsersatz des Geschäftsführers: 
    §§ 683 S. 1, 670 BGB 
  2. Schadensersatz des Geschäftsherrn wegen Ausführungsverschuldens: 
    § 280 Abs. 1 BGB 
  3. Herausgabe des Erlangten: 
    §§ 681 S. 2, 667 BGB 

Besonders wichtig ist dabei: 

  • Die echte berechtigte GoA ist ein gesetzliches Schuldverhältnis. 
  • Deshalb kann § 280 Abs. 1 BGB angewendet werden. 
  • In Gefahrensituationen muss immer an die Haftungsprivilegierung des § 680 BGB gedacht werden. 

      

FAQ zur Echten berechtigten GoA Anspruchsgrundlagen

Was ist die wichtigste Anspruchsgrundlage der echten berechtigten GoA?

§§ 683 S. 1, 670 BGB.

Was kann der Geschäftsführer über §§ 683 S. 1, 670 BGB verlangen?

Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen.

Warum kann § 280 Abs. 1 BGB bei der echten berechtigten GoA angewendet werden?

Weil die echte berechtigte GoA ein gesetzliches Schuldverhältnis ist.

Was bedeutet Ausführungsverschulden?

Es geht um Fehler bei der Art und Weise der Durchführung des Geschäfts.

Wann greift § 680 BGB ein?

Wenn die Geschäftsführung zur Abwendung einer drohenden Gefahr erfolgt.

Wofür haftet der Geschäftsführer dann nur noch?

Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Welche Anspruchsgrundlage regelt die Herausgabe des Erlangten?

§§ 681 S. 2, 667 BGB.

Was ist bei minderjährigen oder geschäftsunfähigen Geschäftsführern zu beachten?

§ 682 BGB.

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