Ermessen im Verwaltungsrecht einfach erklärt: Die Grundlagen für die Klausur

verwaltungsrecht at Sep 15, 2026
 

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Einleitung

Bei der materiellen Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts prüfst du immer zwei Dinge:
Erstens die Tatbestandsvoraussetzungen und zweitens die richtige Rechtsfolge.

Genau bei diesem zweiten Punkt kommt das Ermessen ins Spiel. Denn nicht immer ist der Behörde gesetzlich genau vorgeschrieben, was sie tun muss. Manchmal hat sie einen Entscheidungsspielraum.

    

Gebundene Entscheidung oder Ermessen?

Im Verwaltungsrecht gibt es bei der Rechtsfolge grundsätzlich zwei Arten von Normen.


1. Die gebundene Entscheidung

Hier hat die Behörde keinen Spielraum. Wenn die Voraussetzungen der Norm vorliegen, muss sie genau die Rechtsfolge wählen, die das Gesetz vorgibt.

Solche Vorschriften erkennst du oft an Wörtern wie:

  • muss
  • ist

Dann steht die Entscheidung im Grunde schon im Gesetz.


2. Die Ermessensentscheidung

Hier hat die Behörde einen Spielraum. Sie darf zwischen mehreren rechtlich zulässigen Entscheidungen wählen.

Solche Vorschriften erkennst du oft an Wörtern wie:

  • kann
  • darf

Dann darf die Behörde entscheiden, wie sie im konkreten Fall reagiert. Genau das soll ihr ermöglichen, besser auf den Einzelfall einzugehen.

    

Was bedeutet Ermessen nicht?

Ganz wichtig: Ermessen heißt nicht Willkür.

Die Behörde darf nicht einfach machen, was sie möchte. Ihr Spielraum ist rechtlich begrenzt. Diese Grenzen ergeben sich aus § 40 VwVfG.

Dort steht im Kern: Wenn die Behörde Ermessen hat, muss sie dieses entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten.

Genau daraus leitet man die Ermessensfehler ab.

    

Was prüfst du in der Klausur?

Wenn du in der Klausur feststellst, dass eine Norm der Behörde Ermessen einräumt, prüfst du nicht, ob du selbst eine andere Entscheidung besser gefunden hättest.

Du prüfst nur, ob der Behörde ein Ermessensfehler unterlaufen ist.

Das steht auch in § 114 VwGO: Verwaltungsgerichte kontrollieren Ermessensentscheidungen grundsätzlich nur auf Ermessensfehler.

    

Die drei Ermessensfehler

Die musst du kennen.


1. Ermessensnichtgebrauch

Hier hat die Behörde zwar Ermessen, nutzt es aber gar nicht.

Das kann zum Beispiel passieren, wenn sie glaubt, sie müsse zwingend so entscheiden, obwohl das Gesetz ihr eigentlich einen Spielraum gibt.

Der Fehler ist also: Die Behörde erkennt ihr Ermessen nicht oder macht davon keinen Gebrauch.


2. Ermessensfehlgebrauch

Hier nutzt die Behörde ihr Ermessen zwar, aber auf falsche Weise.

Das ist der Fall, wenn sie ihre Entscheidung auf

  • einen falschen Sachverhalt
  • oder auf sachfremde Erwägungen

stützt.

Ein klassisches Beispiel ist, wenn nicht sachliche Gründe, sondern persönliche Motive die Entscheidung tragen.


3. Ermessensüberschreitung

Hier geht die Behörde über die Grenzen ihres Ermessens hinaus.

Das passiert, wenn das Gesetz ihr zwar einen Spielraum gibt, sie aber eine Rechtsfolge wählt, die von diesem Spielraum nicht mehr gedeckt ist.

Also ganz einfach: Die Behörde durfte entscheiden, aber nicht so weit.

    

Die Verhältnismäßigkeit beim Ermessen

Ein Punkt ist in Klausuren besonders wichtig: die Verhältnismäßigkeit.

Wenn ein Verwaltungsakt im konkreten Fall unverhältnismäßig ist, liegt darin regelmäßig auch ein Ermessensfehler.

Das spielt vor allem dann eine Rolle, wenn

  • Grundrechte betroffen sind
  • oder die Behörde bei ihrer Entscheidung wichtige Abwägungen nicht sauber berücksichtigt hat

Wo du die Verhältnismäßigkeit genau einordnest, wird unterschiedlich gehandhabt. Manche prüfen sie eher beim Ermessensfehlgebrauch, andere bei der Ermessensüberschreitung. Wichtig ist vor allem, dass du sie überhaupt prüfst.

    

Wie gehst du in der Klausur vor?

Wenn du auf eine Ermessensnorm stößt, gehst du im Grunde in drei Schritten vor:

  • Erkennen, dass Ermessen vorliegt
    meist an „kann“ oder „darf“
  • Nicht deine eigene Zweckmäßigkeit prüfen
    sondern nur die Rechtmäßigkeit
  • Untersuchen, ob ein Ermessensfehler vorliegt
    also Nichtgebrauch, Fehlgebrauch oder Überschreitung

Damit ist der Prüfungspunkt meistens schon sauber aufgebaut.

    

Was du dir für die Klausur merken solltest

Beim Ermessen musst du in der Klausur zuerst sauber erkennen, ob die Behörde überhaupt einen Spielraum hat oder ob eine gebundene Entscheidung vorliegt. Wörter wie „muss“ sprechen eher für eine gebundene Entscheidung, „kann“ oder „darf“ eher für Ermessen. Wenn Ermessen vorliegt, prüfst du nicht, ob du selbst anders entschieden hättest, sondern nur, ob ein Ermessensfehler vorliegt. Genau deshalb musst du vor allem die drei Klassiker sicher können: Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch und Ermessensüberschreitung. Und ganz wichtig: Verhältnismäßigkeit und Grundrechte musst du beim Ermessen immer mitdenken.

    

FAQ – Ermessen im Verwaltungsrecht

Woran erkennst du in einer Norm, ob eine gebundene Entscheidung oder eine Ermessensentscheidung vorliegt?

Das erkennst du meist am Wortlaut der Norm. Wörter wie „muss“ oder „ist“ sprechen für eine gebundene Entscheidung. Wörter wie „kann“ oder „darf“ sprechen in der Regel für eine Ermessensentscheidung.

Was bedeutet Ermessen im Verwaltungsrecht und was bedeutet es gerade nicht?

Ermessen bedeutet, dass die Behörde zwischen mehreren rechtlich zulässigen Entscheidungen wählen darf. Es bedeutet aber gerade nicht, dass sie willkürlich entscheiden darf.

Welche drei Ermessensfehler musst du in der Klausur kennen?

Du musst den Ermessensnichtgebrauch, den Ermessensfehlgebrauch und die Ermessensüberschreitung kennen.

Was ist der Unterschied zwischen Ermessensnichtgebrauch und Ermessensfehlgebrauch?

Beim Ermessensnichtgebrauch nutzt die Behörde ihr Ermessen gar nicht, obwohl sie einen Entscheidungsspielraum hätte. Beim Ermessensfehlgebrauch nutzt sie ihr Ermessen zwar, stützt die Entscheidung aber auf falsche oder sachfremde Erwägungen.

Warum musst du bei einer Ermessensentscheidung immer auch Verhältnismäßigkeit und Grundrechte im Blick haben?

Weil eine Ermessensentscheidung nur rechtmäßig ist, wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Dazu gehört auch, dass die Entscheidung verhältnismäßig ist und betroffene Grundrechte ausreichend berücksichtigt werden.

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