Formvorschriften im BGB (§§ 125 ff. BGB) - Rechtsfolge, Definition, Beispiele
May 29, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Die Form des Rechtsgeschäfts gehört zu den absoluten Klassikern im Zivilrecht. In nahezu jeder BGB-Klausur kann sie Dir im Prüfungspunkt „Anspruch entstanden“ begegnen – nämlich dann, wenn sich die Frage stellt, ob ein Vertrag wegen Formmangels nach § 125 S. 1 BGB nichtig ist.
Der Grundsatz der Formfreiheit
Grundsätzlich können Rechtsgeschäfte formfrei, also ohne eine gesetzlich vorgeschriebene Form geschlossen werden. Deshalb können Verträge grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden.
Beispiel: Wenn Du beim Bäcker ein Brot kaufst, unterschreibst Du nichts – trotzdem ist der Kaufvertrag wirksam.
Du kannst dir merken: Die Formbedürftigkeit ist die Ausnahme – die Formfreiheit ist der Regelfall.
Formvorschriften und Rechtsfolge (§ 125 S. 1 BGB)
Ausnahmsweise schreibt das Gesetz eine bestimmte Form vor (vgl. §§ 126 ff. BGB). Wird diese gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist das Rechtsgeschäft nach § 125 S. 1 BGB nichtig.
Merke: Die Formvorschriften sind eine rechtshindernde Einwendung und werden im Rahmen von „Anspruch entstanden“ geprüft.
Funktionen der Formvorschriften
Der Gesetzgeber verfolgt mit den Formvorschriften drei klassischen Zwecke:
Beweisfunktion (Dokumentation des Vertragsinhalts)
Durch die Beweisfunktion wird sichergestellt, dass gerade bei umfangreichen Rechtsgeschäften der Inhalt des Geschäfts festgehalten wird. Zudem soll der Vertragsschluss so sauber von einer reinen Vorverhandlung abgegrenzt werden.
Warnfunktion (Schutz vor übereilten Entscheidungen)
Durch die Warnfunktion soll der Erklärende vor voreiligen Vertragsschlüssen geschützt werden. Dadurch, dass dem Erklärenden der Inhalt des Rechtsgeschäftes vor Argen geführt wird, soll sein Bewusstsein für die Tragweite seiner Erklärung geschärft werden.
Beratungsfunktion (insbesondere bei notarieller Beteiligung)
Durch die Beratungsfunktion soll der Erklärende die Möglichkeit erhalten sachverständige Beratung über die Folgen des Rechtsgeschäftes einzuholen, bevor es wirksam wird. Auch dies soll übereilten Entscheidungen vorbeugen.
Die einzelnen Formvorschriften der §§ 126 ff. BGB sind zwingendes Recht und können zum Schutz des Erklärenden nicht von den Parteien abbedungen werden.
Der Richter muss bei einem Verstoß das Rechtsgeschäft von Amts wegen, also in jedem Fall gem. § 125 S. 1 BGB als nichtig erklären.
Die einzelnen Formen im Überblick
Die Textform nach § 126b BGB
Eine der wichtigsten Formvorschriften ist die Einhaltung der Textform nach § 126b BGB.
Textform erfordert eine lesbare, aber unterschriftslose Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger.
Der Gesetzgeber wollte hier dem digitalen Fortschritt Rechnung tragen. Ein dauerhafter Datenträger ist z.B. eine E-Mail oder eine PDF-Datei.
Beispiel: Die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherverträgen muss in Textform erfolgen. Deshalb bekommst Du bei Online-Bestellungen regelmäßig eine E-Mail mit entsprechender Belehrung.
Die Schriftform nach § 126 BGB
Die Schriftform nach § 126 BGB ist deutlich strenger als die Textform.
Die Schriftform liegt vor, wenn die Urkunde entweder eigenhändig durch den Aussteller durch Namensunterschrift oder mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird.
Zusätzlich einzuhalten sind:
- Die Abschlussfunktion:
Die Unterschrift muss den Text räumlich abschließen. Alles, was unter der Unterschrift steht, gehört nicht mehr zur Erklärung. - Unterzeichnung auf derselben Urkunde (§ 126 II 1 BGB):
Die Unterzeichnung muss bei Verträgen auf derselben Urkunde erfolgen.
Wichtig bei digitalen Verträgen: Ein Ersatz der Unterschrift durch elektronische Form (§ 126a, § 126 III BGB) ist möglich!
Klassisches Klausurbeispiel: Die Bürgschaft nach § 766 S. 1 BGB
Die Bürgschaftserklärung bedarf der Schriftform. Fehlt die eigenhändige Unterschrift ist das Rechtsgeschäft nach § 125 S. 1 BGB nichtig.
Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)
Noch strenger ist die Notarielle Beurkundung nach § 128 BGB.
Das Verpflichtungsgeschäft über den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum an einem Grundstück bedarf immer der notarieller Beurkundung (vgl. § 311b I 1 BGB) ansonsten ist das Rechtsgeschäft nichtig nach § 125 S. 1 BGB.
Hier tritt besonders die Beratungsfunktion hervor: Ein Grundstückskauf ist sehr umfangreich und besitzt enorme Tragweite. Der Notar soll die Parteien über Inhalt und Tragweite aufklären, bevor die Parteien überstürzt handeln.
Die öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB)
Eine weitere Formvorschrift ist die öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB. Wenn das Gesetz öffentliche Beglaubigung vorschreibt, muss die Erklärung schriftlich abgefasst sein und die Unterschrift muss von einem Notar beglaubigt oder in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.
➞ Beispiel: Die Eintragung ins Grundbuch nach § 29 GBO.
Fallbeispiel:
A trifft seinen Freund B zufällig in der Stadt. Auf die Frage, wie es ihm geht erklärt der B, dass er erhebliche Geldsorgen hat. Da A den B als guten Freund schätzt, sagt er dem B mündlich zu, ihm eine Bürgschaft für einen rettenden Kredit zu geben. Wenig später geraten A und B in Streit. B meint, dass ein wirksamer Bürgschaftsvertrag zustandegekommen ist.
➞ Fraglich ist, ob B gegen A einen Anspruch aus § 765 I BGB hat.
Der § 766 S. 1 BGB verlangt als gesetzliche Formvorschrift die Schriftform nach § 126 BGB. Da A nur mündlich gebürgt hat, liegt ein Formmangel vor, sodass die Bürgschaft nach § 125 S. 1 BGB nichtig ist. Ein Anspruch des B aus § 766 I BGB besteht nicht.
Zusammenfassung
Grundsätzlich gilt im BGB-Formfreiheit. Ausnahmsweise schreibt das Gesetz bestimmte Formen vor. Wird die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist das Rechtsgeschäft nach § 125 S. 1 BGB nichtig. Wichtige Formen sind Textform (§ 126b BGB), Schriftform (§ 126 BGB), notarielle Beurkundung (§ 128 BGB) und öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB). Besonders klausurrelevant sind die Schriftform (z.B. § 766 BGB) und die notarielle Beurkundung (§ 311b I 1 BGB).
FAQ - Formvorschriften im BGB
Wie prüft man die Form des Rechtsgeschäfts in der Klausur?
Du prüfst die Formvorschriften im Prüfungspunkt „Anspruch entstanden“. Zuerst musst du das Formerfordernis feststellen und die Einhaltung prüfen.
➞Liegt ein Verstoß vor, ist das Rechtsgeschäft nach § 125 S. 1 BGB nichtig.
Was ist der Unterschied zwischen Textform und Schriftform?
Die Textform (§ 126b BGB) ist weniger streng und verlangt keine Unterschrift, sondern nur eine lesbare Erklärung auf dauerhaftem Datenträger. Die Schriftform (§ 126 BGB) ist strenger und erfordert eine eigenhändige Namensunterschrift.
Wann ist notarielle Beurkundung erforderlich?
Die notarielle Beurkundung ist insbesondere beim Grundstückskauf nach § 311b I 1 BGB erforderlich, weil dort die Warnfunktion hier ganz besonders drängt.
Was passiert bei einem Formverstoß?
Das Rechtsgeschäft ist in diesem Fall nach § 125 S. 1 BGB nichtig.
Gilt im BGB grundsätzlich Schriftform?
Nein. Es gilt der Grundsatz der Formfreiheit.
Welche Funktion haben Formvorschriften?
Sie dienen der Beweis-, Warn- und Beratungsfunktion. Der Erklärende soll sich der Tragweite des Rechtsgeschäftes bewusstwerden und vor übereilten Entscheidungen geschützt werden.
Ist eine E-Mail Schriftform?
Nein. Diese erfüllt regelmäßig nur die Textform.
Wo steht die Rechtsfolge des Formmangels?
In § 125 S. 1 BGB. Es handelt sich um eine von Amts wegen zu beachtende Vorschrift.
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