Gesetzgebungsverfahren im Überblick – Art. 76 bis 82 GG einfach erklärt (Einleitung, Hauptteil, Abschluss)
Mar 31, 2026Gesetzgebungsverfahren - Schema
Das Gesetzgebungsverfahren des Bundes ist in den Art. 76 bis 82 GG geregelt und lässt sich in drei Abschnitte einteilen:
- Einleitungsverfahren (Art. 76 GG)
- Hauptverfahren (Art. 77 GG)
- Abschlussverfahren (Art. 82 GG)
Diese Dreiteilung ist das Prüfungsschema, das Du auch in der Klausur nutzt.
Einleitungsverfahren: Gesetzesinitiative (Art. 76 GG)
Am Anfang steht immer eine Gesetzesvorlage (auch Gesetzesinitiative oder Gesetzesvorlage genannt). Art. 76 Abs. 1 GG benennt drei Initiativberechtigte:
- Bundesregierung
- Mitte des Bundestages
- Bundesrat
Je nachdem, wer die Initiative ergreift, ist der Weg in den Bundestag unterschiedlich.
Initiative aus der Mitte des Bundestages
Kommt der Entwurf aus der Mitte des Bundestages, gelangt er direkt in den Bundestag. Was genau „Mitte des Bundestages“ bedeutet, ist ein eigenes Problemfeld, das wir in einem eigenen Video erklärt haben.
Initiative der Bundesregierung (Art. 76 Abs. 2 GG)
Bringt die Bundesregierung einen Entwurf ein, muss sie ihn zunächst dem Bundesrat zuleiten. Der Bundesrat erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Idee dahinter: Der Bundesrat soll frühzeitig eingebunden werden, damit Konflikte nicht erst am Ende eskalieren.
Initiative des Bundesrates (Art. 76 Abs. 3 GG)
Umgekehrt muss ein Entwurf des Bundesrates zunächst an die Bundesregierung gegeben werden. Auch hier soll die Bundesregierung vorab Stellung nehmen können, bevor der Entwurf im Bundestag landet.
Hauptverfahren: Bundestagsbeschluss und Bundesratsbeteiligung (Art. 77 GG)
Nach dem Einleitungsverfahren prüfst Du, ob das Hauptverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist. Das Hauptverfahren hat zwei Kernelemente:
- Wirksamer Beschluss des Bundestages (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG)
- Ordnungsgemäße Beteiligung des Bundesrates (Art. 77 Abs. 2–4 GG)
1. Beschluss des Bundestages
Der Bundestag berät einen Entwurf typischerweise in mehreren Lesungen und stimmt am Ende ab. Dabei gilt nach Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG: Es braucht grundsätzlich nur die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (mehr Ja- als Nein-Stimmen). Enthaltungen werden nicht mitgezählt, da sie ansonsten de facto als Nein-Stimme gewertet würden.
2. Beteiligung des Bundesrates
Nach dem Bundestagsbeschluss wird das Gesetz dem Bundesrat zugeleitet (Art. 77 Abs. 1 S. 2 GG). Wie die Beteiligung im Detail abläuft, hängt insbesondere davon ab, ob es sich um ein Einspruchs- oder Zustimmungsgesetz handelt. Im Überblick genügt:
Der Bundesrat muss nach den Vorgaben von Art. 77 Abs. 2–4 GG beteiligt werden. Häufig spielt dabei auch der Vermittlungsausschuss eine Rolle. Die genauen Anforderungen an die Beteiligung des Bundesrates haben wir Dir in einem eigenen Video erklärt.
Abschlussverfahren: Gegenzeichnung, Ausfertigung, Verkündung (Art. 82 GG)
Ist das Hauptverfahren abgeschlossen, folgt das Abschlussverfahren nach Art. 82 GG. Es besteht aus drei Schritten:
- Gegenzeichnung
- Ausfertigung durch den Bundespräsidenten
- Verkündung im Bundesgesetzblatt
Im Abschlussverfahren liegen in der Regel in der Klausur keine Probleme.
Zusammenfassung
Das Gesetzgebungsverfahren des Bundes ist in Art. 76–82 GG geregelt und gliedert sich in Einleitungsverfahren, Hauptverfahren und Abschlussverfahren. Im Einleitungsverfahren wird der Entwurf durch Bundesregierung, Mitte des Bundestages oder Bundesrat eingebracht (Art. 76 GG). Im Hauptverfahren braucht es einen wirksamen Bundestagsbeschluss (Art. 77 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG) und die ordnungsgemäße Beteiligung des Bundesrates (Art. 77 Abs. 2–4 GG). Im Abschlussverfahren wird das Gesetz gegengezeichnet, vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet (Art. 82 GG).
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