Gläubigerverzug (Annahmeverzug) – Voraussetzungen nach §§ 293–299 BGB

schuldrecht at Mar 16, 2026
 

Einleitung 

Neben dem Schuldnerverzug ist im Schuldrecht AT auch der Gläubigerverzug klausurrelevant. Er wird auch Annahmeverzug genannt; beide Begriffe meinen dasselbe. Während beim Schuldnerverzug der Schuldner zu spät leistet, geht es beim Gläubigerverzug darum, dass der Gläubiger eine ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt. Die zentrale Grundnorm ist § 293 BGB. 

 

1. Prüfungsschema Annahmeverzug

§ 293 BGB formuliert den Grundsatz:

„Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.“ 

Annahmeverzug bzw. Gläubigerverzug heißt also einfach nur: Der Schuldner muss leisten wollen und dürfen, und der Gläubiger muss die Annahme pflichtwidrig unterlassen. 

Aus § 293 BGB ergeben sich drei Voraussetzungen, die das Schema für den Gläubigerverzug bilden: 

  1. Erfüllbarkeit der Leistung 
  2. Angebot der Leistung durch den Schuldner 
  3. Nichtannahme durch den Gläubiger 

 

2. Voraussetzung Eins: Erfüllbarkeit der Leistung 

Erfüllbarkeit ist der Zeitpunkt, ab dem der Schuldner leisten darf. Haben die Parteien nichts Besonderes vereinbart, kann der Schuldner nach den gesetzlichen Regeln grundsätzlich sofort leisten (vgl. § 271 BGB).  

Wichtig ist der Zweck: Der Gläubiger soll nicht dafür „bestraft“ werden, dass er eine Leistung nicht annimmt, die der Schuldner noch gar nicht erbringen darf. Ist die Leistung noch nicht erfüllbar, kann kein Annahmeverzug eintreten. 

In der Klausur genügt hierzu meist ein kurzer Satz, da die Erfüllbarkeit regelmäßig unproblematisch gegeben ist. 

 

3. Voraussetzung Zwei: Angebot der Leistung 

Der Schwerpunkt liegt häufig beim Angebot. Grundsätzlich gilt: Der Schuldner muss die Leistung so anbieten, dass der Gläubiger die Leistung nur noch annehmen muss. 

a) Grundsatz: Tatsächliches Angebot (§ 294 BGB) 

Nach § 294 BGB ist ein tatsächliches Angebot erforderlich. Das bedeutet, der Schuldner muss die Leistung 

  • zur richtigen Zeit, 
  • am richtigen Ort, 
  • vollständig 

anbieten. Der Gläubiger muss ohne weitere Zwischenschritte zugreifen können. 

Fehlt es daran – etwa weil zu früh, am falschen Ort oder nur teilweise angeboten wird – kommt der Gläubiger nicht in Verzug. 

b) Ausnahme: Wörtliches Angebot (§ 295 BGB) 

In bestimmten Fällen reicht statt einem tatsächlichen Angebot auch ein wörtliches Angebot. Dann muss der Schuldner die Leistung nicht real „hintragen“, sondern es genügt, dass er sie dem Gläubiger verbal bzw. sinngemäß anbietet.  

295 BGB unterscheidet dabei zwei Fallgruppen: 

  • § 295 S. 1 Fall 1: Der Gläubiger erklärt, er werde die Leistung nicht annehmen. 
    Dann wäre ein tatsächliches Angebot überflüssig, weshalb das Gesetz das wörtliche Angebot genügen lässt. 
  • § 295 S. 1 Fall 2: Die Leistung hängt von einer Mitwirkungshandlung des Gläubigers ab. Klausurtypisch ist hier die Holschuld: Der Gläubiger muss abholen; der Schuldner muss nicht extra anliefern. Es reicht hier aus, dass der Schuldner den Gläubiger zur Abholung der bereitgestellten Sache auffordert. 

c) Ausnahme: Angebot entbehrlich (§ 296 BGB) 

In besonderen Fällen ist überhaupt kein Angebot erforderlich. § 296 BGB regelt, dass ein Angebot entbehrlich ist, wenn für die Mitwirkungshandlung des Gläubigers eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Denn dann ist schon von vornherein klar, wann geliefert wird und bis wann der Gläubiger seine Mitwirkungshandlung zu erbringen hat. 

Die Struktur entspricht damit dem Gedanken, den man aus dem Schuldnerverzug kennt: Dort ist die Mahnung grundsätzlich erforderlich, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich sein. Beim Gläubigerverzug ist das Angebot grundsätzlich erforderlich, kann aber nach § 296 entfallen. 

Zwischenfazit zum Angebot 

Für die Klausur genügt es, wenn Du dir diese drei Stufen merkst: 

  • Grundsatz: tatsächliches Angebot (§ 294) 
  • Ausnahme: wörtliches Angebot (§ 295) 
  • Sonderfall: Angebot entbehrlich (§ 296)  

 

4. Voraussetzung Drei: Nichtannahme durch den Gläubiger 

Nichtannahme liegt vor, wenn der Gläubiger 

  • die angebotene Leistung nicht annimmt oder 
  • eine erforderliche Mitwirkungshandlung unterlässt. 

Typisch ist die Bringschuld, bei der der Gläubiger zum Termin nicht erreichbar ist, oder die Holschuld, bei der er die Sache nicht abholt. 

In vielen Klausuren ist dieser Punkt unproblematisch und kann kurz festgestellt werden. Allerdings solltest Du zwei Normen auf dem Schirm haben: 

a) § 298 BGB: Gegenleistung nicht erbracht 

Selbst wenn der Gläubiger die Leistung tatsächlich annehmen würde, kann er in Verzug geraten, wenn er die geschuldete Gegenleistung nicht erbringt. Beispiel: Die Lieferung wird angeboten, aber der Gläubiger kann oder will nicht zahlen. 

b) § 299 BGB: Vorübergehende Abwesenheit bei unbestimmter Leistungszeit 

Ist die Leistungszeit unbestimmt, soll der Gläubiger nicht ständig bereitstehen müssen. Nach § 299 kommt er nicht in Verzug, wenn er nur vorübergehend abwesend ist. Erst mit einem konkretisierten Termin kann Annahmeverzug eintreten. 

 

Zusammenfassung 

Gläubigerverzug (Annahmeverzug) liegt nach § 293 BGB vor, wenn der Gläubiger eine ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Dafür müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Leistung muss erfüllbar sein, der Schuldner muss sie ordnungsgemäß anbieten und der Gläubiger muss die Annahme unterlassen oder eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht erbringen. Beim Angebot gilt: Grundsätzlich ist ein tatsächliches Angebot nach § 294 erforderlich, ausnahmsweise genügt ein wörtliches Angebot nach § 295, und in besonderen Fällen ist ein Angebot nach § 296 entbehrlich. Ergänzend können § 298 (fehlende Gegenleistung) und § 299 (vorübergehende Abwesenheit bei unbestimmter Leistungszeit) in Sonderfällen relevant werden. 

 

FAQ: Gläubigerverzug 

Sind Gläubigerverzug und Annahmeverzug das gleiche? 

Ja. Annahmeverzug und Gläubigerverzug beschreiben beide die Situation, in der ein Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. 

Wie lautet das Prüfungsschema zum Annahmeverzug? 
Erfüllbarkeit, Angebot, Nichtannahme. 

Was ist ein tatsächliches Angebot? 
Angebot der Leistung so, dass der Gläubiger nur noch zugreifen muss (§ 294 BGB): richtige Zeit, richtiger Ort, vollständige Leistung. 

Wann reicht ein wörtliches Angebot, um Annahmeverzug zu begründen? 
Wenn der Gläubiger die Annahme verweigert oder eine Mitwirkungshandlung erforderlich ist (§ 295 BGB). 

Wann ist ein Angebot entbehrlich? 
Wenn für die Mitwirkungshandlung des Gläubigers eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 296 BGB).

 

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