Haftung der OHG – Schema, Voraussetzungen & Beispiele (§§ 126 ff. HGB)
Jun 09, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Die Haftung der OHG (offene Handelsgesellschaft) ist ein beliebtester Prüfungsstoff in deiner Gesellschaftsrechtsklausur und taucht insbesondere im Examen sehr häufig auf. Der Grund für die hohe Relevanz ist die besondere Inanspruchnahme der Gesellschafter, die sich mit verschiedensten Fallkonstellationen kombinieren lässt. In der OHG haften nämlich nicht nur die Gesellschaft selbst, sondern auch alle Gesellschafter persönlich.
Die zentrale Frage lautet daher immer: Gegen wen richtet sich der Anspruch – gegen die OHG oder gegen die Gesellschafter?
Und genau hier liegt die Besonderheit der OHG: Der Gläubiger kann sich aussuchen, wen er in Anspruch nimmt.
Das Grundprinzip der Haftung in der OHG
Die OHG ist eine rechtsfähige Personengesellschaft.
Daraus ergeben sich zwei Konsequenzen:
- Die Gesellschaft selbst kann Rechte und Pflichten haben
- Gleichzeitig haften die Gesellschafter persönlich
Der Gläubiger hat also zwei Anspruchsgegner, zum einen die OHG und zum anderen die Gesellschafter.
Schauen wir uns die beiden Konstellationen einmal genauer an.
Der Anspruch gegen die OHG
Wenn sich der Anspruch gegen die Gesellschaft richtet, prüfst du in drei Schritten:
I. Rechtsfähigkeit der OHG
Zunächst verweist du schlicht darauf, dass die OHG als juristische Person gem. § 105 Abs. 2 HGB rechtsfähig ist. Damit kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten und deshalb auch taugliche Anspruchsgegnerin sein.
II. Entstehung der OHG
Die OHG muss weiterhin wirksam entstanden sein. Zu prüfen ist, ob die Gesellschaft im Innen- und Außenverhältnis wirksam entstanden ist.
Das Innenverhältnis
Liegt vor, wenn die Personen einen wirksamen Gesellschaftsvertrag mit einem gemeinsamen Zweck geschlossen haben, also dem Betrieb eines Handelsgewerbes i.S.d. §§ 1-6 HGB geschlossen haben.
Außenverhältnis
Im Außenverhältnis muss das Handelsgewerbe bereits aufgenommen (§ 123 I 2 HGB) oder im Handelsregister eingetragen wurde (§ 123 I 1 HGB).
III. Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage
Drittens prüfst Du die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage. Hier werden insbesondere die Normen des § 124 Abs. 1 HGB und des § 31 BGB analog relevant, die du unbedingt mitzitieren und prüfen musst. Geht es um einen Primäranspruch, musst Du § 124 I HGB im Rahmen der Vertretungsmacht kennen. Geht es um einen Sekundäranspruch oder um einen deliktischen Anspruch musst Du § 31 BGB analog auf dem Schirm haben.
Anspruch gegen einen Gesellschafter
Noch wichtiger ist die zweite Konstellation, in welcher der Gläubiger seinen Anspruch direkt gegen einen OHG-Gesellschafter geltend macht. In diesem Fall zitierst du den § 126 HGB mit und prüfst in zwei Schritten:
I. Bestehen eines Anspruchs gegen die OHG
Hier prüfst du zunächst einen Anspruch gegen die OHG, also alle drei Schritte von oben.
- Die Rechtsfähigkeit der OHG
- Die Entstehung der OHG im Innen- und Außenverhältnis
- Tatbestandsvoraussetzungen
II. Einwendungen und Einreden
Erst jetzt prüfst du als Besonderheit des persönlichen Anspruches gegen den einzelnen Gesellschafter, ob diese Einwendungen und Einreden gemäß § 128 HGB geltend machen können. Bevor wir uns diese anschauen, ist es wichtig zu wissen, warum es den § 128 HGB überhaupt gibt.
a.) Der Grundsatz des § 126 HGB
Der zentrale Grundsatz des § 126 HGB, der die persönliche Haftung des Gesellschafters ermöglicht lautet: Haftet die OHG, haften automatisch auch die Gesellschafter.
Das nennt man die akzessorische Haftung
Der Anspruch gegen den Gesellschafter ist also grundsätzlich vom Anspruch gegen die Gesellschaft abhängig.
Die Haftung der Gesellschafter ist deshalb besonders streng und hat folgende Merkmale, die du dir unbedingt merken solltest. Die Haftung ist:
- Persönlich: Der Gesellschafter haftet mit seinem Privatvermögen
- Unbeschränkt: Es gibt keine Haftungsgrenze.
- Unmittelbar: Der Gesellschafter schuldet die Leistung direkt dem Gläubiger.
- Primär: Der Gläubiger muss nicht zuerst die OHG verklagen.
- Gesamtschuldnerisch: Jeder Gesellschafter haftet für die gesamte Schuld.
- Akzessorisch: Die Haftung hängt vom Bestehen der Gesellschaftsschuld ab.
Achtung: Ein neu eintretender Gesellschafter haftet dabei nach Maßgabe des § 127 S. 1 HGB auch für alte Schulden!
b.) Die Beschränkung durch § 128 HGB
Auch wenn die Haftung des Gesellschafters streng ist, reicht diese nicht grenzenlos.
Der Gesellschafter kann gemäß § 128 HGB nämlich alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die auch der OHG zustehen
Beispiele:
- Der Vertrag ist unwirksam
- Die Forderung des Gläubigers ist bereits erfüllt
- Die Forderung des Gläubigers ist verjährt
Aber Achtung bei Gestaltungsrechten:
- Nur die Gesellschaft kann z. B. anfechten
- Der Gesellschafter kann aber die Leistung verweigern, solange die Gesellschaft noch handeln kann
Zusammenfassung
Die Haftung der OHG ist durch eine starke Gläubigerstellung geprägt. Die Gesellschaft ist selbst rechtsfähig und haftet für ihre Verbindlichkeiten. Gleichzeitig haften die Gesellschafter nach § 126 HGB akzessorisch. Diese Haftung ist persönlich, unbeschränkt, unmittelbar, primär und gesamtschuldnerisch. Besonders wichtig sind die Haftung für Altverbindlichkeiten (§ 127 HGB) sowie die Möglichkeit, Einwendungen und Einreden (§ 128 HGB) geltend zu machen. In der Klausur gilt: Haftet die OHG, haften auch die Gesellschafter.
FAQ zur Haftung der OHG
Wie haften Gesellschafter einer OHG?
Persönlich, unbeschränkt, unmittelbar, primär, gesamtschuldnerisch und akzessorisch.
Welche Norm regelt die Haftung der Gesellschafter?
Die zentrale Vorschrift ist § 126 HGB.
Muss der Gläubiger zuerst die OHG in Anspruch nehmen?
Nein. Die Haftung ist primär, der Gläubiger kann direkt den Gesellschafter verklagen.
Haften neue Gesellschafter für alte Schulden?
Ja, nach § 127 HGB.
Kann sich der Gesellschafter verteidigen?
Ja. Er kann Einwendungen und Einreden nach § 128 HGB geltend machen.
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