Rechtfertigende Einwilligung Schema: Voraussetzungen & Beispiele einfach erklärt
Aug 04, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Die rechtfertigende Einwilligung ist einer der wichtigsten Rechtfertigungsgründe im Strafrecht AT. In Klausuren taucht sie vor allem bei Körperverletzungsdelikten (§ 223 StGB) auf. Sie ist in Klausuren wichtig, weil du sauber unterscheiden musst:
Fällt die Tat schon beim Tatbestand raus? Oder ist der Tatbestand erfüllt und die Tat erst später gerechtfertigt?
Genau das schauen wir uns hier einfach und übersichtlich an.
Erstmal wichtig: Es gibt zwei verschiedene Fälle
Wenn das Opfer zustimmt, kann das strafrechtlich zwei ganz unterschiedliche Wirkungen haben.
1. Tatbestandsausschließendes Einverständnis
Hier ist der Wille des Opfers schon Teil des Tatbestandes.
Das klassische Beispiel ist der Diebstahl nach § 242 StGB.
Wenn du jemandem erlaubst, deinen Stift mitzunehmen, dann liegt keine Wegnahme gegen deinen Willen vor. Dann scheitert der Diebstahl schon am Tatbestand.
2. Rechtfertigende Einwilligung
Anders ist es, wenn der Wille des Opfers nicht Teil des Tatbestandes ist.
Das wichtigste Beispiel ist die Körperverletzung nach § 223 StGB. Dort steht nicht, dass die Handlung gegen den Willen des Opfers erfolgen muss. Der Tatbestand ist also trotz Zustimmung erfüllt. Die Zustimmung kann aber dazu führen, dass die Tat nicht rechtswidrig ist.
Dann prüfst du die rechtfertigende Einwilligung.
Wo gehört die Einwilligung hin?
Die rechtfertigende Einwilligung ist ein Rechtfertigungsgrund.
Sie wird also auf der Ebene der Rechtswidrigkeit geprüft.
Neben der normalen rechtfertigenden Einwilligung gibt es auch noch:
- die mutmaßliche Einwilligung
- die hypothetische Einwilligung
Für die Klausur geht es oft zuerst um den Normalfall, also die rechtfertigende Einwilligung.
Die sechs Voraussetzungen der rechtfertigenden Einwilligung
Die rechtfertigende Einwilligung musst du tatsächlich auswendig können. Am besten merkst du dir die Voraussetzungen mit einem Merksatz:
Drei Frösche essen Würstchen, spielen Schach.
Daraus bekommst du die Anfangsbuchstaben:
D – F – E – W – S – S
Und genau das sind die sechs Voraussetzungen.
1. Disponibilität und Befugnis
Das Opfer muss über das betroffene Rechtsgut überhaupt verfügen dürfen.
Das geht nur bei Individualrechtsgütern. Deshalb kann man zum Beispiel grundsätzlich in eine Körperverletzung einwilligen.
Nicht möglich ist das bei Rechtsgütern, die nicht nur eine einzelne Person betreffen, etwa bei Delikten zum Schutz von Allgemeinrechtsgütern.
Wichtig ist außerdem die große Ausnahme:
In die eigene Tötung kann man nicht wirksam einwilligen. Das zeigt § 216 StGB.
2. Fähigkeit zur Einwilligung
Das Opfer muss geistig dazu in der Lage sein, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu verstehen.
Es kommt also darauf an, ob die Person die Einwilligung wirklich erfassen und beurteilen kann.
Wichtig: Hier gelten keine starren Altersgrenzen wie im Zivilrecht. Es kommt auf den konkreten Einzelfall an.
3. Erklärung der Einwilligung
Die Einwilligung muss vor der Tat erklärt worden sein.
Das kann ausdrücklich oder konkludent geschehen. Außerdem darf sie nicht widerrufen worden sein.
Fehlt eine solche Erklärung, kommt eher die mutmaßliche Einwilligung in Betracht.
4. Keine Willensmängel
Die Einwilligung muss frei getroffen worden sein.
Sie ist unwirksam, wenn sie auf Drohung oder Täuschung beruht.
Denn dann liegt keine echte, freie Zustimmung vor.
5. Keine Sittenwidrigkeit
Vor allem bei Körperverletzungsdelikten musst du zusätzlich § 228 StGB im Blick haben.
Danach ist die Einwilligung unwirksam, wenn die Tat sittenwidrig ist.
Im Strafrecht wird das nicht einfach mit der zivilrechtlichen Definition gelöst. Entscheidend ist vielmehr vor allem, wie gefährlich der Eingriff ist.
Ganz grob gilt:
Je näher die Einwilligung an eine konkrete Todesgefahr heranreicht, desto eher ist sie sittenwidrig.
6. Subjektives Rechtfertigungselement
Der Täter muss in Kenntnis der Einwilligung und aufgrund dieser Einwilligung handeln.
Er muss also wissen, dass das Opfer eingewilligt hat, und gerade deshalb handeln.
Typische Probleme & Meinungsstreit
1. Sittenwidrigkeit bei gefährlichen Eingriffen
- z.B. riskante Körperverletzungen
- Grenze zur Lebensgefahr entscheidend
2. Abgrenzung zur mutmaßlichen Einwilligung
- echte Erklärung vs. hypothetischer Wille
3. Subjektives Element
- oft übersehen → Punktverlust!
Klausur-Tipps zur rechtfertigenden Einwilligung
- Immer zuerst Abgrenzung zu § 242 prüfen
- Merksatz D-F-E-W-S-S auswendig lernen
- Sittenwidrigkeit sauber begründen
- subjektives Element nicht vergessen
- typische Fälle: Tattoos, Sportverletzungen, ärztliche Eingriffe
FAQ zur rechtfertigenden Einwilligung
Wie prüft man die rechtfertigende Einwilligung?
Im Rahmen der Rechtswidrigkeit mit sechs Voraussetzungen (D-F-E-W-S-S).
Was ist der Unterschied zum Einverständnis?
Einverständnis schließt den Tatbestand aus, Einwilligung rechtfertigt.
Kann man in jede Rechtsgutverletzung einwilligen?
Nein, nur in disponibel Rechtsgüter.
Ist Einwilligung in die eigene Tötung möglich?
Nein (§ 216 StGB).
Wann ist eine Einwilligung unwirksam?
Bei Täuschung oder Drohung.
Was bedeutet Sittenwidrigkeit?
Einwilligung in besonders gefährliche Eingriffe kann unwirksam sein.
Braucht man ein subjektives Element?
Ja, der Täter muss aufgrund der Einwilligung handeln.
Was ist ein typischer Klausurfall?
Ärztliche Eingriffe oder Tattoos.
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