Schockschaden (§ 823 I BGB) – Definition, Voraussetzungen und neue BGH-Rechtsprechung
Jun 02, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Schockschäden gehören zu den klassischen Problemen im Deliktsrecht. Gemeint sind Fälle, in denen jemand durch den Unfall oder Tod eines anderen eine eigene psychische Gesundheitsverletzung erleidet und deshalb Schadensersatz verlangt.
Gerade in Klausuren ist das wichtig, weil man hier sauber zwischen bloßer Trauer und einer echten Gesundheitsverletzung unterscheiden muss. Außerdem stellt sich die Frage, bei wem ein solcher Schaden dem Schädiger überhaupt zugerechnet werden kann.
In diesem Beitrag schauen wir uns an, was ein Schockschaden ist, welche Voraussetzungen heute gelten und wie du den Fall in der Klausur prüfst.
Was ist ein Schockschaden?
Ein Schockschaden liegt vor, wenn jemand durch die Verletzung oder Tötung eines anderen eine eigene psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert erleidet.
Wichtig ist: Es geht nicht um den Schaden des unmittelbar Verletzten oder Getöteten, sondern um eine eigene Gesundheitsverletzung einer anderen Person. Der Anspruchsteller macht also nicht „fremdes Leid“ geltend, sondern einen eigenen Schaden.
Typische Beispiele sind etwa eine posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere Depression oder andere psychische Erkrankungen, die infolge des Unfallgeschehens auftreten.
Warum ist der Schockschaden problematisch?
Auf den ersten Blick wirkt es naheliegend, einem Angehörigen oder Zeugen Schadensersatz zuzusprechen, wenn er durch ein schweres Unfallgeschehen psychisch erkrankt. Das Problem ist aber: Die Haftung darf nicht uferlos werden.
Nicht jeder, der von einem Unfall hört oder davon mittelbar betroffen ist, soll automatisch Ansprüche aus § 823 I BGB geltend machen können. Deshalb wird die Ersatzfähigkeit von Schockschäden begrenzt.
In der Klausur musst du deshalb vor allem auf zwei Punkte achten:
- Es muss überhaupt eine Gesundheitsverletzung vorliegen
- Diese Gesundheitsverletzung muss dem Schädiger auch zugerechnet werden können
Der Klassiker-Fall
Motorradfahrer A fährt mit seiner Ehefrau B auf einer Landstraße. Ein querfahrender Sattelschlepper missachtet eine rote Ampel und erfasst das Motorrad der B. B ist sofort tot. A muss das Geschehen über seinen Seitenspiegel mitansehen.
In der Folge erleidet A eine posttraumatische Belastungsstörung. Er wird mehrere Wochen krankgeschrieben, muss Beruhigungsmittel einnehmen, zieht auf ärztlichen Rat aus der früheren gemeinsamen Wohnung aus und kann wegen seiner Angstzustände seinen Beruf als LKW-Fahrer nicht mehr ausüben.
Die Frage lautet:
Hat A gegen den Fahrer des Sattelschleppers einen Anspruch aus § 823 I BGB?
Die Prüfung des Schockschadens in der Klausur
Grundsätzlich prüfst du ganz normal das Schema des § 823 I BGB. Die Besonderheiten liegen vor allem bei der Gesundheitsverletzung und bei der haftungsbegründenden Kausalität, genauer gesagt beim Schutzzweck der Norm.
I. Rechtsgutsverletzung: Liegt eine Gesundheitsverletzung vor?
Zunächst musst du prüfen, ob beim Anspruchsteller eine Gesundheitsverletzung vorliegt. Bei Schockschäden kommt hier das Rechtsgut Gesundheit in Betracht.
Psychische Beeinträchtigungen können grundsätzlich ebenso eine Gesundheitsverletzung sein wie körperliche Verletzungen. Entscheidend ist aber, dass die Beeinträchtigung pathologisch fassbar ist und echten Krankheitswert aufweist.
Bloße Trauer, Bestürzung oder seelischer Schmerz genügen also nicht. Solche Reaktionen sind menschlich nachvollziehbar, reichen für § 823 I BGB aber nicht aus.
Eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt diese Voraussetzung ohne Weiteres. In unserem Fall liegt damit eine Gesundheitsverletzung vor.
Die neue BGH-Rechtsprechung
Hier ist die aktuelle Rechtsprechung besonders wichtig:
Früher verlangte der BGH zusätzlich, dass die psychische Beeinträchtigung über das hinausgeht, was Hinterbliebene bei der Nachricht vom Tod eines nahen Angehörigen erfahrungsgemäß erleiden. Dieses zusätzliche Erfordernis hat der BGH mit Urteil im Dezember 2022 aufgegeben.
Heute reicht es aus, dass die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar ist und echten Krankheitswert hat. Die frühere Hürde eines „außergewöhnlichen Ausmaßes“ der Gesundheitsbeeinträchtigung besteht also nicht mehr.
Die Begrenzung der Haftung erfolgt nun stärker auf der Ebene der Zurechnung.
II. Verletzerverhalten
Das Verletzerverhalten ist im Regelfall unproblematisch. Im Beispielsfall liegt es in dem pflichtwidrigen Verhalten des LKW-Fahrers, nämlich im Unfall durch das Missachten der roten Ampel.
III. Haftungsbegründende Kausalität: Das eigentliche Kernproblem
Das eigentliche Problem des Schockschadens liegt meist nicht in der Gesundheitsverletzung selbst, sondern in der Frage, ob diese dem Schädiger zugerechnet werden kann.
Diese Begrenzung erfolgt im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität beim Schutzzweck der Norm.
Der Gedanke dahinter ist einfach: Nicht jeder, der irgendwie psychisch auf einen Unfall reagiert, soll ersatzberechtigt sein. Sonst wäre die Haftung kaum noch beherrschbar.
Wer gehört zum geschützten Personenkreis?
Für die Klausur kannst du dir folgende Faustformel merken:
Die Zurechnung wird bejaht, wenn der Geschädigte
- entweder unmittelbar am Unfall beteiligt war
- oder ein naher Angehöriger der verunfallten Person ist.
Damit ist der ersatzfähige Personenkreis begrenzt. Sonstige Dritte, die zwar ebenfalls betroffen sein mögen, können nicht zum geschützten Personenkreis gehören. Wer etwa nur aus der Zeitung von einem Unfall erfährt oder als unbeteiligter Dritter später hinzukommt, kann grundsätzlich keinen Ersatz wegen eines Schockschadens verlangen.
1. Unmittelbar am Unfall Beteiligte
Wer selbst am Unfall beteiligt ist, kann grundsätzlich Ersatz verlangen, wenn er durch das Geschehen eine eigene psychische Gesundheitsverletzung erleidet. Die besondere Belastung wird ihm durch das Unfallgeschehen unmittelbar aufgezwungen.
2. Nahe Angehörige
Auch nahe Angehörige können ersatzberechtigt sein. Dazu zählen insbesondere Ehegatten, Eltern, Kinder und vergleichbar enge Angehörige. Hier erkennt die Rechtsprechung an, dass die psychische Erschütterung durch das schwere Schicksal eines nahestehenden Menschen dem Schutzzweck der Norm noch unterfällt.
Anwendung auf den Fall
Im Beispielsfall ist A doppelt vom geschützten Personenkreis erfasst:
Erstens war er unmittelbar am Unfall beteiligt, weil er selbst mit dem Motorrad unterwegs war und das Geschehen aus nächster Nähe miterleben musste.
Zweitens ist er naher Angehöriger, nämlich der Ehemann der Getöteten.
Die Zurechnung ist daher ohne Weiteres zu bejahen.
IV. Rechtswidrigkeit und Verschulden
Sind keine Besonderheiten ersichtlich, können Rechtswidrigkeit und Verschulden wie gewohnt geprüft werden. Im Fall des Rotlichtverstoßes des LKW-Fahrers bestehen daran keine Zweifel.
V. Schaden
Liegt ein ersatzfähiger Schockschaden vor, können die aus der Gesundheitsverletzung folgenden Schäden ersetzt verlangt werden. Dazu gehören etwa Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall oder gegebenenfalls auch immaterielle Schäden.
Im Beispielsfall kommen etwa die Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörung, die Krankschreibung, der Medikamentenbedarf und berufliche Nachteile in Betracht.
Ergebnis
A hat gegen den Fahrer des Sattelschleppers grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB, weil er durch das Unfallgeschehen eine eigene psychische Gesundheitsverletzung mit Krankheitswert erlitten hat und zudem zum geschützten Personenkreis gehört.
Zusammenfassung
Ein Schockschaden ist eine psychische Gesundheitsverletzung infolge der Verletzung oder Tötung eines Dritten. Erforderlich ist eine pathologisch fassbare Erkrankung mit Krankheitswert. Seit 2022 verlangt der BGH kein außergewöhnliches Ausmaß mehr. Die Haftung wird über den Schutzzweck der Norm begrenzt. Ersatz gibt es grundsätzlich nur für Unfallbeteiligte oder nahe Angehörige.
FAQ zum Schockschaden
Was ist ein Schockschaden?
Eine psychische Erkrankung mit Krankheitswert infolge eines Unfallgeschehens.
Reicht bloße Trauer aus?
Nein. Es muss eine pathologisch fassbare Gesundheitsverletzung vorliegen.
Was hat sich 2022 geändert?
Das außergewöhnliche Ausmaß der Beeinträchtigung wird nicht mehr verlangt.
Wer gehört zum geschützten Personenkreis?
Unfallbeteiligte und nahe Angehörige.
Wo prüft man die Besonderheiten?
Beim Schutzzweck der Norm im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität.
Warum wird die Haftung eingeschränkt?
Um eine uferlose Ausweitung der deliktischen Haftung zu vermeiden.
Jura lernen in Minuten mit Erklärvideos & Altklausuren.
Mit Legalexo lernst Du Jura in Minuten. Video anschauen, mit Fällen lernen, Jura verstehen. Jetzt 30 Tage testen - mit unserer Zufriedenheitsgarantie!