Unmöglichkeit nach § 275 BGB – Überblick über Abs. 1–3 einfach erklärt

schuldrecht at Mar 28, 2026
 

Einleitung

Im Leistungsstörungsrecht gibt es vier zentrale Pflichtverletzungen. Eine davon ist die Unmöglichkeit. Sie liegt vor, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung dauerhaft nicht erbringen kann. Die Unmöglichkeit ist besonders klausurrelevant, weil sie unmittelbare Auswirkungen auf das Bestehen und die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen hat. Damit du sie sicher erkennst und sauber prüfst, schauen wir uns die verschiedenen Formen der Unmöglichkeit nach § 275 BGB und ihre Einordnung in den Prüfungsaufbau an. 

Die Unmöglichkeit als Pflichtverletzung 

Unmöglichkeit bedeutet, dass der Schuldner nicht leistet, weil er nicht leisten kann. Maßgeblich ist dabei § 275 BGB, der drei unterschiedliche Fallgruppen regelt: 

  1. § 275  Abs.1 : Echte Unmöglichkeit 
  2. § 275 Abs.2: Faktische Unmöglichkeit 
  3. § 275 Abs.3: Persönliche Unmöglichkeit 

Entscheidend für die Klausur ist, dass nicht jede Form der Unmöglichkeit gleich behandelt wird. Während § 275 Abs. 1 zum Erlöschen des Anspruchs führt, betreffen die Absätze 2 und 3 lediglich dessen Durchsetzbarkeit. 


Echte Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB 

275 Abs. 1 BGB regelt die sogenannte echte Unmöglichkeit. Danach ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Gemeint sind Fälle, in denen die geschuldete Leistung objektiv oder subjektiv nicht mehr erbracht werden kann. 

Ein klassischer Fall ist der Untergang einer geschuldeten Stückschuld. Wird etwa ein individuell bestimmtes Kunstwerk nach Vertragsschluss zerstört, kann niemand diese Leistung mehr erbringen. Der Anspruch auf Leistung erlischt kraft Gesetzes. 

Liegt Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB vor, prüfst du sie stets unter dem Punkt „Anspruch nicht erloschen“. Der Anspruch besteht dann nicht mehr. 


Faktische Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 2 BGB 

275 Abs. 2 BGB erfasst Fälle, in denen die Leistung theoretisch noch möglich ist, dem Schuldner aber nicht zugemutet werden kann. Die Norm spricht davon, dass der Schuldner die Leistung verweigern kann, wenn sie einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht. 

Anders als bei § 275 Abs. 1 ist der Anspruch hier nicht automatisch ausgeschlossen. Der Schuldner erhält lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht. Die Leistung ist rechtlich noch möglich, faktisch aber unzumutbar. 

Typisch sind Konstellationen, in denen die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung zwar denkbar, wirtschaftlich oder organisatorisch aber völlig unverhältnismäßig wäre. In solchen Fällen bleibt der Anspruch bestehen, ist jedoch nicht durchsetzbar. 

Deshalb prüfst du § 275 Abs. 2 BGB nicht unter „Anspruch erloschen“, sondern unter „Anspruch durchsetzbar“. 

Beispiel: A und B schließen einen Kaufvertrag über einen Ehering. Auf dem Weg zu A fällt B der Ring in den Rhein. A verlangt weiterhin genau diesen Ring. B verweigert die Leistung: Theoretisch ließe sich der Ring bergen, aber nur mit extremem Zeit- und Kostenaufwand und das steht in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse. 


Persönliche Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 3 BGB 

275 Abs. 3 BGB betrifft Fälle, in denen der Schuldner die Leistung persönlich erbringen muss und ihm diese aufgrund besonderer persönlicher Umstände nicht zugemutet werden kann. Auch hier ist die Leistung objektiv möglich, subjektiv aber unzumutbar. 

Voraussetzung ist, dass es sich um eine höchstpersönliche Leistung handelt, etwa wie zum Beispiel bei Dienstverträgen (§ 611 BGB). Die Norm verlangt eine Abwägung zwischen dem Leistungsinteresse des Gläubigers und den persönlichen Hindernissen des Schuldners. 

Liegt eine persönliche Unmöglichkeit vor, darf der Schuldner die Leistung verweigern. Der Anspruch bleibt bestehen, ist jedoch nicht durchsetzbar. Auch § 275 Abs. 3 BGB wird daher im Prüfungspunkt „Anspruch durchsetzbar“ behandelt. 

Beispiel: Sängerin B sagt A einen Auftritt auf dessen Geburtstagsfeier zu. Kurz davor hat ihr zehnjähriger Sohn einen schweren Unfall und liegt lebensgefährlich verletzt im Krankenhaus. B sagt ab. In dieser Situation ist die Leistung für B persönlich unzumutbar, sodass der Anspruch zwar bestehen bleibt, aber er ist nicht durchsetzbar. 

 

Zusammenfassung 

Die Unmöglichkeit ist eine zentrale Pflichtverletzung im Leistungsstörungsrecht. § 275 Abs. 1 BGB regelt die echte Unmöglichkeit und führt zum Erlöschen des Anspruchs. § 275 Abs. 2 BGB betrifft die faktische Unmöglichkeit, § 275 Abs. 3 BGB die persönliche Unmöglichkeit. In beiden Fällen bleibt der Anspruch bestehen, ist aber nicht durchsetzbar. Für die Klausur ist vor allem die korrekte Einordnung in den Prüfungsaufbau entscheidend. 

 

FAQs zur Unmöglichkeit 

Was ist Unmöglichkeit im Sinne des § 275 BGB? 
Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung dauerhaft nicht erbringen kann oder ihm die Leistung rechtlich oder tatsächlich nicht zugemutet werden kann. 

Wann erlischt ein Anspruch wegen Unmöglichkeit? 
Nur bei echter Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB. 

Wo prüft man § 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB? 
Unter dem Prüfungspunkt „Anspruch durchsetzbar“. 

Was ist der Unterschied zwischen faktischer und persönlicher Unmöglichkeit? 
Faktische Unmöglichkeit betrifft ein grobes Missverhältnis von Aufwand und Interesse, persönliche Unmöglichkeit besondere persönliche Umstände des Schuldners.

 

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