Zurückbehaltungsrechte im BGB – § 320, § 273 und § 1000 verständlich erklärt

schuldrecht at Mar 18, 2026
 

Ob eine Person einen Anspruch hat, prüfst du im Zivilrecht stets in drei Schritten: Zunächst muss der Anspruch entstanden sein, anschließend darf er nicht erloschen sein und schließlich muss er durchsetzbar sein. Beim letzten Prüfungspunkt spielen neben der Verjährung vor allem die Zurückbehaltungsrechte eine zentrale Rolle. Sie führen nicht zum Erlöschen eines Anspruchs, aber können dessen Durchsetzbarkeit entscheidend hemmen. Daher schauen wir uns systematisch einmal die wichtigsten Zurückbehaltungsrechte im BGB und ihre Bedeutung für die Klausur an. 

Überblick über die Zurückbehaltungsrechte 

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt drei Zurückbehaltungsrechte. 

  • § 320 BGB 
  • § 273 BGB 
  • § 1000 BGB 

In der Klausur wird dir in den meisten Fällen § 320 BGB begegnen, da er an gegenseitige Verträge anknüpft und damit an typische schuldrechtliche Konstellationen. 

Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB 

(Einrede des nicht erfüllten Vertrags)  

Überblick 

320 BGB greift bei gegenseitigen Verträgen. Ein gegenseitiger Vertrag liegt vor, wenn sich zwei Leistungspflichten gegenüberstehen, die voneinander abhängen. Klassisches Beispiel ist der Kaufvertrag nach § 433 BGB. Der Verkäufer schuldet Übergabe und Übereignung der Sache, während der Käufer die Zahlung des Kaufpreises schuldet. Diese Leistungen stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, dem sogenannten Synallagma. 

Die gesetzliche Grundidee ist einfach: Leistung und Gegenleistung sollen Zug um Zug erbracht werden. Leistet eine Partei nicht, darf die andere ihre Leistung verweigern. Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht, kann der Verkäufer daher die Übergabe der Sache nach § 320 BGB verweigern. 

Voraussetzungen  

Voraussetzung ist allerdings: Der Gegenanspruch muss fällig und durchsetzbar .  

Das ist nicht der Fall, wenn der Schuldner zur Vorleistung verpflichtet ist. Eine solche Vorleistungspflicht kann sich aus dem Gesetz oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. Beim Werkvertrag etwa wird die Vergütung nach § 641 BGB erst mit Abnahme fällig. Der Unternehmer kann seine Arbeit daher nicht von einer vorherigen Zahlung abhängig machen. 

Achtung! § 320 BGB ist grundsätzlich dispositiv, kann also vertraglich ausgeschlossen werden. Gegenüber Verbrauchern ist ein solcher Ausschluss jedoch aufgrund von § 309 Nr.2a BGB unzulässig. 

Prüfungsaufbau  

In der Klausur prüfst du § 320 BGB unter dem Punkt „Anspruch durchsetzbar“. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht der Anspruch zwar weiterhin, er ist aber nur Zug um Zug durchsetzbar.  

Wichtig ist außerdem die systematische Folge: Solange § 320 BGB greift, gibt es keinen fälligen und durchsetzbaren Anspruch des Gläubigers. Deshalb kommt weder Schuldnerverzug nach § 286 BGB noch Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB oder ein Rücktritt nach § 323 BGB in Betracht. 

Allgemeines Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB  

Überblick 

§ 273 BGB ist das allgemeine Zurückbehaltungsrecht. Es greift immer dann ein, wenn § 320 BGB nicht anwendbar ist, insbesondere weil kein gegenseitiger Vertrag vorliegt oder die Pflichten nicht synallagmatisch miteinander verknüpft sind. 

Voraussetzungen 

Voraussetzung ist, dass der Schuldner einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch gegen den Gläubiger aus demselben rechtlichen Verhältnis hat. Zwischen den Ansprüchen muss also ein natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen, die sogenannte Konnexität.  

Ein typisches Beispiel ist der Auftrag. Beauftragt A den B, ein Zugticket zu kaufen, hat A gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Tickets aus § 667 BGB. Gleichzeitig steht B gegen A ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 670 BGB zu. Diese Ansprüche stehen nicht im Synallagma, hängen aber natürlich und wirtschaftlich eng zusammen. B kann daher die Herausgabe des Tickets nach § 273 BGB verweigern, bis A die Kosten ersetzt. 

Achtung! Auch § 273 ist grundsätzlich dispositiv, kann also vertraglich ausgeschlossen werden. Gegenüber Verbrauchern ist ein solcher Ausschluss jedoch hier aufgrund von § 309 Nr.2b BGB unzulässig. 

Geltendmachung  

Anders als bei § 320 BGB wirkt § 273 BGB nicht automatisch. Die Durchsetzbarkeit des Anspruchs wird erst dann gehemmt, wenn der Schuldner die Einrede tatsächlich erhebt. Die Rechtsfolge ist eine Zug-um-Zug-Verurteilung nach § 274 BGB. Auch hier gilt: Solange das Zurückbehaltungsrecht besteht, scheiden Schuldnerverzug, Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt aus.  

Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB   

(Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) 

§ 1000 BGB ist ein spezielles Zurückbehaltungsrecht im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Verlangt der Eigentümer die Herausgabe einer Sache nach § 985 BGB, kann der Besitzer die Herausgabe verweigern, solange ihm ein Anspruch auf Ersatz von Verwendungen zusteht. 

Der Besitzer kann also sagen, dass er die Sache erst herausgibt, wenn ihm die aufgewendeten Kosten ersetzt werden. Diese Konstellation ist stark sachenrechtlich geprägt und spielt im Schuldrecht nur eine untergeordnete Rolle. Für den Einstieg genügt es, zu wissen, dass dieses Zurückbehaltungsrecht existiert und wo es systematisch einzuordnen ist. 

Zusammenfassung 

Zurückbehaltungsrechte werden beim Prüfungspunkt „Anspruch durchsetzbar“ geprüft und hemmen die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs, ohne ihn zum Erlöschen zu bringen. Das wichtigste Zurückbehaltungsrecht ist § 320 BGB bei gegenseitigen Verträgen und synallagmatischen Pflichten. § 273 BGB greift als allgemeines Zurückbehaltungsrecht bei nicht synallagmatisch verknüpften Ansprüchen aus demselben rechtlichen Verhältnis. § 1000 BGB ist ein Sonderfall im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. 

 

FAQs zu den Zurückbehaltungsrechten 

Wo prüft man Zurückbehaltungsrechte in der Klausur? 
Beim dritten Prüfungspunkt „Anspruch durchsetzbar“. 

Welches Zurückbehaltungsrecht ist am wichtigsten? 
§ 320 BGB ist mit Abstand am klausurrelevantesten. 

Was ist der Unterschied zwischen § 320 und § 273 BGB? 
§ 320 setzt einen gegenseitigen Vertrag und ein Synallagma voraus, § 273 nur einen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang der Ansprüche. 

Muss man die Einrede immer erheben? 
Bei § 320 wirkt die Einrede bereits materiell-rechtlich, aber bei § 273 nur bei tatsächlicher Erhebung. 

Führen Zurückbehaltungsrechte zum Erlöschen des Anspruchs? 
Nein, sie hemmen lediglich die Durchsetzbarkeit.

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