§ 306a Abs. 2 StGB – Konkrete Brandgefahr einfach erklärt (Schema, Definition & Klausuraufbau)
Aug 09, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
§ 306a Abs. 2 StGB ist ein Klassiker bei den Brandstiftungsdelikten. Die Norm greift dann ein, wenn der Täter eine bestimmte Sache anzündet und dadurch einen anderen Menschen konkret in Gefahr bringt.
Der Unterschied zu vielen anderen Brandstiftungsdelikten ist also: Hier reicht nicht schon das bloße Anzünden. Es muss zusätzlich eine konkrete Gefahr für eine Person entstehen.
Was ist das Besondere an § 306a Abs. 2 StGB?
§ 306a Abs. 2 StGB ist – anders als Abs. 1 – kein abstraktes, sondern ein konkretes Gefährdungsdelikt.
Während § 306a Abs. 1 bereits die typische Gefährlichkeit sanktioniert, verlangt Abs. 2 eine tatsächlich eingetretene konkrete Gefahrenlage für einen Menschen.
Das bedeutet: Es reicht nicht, dass das Verhalten irgendwie gefährlich war. Die Situation muss schon so weit eskaliert sein, dass es gerade noch einmal gut gegangen ist.
Wie prüfst du § 306a Abs. 2 StGB?
Den objektiven Tatbestand prüfst du in vier Schritten:
- Tatobjekt
- Tathandlung
- konkrete Gefahr
- Gefahrverwirklichungszusammenhang
Diese vier Punkte solltest du sicher beherrschen.
1. Das Tatobjekt
§ 306a Abs. 2 verweist auf die Tatobjekte des § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB.
Das bedeutet: Du hast hier dieselben möglichen Tatobjekte wie bei § 306 StGB.
Wichtig ist aber ein Unterschied:
Die Sache muss nicht fremd sein.
Anders als bei § 306 spielt es bei § 306a Abs. 2 also keine Rolle, ob das Tatobjekt dem Täter selbst gehört. Auch das Anzünden einer eigenen Sache kann hier genügen.
Das ist klausurwichtig und wird gerne übersehen.
2. Die Tathandlung
Auch bei der Tathandlung bleibt alles wie gewohnt.
Erfasst werden:
- das Inbrandsetzen
- oder das Zerstören durch Brandlegung
Hier gibt es also keine Besonderheiten gegenüber den anderen Brandstiftungsdelikten.
3. Die konkrete Gefahr
Jetzt kommt der eigentliche Schwerpunkt der Norm.
Durch die Brandstiftung muss ein anderer Mensch in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung geraten sein.
Weil § 306a Abs. 2 ein konkretes Gefährdungsdelikt ist, reicht bloße abstrakte Gefährlichkeit nicht aus. Die Lage muss schon so zugespitzt sein, dass der Eintritt der Gesundheitsschädigung nur noch vom Zufall abhing.
Genau das ist die klassische Definition der konkreten Gefahr.
Typische Formulierungen im Sachverhalt sind deshalb zum Beispiel:
- „im letzten Moment gerettet“
- „wie durch ein Wunder unverletzt geblieben“
- „gerade noch einmal davongekommen“
Was ist eine Gesundheitsschädigung?
Der Begriff ist derselbe wie bei § 223 StGB.
Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustands.
Bei Brandstiftungsdelikten geht es dabei oft um:
- Rauchvergiftungen
- Verbrennungen
In § 306a Abs. 2 reicht aber schon die konkrete Gefahr einer solchen Gesundheitsschädigung.
4. Der Gefahrverwirklichungszusammenhang
Als letztes musst du prüfen, ob sich in der konkreten Gefahr gerade die brandstiftungstypische Gefahr verwirklicht hat.
Das ist der sogenannte Gefahrverwirklichungszusammenhang.
Der Punkt funktioniert ähnlich wie die objektive Zurechnung oder der spezifische Zusammenhang bei Erfolgsqualifikationen.
Es reicht also nicht, dass die Brandstiftung irgendwie kausal war. Die konkrete Gefahr muss gerade auf der durch die Brandlegung geschaffenen typischen Gefahr beruhen.
Im Normalfall ist das unproblematisch. Schwieriger kann es vor allem bei Retterfällen werden.
Der typische Klausurfall
Wenn der Täter ein Haus anzündet und das Opfer sich nur im letzten Moment retten kann, liegt die konkrete Gefahr in der Regel nahe.
Dann prüfst du:
- Tatobjekt: ja
- Tathandlung: ja
- konkrete Gefahr: ja
- Gefahrverwirklichungszusammenhang: ja
Dann ist § 306a Abs. 2 StGB erfüllt.
Abgrenzung zu § 306a Abs. 1 StGB
Der Unterschied ist klausurrelevant:
§ 306a Abs. 1 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
§ 306a Abs. 2 ist ein konkretes Gefährdungsdelikt.
Bei Abs. 1 kommt es nicht auf die Anwesenheit einer Person an.
Bei Abs. 2 ist die konkrete Gefährdung eines Menschen zwingend erforderlich.
Was du dir für die Klausur merken solltest
Bei § 306a Abs. 2 StGB musst du dir vor allem die vier Prüfungspunkte merken: Tatobjekt, Tathandlung, konkrete Gefahr und Gefahrverwirklichungszusammenhang. Das Wichtigste ist dabei, dass die Sache nicht fremd sein muss und dass wirklich eine konkrete Gefahr für einen anderen Menschen vorliegen muss. Bloß gefährliches Verhalten reicht also nicht. Wenn im Sachverhalt steht, dass das Opfer nur knapp oder wie durch ein Wunder unverletzt geblieben ist, ist das meist ein starkes Indiz für die konkrete Gefahr.
FAQ zu § 306a Abs. 2 StGB
Was ist der Unterschied zwischen § 306a Abs. 1 und Abs. 2?
Abs. 1 ist ein abstraktes, Abs. 2 ein konkretes Gefährdungsdelikt.
Muss das Tatobjekt fremd sein?
Nein, anders als bei § 306 StGB.
Was ist eine konkrete Gefahr?
Wenn der Eintritt der Verletzung nur noch vom Zufall abhängt.
Reicht eine theoretische Gefahr aus?
Nein, es muss eine konkrete Gefahrenlage vorliegen.
Wo liegt der Schwerpunkt in der Klausur?
Bei der Prüfung der konkreten Gefahr und des Gefahrverwirklichungszusammenhangs.
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