§ 80 Abs. 5 VwGO: Zulässigkeit des Eilantrags einfach erklärt

verwaltungsgerichtsordnung vwgo Oct 21, 2026
 

Das erwartet Dich!


            

Einleitung

Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 1 VwGO. Das bedeutet: Der Verwaltungsakt darf zunächst nicht vollzogen werden.

Davon gibt es aber Ausnahmen. In den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung.

Dann stellt sich die Frage: Wie kann sich der Betroffene im Eilverfahren dagegen wehren?

Genau dafür gibt es den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

            

Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung?

Zuerst musst Du unterscheiden, warum die aufschiebende Wirkung entfallen ist.


Fälle des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3a VwGO

Hier entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes.

Dann beantragst Du: Anordnung der aufschiebenden Wirkung, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO.


Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO

Hier hat die Behörde die sofortige Vollziehung besonders angeordnet.

Dann beantragst Du: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO.

Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sich später auch die Begründetheitsprüfung unterscheidet. Die Zulässigkeit prüfst Du dagegen grundsätzlich gleich.

            

Prüfungsschema der Zulässigkeit

Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO kannst Du in sechs Schritten prüfen:

  • Verwaltungsrechtsweg
  • Statthaftigkeit
  • Antragsbefugnis
  • Richtiger Antragsgegner
  • Beteiligten- und Prozessfähigkeit
  • Rechtsschutzbedürfnis

Wichtig für die Formulierung: Im Eilrechtsschutz sprichst Du vom Antragsteller, vom Antragsgegner und von der Antragsbefugnis und nicht vom Kläger und der Klagebefugnis!


Verwaltungsrechtsweg

Liegt keine aufdrängende Sonderzuweisung vor, prüfst Du ganz normal den Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.


Statthaftigkeit des Antrags

Die Statthaftigkeit richtet sich nach dem Begehren des Antragstellers, §§ 122, 88 VwGO.

Entscheidend ist zunächst: Welche Klageart wäre in der Hauptsache statthaft?

Hier hilft Dir § 123 Abs. 5 VwGO.

Hauptsache: Anfechtungsklage

Wäre in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft, richtet sich der vorläufige Rechtsschutz grundsätzlich nach §§ 80 ff. VwGO.

Hauptsache: andere Klageart

Wäre in der Hauptsache beispielsweise eine

  • Verpflichtungsklage,
  • allgemeine Leistungsklage oder
  • Feststellungsklage

statthaft, richtet sich der vorläufige Rechtsschutz grundsätzlich nach § 123 Abs. 1 VwGO.

Merke:
Anfechtungsklage in der Hauptsache → §§ 80 ff. VwGO
Andere Klageart in der Hauptsache → § 123 VwGO

Zusätzlich: Ist die aufschiebende Wirkung überhaupt entfallen?

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergibt nur Sinn, wenn die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 VwGO tatsächlich entfallen ist.

Du prüfst also zusätzlich, ob einer der Fälle des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt.


Antragsbefugnis

Die Antragsbefugnis richtet sich nach § 42 Abs. 2 VwGO analog.

Der Antragsteller muss geltend machen können, durch den Verwaltungsakt möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Auch hier sollen sogenannte Popularanträge verhindert werden.

Bei belastenden Verwaltungsakten kannst Du regelmäßig mit der Adressatenformel arbeiten. Wer Adressat eines belastenden Verwaltungsakts ist, kann grundsätzlich geltend machen, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein.


Richtiger Antragsgegner

Der richtige Antragsgegner bestimmt sich grundsätzlich nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog.

Danach richtet sich der Antrag gegen den Rechtsträger der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Beispiel: Handelt eine Landesbehörde, ist grundsätzlich das jeweilige Bundesland der richtige Antragsgegner.


Beteiligten- und Prozessfähigkeit

Als Nächstes prüfst Du die Beteiligten- und Prozessfähigkeit von Antragsteller und Antragsgegner.

Diese richten sich nach:

  • § 61 VwGO für die Beteiligtenfähigkeit
  • § 62 VwGO für die Prozessfähigkeit

Besonderheiten bestehen hier in der Regel nicht.


Rechtsschutzbedürfnis

Zum Schluss prüfst Du das Rechtsschutzbedürfnis.

Hier solltest Du vor allem drei Punkte kennen.

Muss vorher schon Anfechtungsklage erhoben worden sein?

Nein. Nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO kann der Antrag bereits gestellt werden, bevor die Anfechtungsklage erhoben wurde. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt also nicht allein deshalb, weil die Hauptsacheklage noch nicht anhängig ist.

Was ist bei offensichtlich unzulässiger Hauptsacheklage?

Ist die Anfechtungsklage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig, kann auch das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag fehlen.

Beispiel: Die Klagefrist ist bereits eindeutig abgelaufen.

Dann besteht regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse mehr an vorläufigem Rechtsschutz.

Muss vorher ein Antrag bei der Behörde gestellt werden?

Nach § 80 Abs. 4 VwGO kann zunächst bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Grundsätzlich ist ein solcher Antrag aber keine Voraussetzung für den gerichtlichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Eine wichtige Ausnahme enthält § 80 Abs. 6 VwGO: Bei öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO muss grundsätzlich zunächst ein Antrag bei der Behörde gestellt werden.

            

Das Prüfungsschema auf einen Blick


Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO

1. Verwaltungsrechtsweg
→ § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO

2. Statthaftigkeit
→ Hauptsache: Anfechtungsklage?
→ aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 VwGO entfallen?

3. Antragsbefugnis
→ § 42 Abs. 2 VwGO analog

4. Richtiger Antragsgegner
→ § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog

5. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
→ §§ 61, 62 VwGO

6. Rechtsschutzbedürfnis
→ insbesondere § 80 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 VwGO

            

Fazit: Erst Hauptsache bestimmen, dann Eilrechtsschutz wählen

Beim Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der wichtigste Gedanke:

Frag zuerst, welche Klageart in der Hauptsache statthaft wäre.

Ist es eine Anfechtungsklage, landest Du grundsätzlich bei §§ 80 ff. VwGO.

Danach prüfst Du, ob die aufschiebende Wirkung überhaupt entfallen ist und ob Du ihre Anordnung oder Wiederherstellung beantragen musst.

            

FAQ zum Antrag nach § 80 V VwGO

Wann ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft?

Grundsätzlich dann, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft wäre und die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 VwGO entfallen ist.

Was ist der Unterschied zwischen Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung?

Bei § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3a VwGO wird die aufschiebende Wirkung angeordnet. Bei § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wird sie wiederhergestellt.

Muss vor dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO schon Anfechtungsklage erhoben worden sein?

Nein. Nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO kann der Antrag auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage gestellt werden.

Muss der Antragsteller vorher immer einen Aussetzungsantrag bei der Behörde stellen?

Nein. Das ist grundsätzlich nicht erforderlich. Eine wichtige Ausnahme gilt nach § 80 Abs. 6 VwGO insbesondere bei öffentlichen Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO

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