Eigentumserwerb gem. § 929 S. 2, 930, 931 BGB
Mar 18, 2026
Im Normalfall läuft der Eigentumserwerb über § 929 S. 1 BGB. Daher solltest Du dir zuerst den Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB anschauen, bevor Du Dir diesen Artikel durchliest.
Die zweite Voraussetzung bei § 929 S. 1 BGB ist die Übergabe der Sache. In manchen Fällen ist eine Übergabe an den Erwerber aber entweder nicht möglich oder nicht sinnvoll. Deshalb regeln § 929 S. 1 BGB, § 930 BGB und § 931 BGB wie der Eigentumserwerb in bestimmten Fällen ohne Übergabe gelingt.
929 S. 2 BGB - Prüfungsschema
§ 929 S. 2 BGB ist der einfachste Sonderfall. Die Norm ist einschlägig, wenn der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist. Eine Übergabe ist dann logisch unmöglich, weil kein Besitzwechsel mehr stattfinden kann.
Definition Besitzlage
Besitz bedeutet die tatsächliche Sachherrschaft. Der Erwerber kann sowohl unmittelbarer als auch mittelbarer Besitzer sein.
Prüfungsschema § 929 S. 2 BGB
Du prüfst wie bei § 929 S. 1 BGB, ersetzt aber die Übergabe durch die bestehende Besitzlage des Erwerbers:
- Dingliche Einigung
- Übergabesurrogat: Erwerber = Besitzer
- Einigsein
- Berechtigung
Du stellst also beim zweiten Punkt fest, dass eine Übergabe nicht erfolgt ist, weil der Erwerber bereits Besitzer ist, und dass dies nach § 929 S. 2 BGB ausreicht.
Beispiel
A verleiht B eine Kamera. Später einigen sich beide darauf, dass B die Kamera kauft.
B ist bereits unmittelbarer Besitzer. Eine Übergabe scheidet aus. Die dingliche Einigung genügt, sodass B Eigentum nach § 929 S. 2 BGB erwirbt.
930 BGB (Besitzkonstitut) Schema
Bei § 930 BGB bleibt der Veräußerer im Besitz der Sache. Eine Übergabe findet also bewusst nicht statt. Stattdessen vereinbaren die Parteien ein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB. Der Erwerber wird mittelbarer Besitzer, während der Veräußerer unmittelbarer Besitzer bleibt.
Prüfungsschema § 930 BGB
Die Prüfung erfolgt nach § 929 S. 1 BGB mit folgender Modifikation. Statt der Übergabe prüfst du ein Besitzmittlungsverhältnis:
- Dingliche Einigung
- Übergabesurrogat: Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB)
- Einigsein
- Berechtigung
Wichtig ist, dass du § 929 S. 1 BGB immer mitzitiert, da § 930 darauf verweist. Du prüfst also nicht den „Eigentumserwerb nach § 930 BGB“, sondern den „Eigentumserwerb nach den §§ 929 S. 1, 930 BGB“
Definition Besitzmittlungsverhältnis
Ein Besitzmittlungsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, kraft dessen der unmittelbare Besitzer den Besitz für einen anderen ausübt und zur Herausgabe verpflichtet ist.
Klassischer Fall: Sicherungsübereignung
Beispiel: Ein Landwirt übereignet seiner Bank einen Traktor zur Kreditsicherung. Der Landwirt bleibt im Besitz, damit er weiterarbeiten kann.
Durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses wird die Bank Eigentümerin und mittelbare Besitzerin.
§ 931 BGB (Abtretung des Herausgabeanspruchs) - Schema
§ 931 BGB greift ein, wenn ein Dritter unmittelbarer Besitzer der Sache ist. Der Veräußerer hat dann nur mittelbaren Besitz. Eine Übergabe ist auch hier unmöglich.
Stattdessen überträgt der Veräußerer seinen mittelbaren Besitz auf den Erwerber, indem er den Herausgabeanspruch gegen den Dritten abtritt.
Rechtsgrundlagen sind § 398 BGB für die Abtretung und § 870 BGB für den mittelbaren Besitz.
Prüfungsschema § 931 BGB
Auch hier prüfst du § 929 S. 1 BGB und ersetzt die Übergabe durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs.
- Dingliche Einigung
- Übergabesurrogat: Abtretung Herausgabeanspruch (§§ 398, 870 BGB)
- Einigsein
- Berechtigung
Beispiel
A vermietet eine Sache an C und verkauft sie während der Mietzeit an B.
C ist unmittelbarer Besitzer. A ist mittelbarer Besitzer und hat einen Herausgabeanspruch aus § 546 BGB. Durch Abtretung dieses Anspruchs wird B mittelbarer Besitzer und erwirbt Eigentum.
Tipp fürs Lernen
Du kannst Dir das Lernen einfach machen. Wenn Du das Schema zum Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB verstanden hast, musst Du Dir nur eine Sache merken: Statt der Übergabe prüfst Du bei den §§ 929 S. 2, 930 und 931 BGB jeweils eine Besonderheit. § 929 S. 2 BGB setzt bereits bestehenden Besitz des Erwerbers voraus. § 930 BGB arbeitet mit einem Besitzmittlungsverhältnis. § 931 BGB nutzt die Abtretung eines Herausgabeanspruchs gegenüber einem Dritten.
Zusammenfassung
Der Eigentumserwerb nach §§ 929 ff. BGB folgt immer demselben Grundschema. Die Besonderheiten der §§ 929 S. 2, 930 und 931 liegen ausschließlich in der zweiten Voraussetzung. § 929 S. 2 greift bei bereits bestehendem Besitz des Erwerbers. § 930 ersetzt die Übergabe durch ein Besitzmittlungsverhältnis. § 931 ermöglicht den Eigentumserwerb durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs.
FAQ zu den §§ 929 S. 2, 930, 931 BGB
Was ist das Prüfungsschema des § 929 S. 2 BGB?
Du prüfst die Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB, ersetzt aber die Übergabe durch die bereits bestehende Besitzlage des Erwerbers.
Was ist der Unterschied zwischen § 929 S. 1 und S. 2 BGB?
Bei Satz 1 ist eine Übergabe erforderlich, bei Satz 2 ist sie entbehrlich, wenn der Erwerber schon Besitzer ist.
Wie prüft man § 930 BGB?
Wie § 929 S. 1 BGB, aber statt der Übergabe prüfst du ein Besitzmittlungsverhältnis nach § 868 BGB.
Was ist ein Besitzmittlungsverhältnis?
Ein Rechtsverhältnis, bei dem der unmittelbare Besitzer den Besitz für einen anderen (mittelbarer Besitzer) ausübt und zur Herausgabe verpflichtet ist (§ 868 BGB).
Wie funktioniert § 931 BGB?
Der Veräußerer tritt seinen Herausgabeanspruch gegen den unmittelbaren Besitzer an den Erwerber ab.
Warum muss man § 929 S. 1 bei § 930 und § 931 mitzitieren?
Weil beide Normen auf § 929 S. 1 BGB verweisen und dessen Voraussetzungen grundsätzlich gelten.
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