Das Gemeinschaftliches Testament in den §§ 2265 ff. BGB: Schema, Voraussetzungen und Berliner Testament
Apr 26, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Das gemeinschaftliche Testament ist eine besondere Form des Testaments im Erbrecht und zählt zum Lieblingsstoff für Klausuren im Erbrecht. Es erlaubt Ehegatten, gemeinsam ihre letztwilligen Verfügungen zu treffen. Das gemeinschaftliche Testament ist in §§ 2265 ff. BGB geregelt und steht in seiner Bindungswirkung zwischen einem normalen Testament und einem Erbvertrag. Dabei ist es wegen der hohen Bindungswirkung nur unter ganz spezifischen Voraussetzungen möglich, die du unbedingt für deine Klausur im Erbrecht kennen musst.
Was ist ein gemeinschaftliches Testament?
Ein gemeinschaftliches Testament ist ein Testament, das von Ehegatten gemeinsam errichtet wird (§ 2265 BGB). Das Besondere daran ist die Bindungswirkung bestimmter Verfügungen, der sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen (§ 2271 BGB).
Konkret bedeutet das: Bestimmte Regelungen können später nicht mehr frei widerrufen werden, insbesondere wenn einer der Ehegatten bereits verstorben ist.
Die Voraussetzungen
Damit ein gemeinschaftliches Testament wirksam ist, müssen zunächst die allgemeinen Voraussetzungen eines Testaments erfüllt sein. Diese kennst du bereits aus unseren Erklärvideos und Übersichten zum einfachen Testament. Voraussetzung sind:
- Die Testierfähigkeit
- Die Testierwille
- Das Vorliegen einer höchstpersönlichen Erklärung
Bis hierhin ist alles wie gewohnt. Nun kommen aber noch bestimmte zusätzliche Anforderungen ins Spiel, die wir uns im Folgenden genauer anschauen.
Die besonderen Voraussetzungen
Der zulässige Personenkreis
Die erste Besonderheit betrifft den zulässigen Personenkreis. Nicht jeder, sondern nur Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Andere Personen – etwa unverheiratete Partner – können daher kein gemeinschaftliches Testament erstellen.
Die Form des gemeinschaftlichen Testaments
Auch die einzuhaltende Form stellt eine Besonderheit dar. Grundsätzlich kann ein gemeinschaftliches Testament zunächst in denselben Formen errichtet werden wie ein normales Testament. Wie du schon weißt, gibt es:
- Das öffentliches Testament
- Das eigenhändige Testament
- Das sogenannte ‘Nottestament’
Aber Achtung:
Beim eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament gibt es das Formprivileg des § 2267 BGB. Normalerweise müsste jeder sein Testament vollständig selbst schreiben (§ 2247 BGB). Durch § 2267 BGB wird diese Form erleichtert. Es reicht für die Einhaltung der Form nun bereits aus, wenn: ein Ehegatte den Text eigenhändig verfasst. Am Schluss müssen aber beide Ehegatten unterschreiben!
Errichtung auf getrennten Urkunden
Die Ehegatten können ihr Testament auch auf zwei getrennten Schriftstücken errichten.
Dann muss jedoch ein sogenannter Errichtungszusammenhang bestehen.
Dieser liegt vor, wenn aus den Umständen erkennbar ist, dass beide Testamente Teil einer gemeinsamen Erklärung sind.
Die Prüfung des Errichtungszusammenhangs erfolgt anhand subjektiver und objektiver Kriterien:
a) Subjektiver Kriterien
Für die subjektiven Kriterien ist entscheidend, dass ein gemeinsamer Entschluss der Ehegatten vorliegt und Kenntnis von der Verfügung des jeweils anderen besteht
b) Objektiver Kriterien
In objektiver Hinsicht ist allein entscheidend, dass Hinweise in den Urkunden bestehen, die auf eine gemeinsame Erklärung schließen lassen.
Fehlt einer dieser Kriterien, besteht kein Errichtungszusammenhang. In dem Fall liegen zwei getrennte Testamente vor.
Die besondere Bindungswirkung in § 2271 BGB
Der wichtigste Unterschied zum normalen Testament ist die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen. Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind wechselbezügliche Verfügungen solche Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre.
Die Verfügungen stehen also in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis.
Bei der Bindungswirkung musst du in Klausuren zwei Phasen unterscheiden.
Phase 1: Beide Ehegatten leben noch
Solange beide Ehegatten leben, können sie das gemeinschaftliche Testament grundsätzlich ändern oder aufheben.
Möglichkeiten sind zum Beispiel:
- Der gemeinschaftliche Widerruf
- Das Verfassen eines neuen gemeinschaftlichen Testaments
- Der Abschluss eines Erbvertrages
Achtung: Ein einseitiger Widerruf ist ebenfalls möglich. Bei wechselbezüglichen Verfügungen muss dieser Widerruf allerdings notariell beurkundet werden (§§ 2271 Abs. 1, 2296 Abs. 2 BGB).
Phase 2: Ein Ehegatte ist verstorben
Nach dem Tod eines Ehegatten tritt die Bindungswirkung vollständig ein.
Das bedeutet: Der überlebende Ehegatte kann die wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich nicht mehr widerrufen (§ 2271 Abs. 2 BGB).
Sinn und Zweck hinter der Norm ist es sicherzustellen, dass die Verfügungen – welche ja im gegenseitigen Vertrauen beschlossen wurden auch später auch genauso getroffen werden. Der eine Ehegatte soll nicht die Möglichkeit haben, sich einseitig über den Willen des anderen Ehegatten hinwegsetzen zu können.
Das Berliner Testament
Eine besonders häufige Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament.
Dabei gilt typischerweise folgende Regelung:
Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Erben ein und ein Dritter (meist ein Kind) wird Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten
Die zwei Varianten des Berliner Testaments
Es gibt zwei wichtige Varianten des Berliner Testaments:
Das Trennungsprinzip
Beim sogenannten Trennungsprinzip wird der überlebende Ehegatte Vorerbe und der Dritte Nacherbe Damit gelten die Vorschriften der §§ 2100 ff. BGB, insbesondere die Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB.
Das Einheitsprinzip
Beim Einheitsprinzip wird der überlebende Ehegatte Vollerbe und der Dritte Schlusserbe. Der Nachlass beider Ehegatten verschmilzt also zu einem einheitlichen Vermögen. Eine Verfügungsbeschränkung wie bei der Vor- und Nacherbschaft besteht hier nicht.
Wichtig: Wenn unklar ist, welche Lösung gewollt ist, gilt im Zweifel das Einheitsprinzip gemäß § 2269 Abs. 1 BGB.
Beispiel für ein gemeinschaftliches Testament
Eine sehr häufige Klausurkonstellation, sieht oft so aus:
Die Ehegatten A und B verfassen ihr Testament und schreiben; „Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten soll unser Sohn C alles erben.“
Für dich in der Bearbeitung ist dann klar, dass ein sogenanntes Berliner Testament vorliegt. Das bedeutet, dass A und B nun gegenseitige Erben sind und C Schlusserbe ist.
Das Wichtigste in Kürze:
Das gemeinschaftliche Testament (§§ 2265 ff. BGB) ist ein Testament, das nur von Ehegatten gemeinsam errichtet werden kann. Die Errichtung erfolgt grundsätzlich in den gleichen Formen wie ein normales Testament, wobei § 2267 BGB eine Formerleichterung vorsieht. Die Besonderheit liegt in der Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen. Nach dem Tod eines Ehegatten kann der andere diese Verfügungen grundsätzlich nicht mehr widerrufen (§ 2271 BGB). Die wichtigste praktische Erscheinungsform ist das Berliner Testament.
Prüfe dein Wissen:
Was ist ein gemeinschaftliches Testament?
Ein gemeinschaftliches Testament ist ein Testament, das von Ehegatten gemeinsam errichtet wird (§ 2265 BGB).
Was ist die Besonderheit eines gemeinschaftlichen Testaments?
Die zentrale Besonderheit ist die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen.
Wer kann ein gemeinschaftliches Testament errichten?
Nur Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Wie wird ein gemeinschaftliches Testament eigenhändig errichtet?
Es genügt, wenn ein Ehegatte den Text handschriftlich schreibt und beide Ehegatten unterschreiben (§ 2267 BGB).
Was sind wechselbezügliche Verfügungen?
Wechselbezügliche Verfügungen sind Verfügungen, bei denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre (§ 2270 BGB).
Was ist ein Berliner Testament?
Ein Berliner Testament ist eine Form des gemeinschaftlichen Testaments, bei der sich Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen und einen Dritten als Schlusserben bestimmen.
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