Scheinwaffen (§ 250 StGB) – Definition, Prüfungsschema, Beispiele und Meinungsstand

strafrecht bt ii Aug 26, 2026
 

Das erwartet Dich!


  

Einleitung

Kann man einen Raub mit einem Lippenstift begehen? Klingt erstmal absurd. Im Strafrecht ist genau das aber ein echter Klassiker. Denn bei sogenannten Scheinwaffen stellt sich die Frage, ob ein objektiv harmloser Gegenstand trotzdem ein Qualifikationsmerkmal des § 250 StGB erfüllen kann.

Genau darum geht es im berühmten Labello-Fall.

  

Worum geht es bei Scheinwaffen?

Scheinwaffen sind objektiv ungefährliche Gegenstände, die aus Sicht des Opfers gefährlich wirken.

Das Problem ist also nicht, dass der Gegenstand wirklich gefährlich ist, sondern dass das Opfer ihn für gefährlich hält.

Typische Beispiele sind:

  • ein echt aussehende Spielzeugpistole
  • eine ungeladene Waffe
  • ein Lippenstift, den das Opfer für eine Pistole hält

  

Wo liegt das Problem in § 250 StGB?

Bei § 250 StGB könntest du zuerst an Abs. 2 oder an Abs. 1 Nr. 1a denken, also an Waffe oder gefährliches Werkzeug.

Das scheitert bei einer Scheinwaffe aber meistens schnell.

Warum? Weil der Gegenstand objektiv ungefährlich ist. Ein Labello ist eben keine Waffe und auch kein gefährliches Werkzeug.

Deshalb geht es bei Scheinwaffen in Wahrheit fast immer um § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB.

Dort steht das Merkmal des sonstigen Werkzeugs oder Mittels.

Die eigentliche Frage lautet also:

Ist eine Scheinwaffe ein sonstiges Mittel im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB?

  

Die Grundidee der Lösung

Grundsätzlich gilt: Scheinwaffen können von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erfasst sein.

Das folgt vor allem aus dem Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber wollte, dass auch solche Gegenstände erfasst werden, die zwar nicht wirklich gefährlich sind, aber eine ähnliche Bedrohungswirkung entfalten.

Außerdem spricht auch die Systematik dafür: Wenn man bei Nr. 1b immer eine objektive Gefährlichkeit verlangen würde, wäre die Vorschrift weitgehend überflüssig. Dann würde meist schon Nr. 1a greifen.

  

Die entscheidende Grenze

Trotzdem ist nicht jeder ungefährliche Gegenstand automatisch ein sonstiges Mittel.

Entscheidend ist das äußere Erscheinungsbild des Gegenstands aus Sicht eines objektiven Beobachters.

Genau hier musst du unterscheiden.


1. Der Gegenstand sieht objektiv gefährlich aus

Dann ist § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erfüllt.

Das ist zum Beispiel der Fall bei:

  • einer echt aussehenden Spielzeugpistole
  • einer ungeladenen echten Waffe

Hier geht die Bedrohungswirkung schon vom Gegenstand selbst aus. Ein objektiver Beobachter würde denken: Das ist gefährlich.


2. Der Gegenstand sieht objektiv ungefährlich aus

Dann ist § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nicht erfüllt.

Das ist der Fall bei:

  • einem Labello
  • einem Plastikrohr in der Jackentasche
  • einer knallbunten Spielzeugpistole

Hier entsteht die Bedrohung nämlich nicht durch den Gegenstand selbst, sondern erst durch das Verhalten oder die Täuschung des Täters.

Und genau das reicht für Nr. 1b nicht aus.

  

Der Labello-Fall

Im Labello-Fall drückt die Täterin der Verkäuferin einen Lippenstift in den Rücken. Die Verkäuferin hält ihn für eine Waffe und gibt deshalb Geld heraus.

Trotzdem ist § 250 StGB nicht erfüllt.

Warum? Weil ein Labello nach seinem äußeren Erscheinungsbild aus Sicht eines objektiven Beobachters offensichtlich ungefährlich ist. Die Bedrohung entsteht nur dadurch, dass das Opfer den Gegenstand gerade nicht sieht und vom Täter getäuscht wird.

Die Bedrohungswirkung geht also nicht vom Gegenstand, sondern vom Verhalten der Täterin aus.

  

Was du dir für die Klausur merken solltest

Bei Scheinwaffen musst du zuerst sehen, dass § 250 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 meist ausscheiden, weil der Gegenstand objektiv ungefährlich ist. Der eigentliche Streit spielt sich deshalb bei § 250 Abs. 1 Nr. 1b ab. Entscheidend ist das äußere Erscheinungsbild des Gegenstands aus Sicht eines objektiven Beobachters. Sieht der Gegenstand objektiv gefährlich aus, kann Nr. 1b erfüllt sein. Sieht er objektiv ungefährlich aus, wie beim Labello, dann greift § 250 Abs. 1 Nr. 1b nicht.

  

FAQ zu Scheinwaffen im Strafrecht

Was sind Scheinwaffen im Strafrecht?

Scheinwaffen sind objektiv ungefährliche Gegenstände, die beim Opfer den Eindruck erwecken, es handle sich um eine gefährliche Waffe.

Fallen Scheinwaffen unter § 250 StGB?

Grundsätzlich ja, aber nur unter § 250 I Nr. 1 b) StGB.

Warum greift § 250 I Nr. 1a StGB nicht?

Weil Scheinwaffen kein objektiv gefährliches Werkzeug sind.

Wann ist § 250 I Nr. 1 b) bei Scheinwaffen erfüllt?

Wenn der Gegenstand für einen objektiven Beobachter gefährlich aussieht, etwa bei einer realistischen Spielzeugpistole.

Wann liegt keine Qualifikation vor?

Wenn der Gegenstand objektiv ungefährlich aussieht, z. B.:

  • Lippenstift
  • Plastikrohr
  • knallbunte Spielzeugpistole
Was ist der Labello-Fall?

Eine Täterin drückt der Verkäuferin einen Labello in den Rücken, sodass diese ihn für eine Waffe hält. Da der Gegenstand objektiv ungefährlich ist, liegt kein schwerer Raub nach § 250 StGB vor.

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