Sekundäre Unrichtigkeit - § 15 HGB

Mar 25, 2024
 

Definition Sekundäre Unrichtigkeit

Was versteht man im Rahmen von § 15 HGB unter sekundärer Unrichtigkeit? Beim Problem der sekundären Unrichtigkeit verstößt der Kaufmann doppelt gegen die Eintragungspflicht. Häufigster Fall ist, dass der Kaufmann weder die Erteilung noch das Erlöschen der Prokura eintragen lässt. Problematisch ist dann, ob trotzdem § 15 HGB anwendbar ist. Denn eigentlich ist das Handelsregister nicht fehlerhaft. Die sekundäre Unrichtigkeit ist ein klassisches Problem im Rahmen der Publizität des Handelsregisters, das Du für Klausuren auf jeden Fall draufhaben solltest.

Beispiel Sekundäre Unrichtigkeit

Kauffrau A erteilt der B Prokura. Da A Bürokratie scheut, lässt sie die Erteilung der Prokura nicht ins Handelsregister eintragen. Nach einiger Zeit wird A unzufrieden mit der Arbeit der B und widerruft die Prokura der B. Auch diese Tatsache lässt A nicht in das Handelsregister eintragen. Trotz des Widerrufs der Prokura schließt B im Namen der A mit dem gutgläubigen C einen Kaufvertrag. Grundsätzlich handelt B ohne Vertretungsmacht, da die Prokura erloschen ist. Trotzdem würde wegen § 15 I HGB ein Kaufvertrag zwischen A und C zustandekommen, weil A das Erlöschen der Prokura nicht ins Handelsregister eingetragen hat. Da aber die Erteilung ebenfalls nicht im Handelsregister steht, ist das Handelsregister eigentlich richtig. Daher wird teilweise eine teleologische Reduktion von § 15 I HGB für den Fall der sekundären Unrichtigkeit vertreten. Die Argumente dafür und dagegen sind im Folgenden dargestellt.

Argumente teleologische Reduktion

Pro-Argument: Das Handelsregister ist richtig. Die formelle Rechtslage (Registerlage) entspricht der materiellen Rechtslage.

Contra-Argument 1: Negative Publizität. Geschützt ist das Vertrauen darauf, dass eine Prokura nicht erloschen ist.

Contra-Argument 2: Schutzwürdigkeit des Dritten. Der Dritte hat eventuell auf einem anderen Weg von der Erteilung der Prokura erfahren.

Contra-Argument 3: Kein Wertungswiderspruch. Mit einer teleologischen Reduktion wäre ein Kaufmann, der zweimal gegen Eintragungspflicht verstößt, besser gestellt als ein Kaufmann, der nur einmal gegen die Eintragungspflicht verstößt. Den bei einem einmaligem Verstoß greift § 15 HGB unstreitig.

Klassiker-Problem: Rosinentheorie

Im Rahmen der Publizität des Handelsregisters nach § 15 HGB spielt nicht nur die Sekundäre Unrichtigkeit eine Rolle. Oft kommt auch das Problem der Rosinentheorie in Klausuren dran. Wie Du dieses Problem löst, haben wir Dir hier erklärt.

 

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