Abtretung § 398 BGB – Voraussetzungen, Prüfungsschema und Rechtsfolgen

schuldrecht at Apr 29, 2026
 

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Einleitung 

Die Abtretung gehört zu den absoluten Grundlagen des Schuldrechts AT und ist regelmäßig klausurrelevant. Sie betrifft Fälle, in denen eine Forderung ihren Gläubiger wechselt, ohne dass sich an Inhalt oder Schuldner der Forderung etwas ändert. In diesem Beitrag erfährst du, was eine Abtretung ist, wie sie aufgebaut wird und welche Voraussetzungen und Rechtsfolgen in der Klausur geprüft werden müssen.

  

Forderungsübergang: Abtretung und gesetzlicher Forderungsübergang 

Eine Forderung kann auf zwei Arten von einem Gläubiger auf einen anderen übergehen. Zum einen können sich zwei Personen vertraglich über den Übergang der Forderung einigen. Dieser Fall wird als Abtretung bezeichnet und ist in den §§ 398 ff. BGB geregelt.

Zum anderen kann der Forderungsübergang kraft Gesetzes erfolgen. In diesem Fall spricht man von einer cessio legis, etwa bei § 774 Abs. 1 BGB im Bürgschaftsrecht.

Im Folgenden geht es ausschließlich um die Abtretung als vertraglichen Forderungsübergang. 

  

Grundstruktur der Abtretung 

Beispiel: 

Schließen A und B einen Kaufvertrag, so hat A gegen B einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB. Benötigt A kurzfristig Liquidität, kann er diese Forderung an C abtreten. Zwischen A und C werden dabei regelmäßig zwei Rechtsgeschäfte geschlossen: ein Verpflichtungsgeschäft, regelmäßig ein Forderungskauf nach § 453 BGB, und ein Verfügungsgeschäft, nämlich die Abtretung nach § 398 BGB. 

Du siehst: Auch hier wird das Trennungs- und Abstraktionsprinzip relevant! In der Klausur geht es in der Regel um das Verfügungsgeschäft der Abtretung nach den §§ 398 ff. BGB.


Wichtige Begriffe: Zedent und Zessionar 

Durch die Abtretung wechselt die Gläubigerstellung. Der bisherige Gläubiger wird als Altgläubiger oder Zedent bezeichnet, der neue Gläubiger als Neugläubiger oder Zessionar. Der Schuldner wird weiterhin als Schuldner bezeichnet.

  

Abtretung – Schema für die Klausur  

Wird in einer Klausur nach einem Anspruch des neuen Gläubigers gegen den Schuldner gefragt, bietet sich folgender Aufbau an: Zunächst kann kurz festgestellt werden, dass dem Neugläubiger kein Anspruch aus eigenem Recht zusteht. Anschließend ist zu prüfen, ob der Anspruch aus abgetretenem Recht besteht.

Die Anspruchsgrundlage setzt sich dabei aus zwei Normen zusammen. Zum einen wird die ursprüngliche Anspruchsgrundlage genannt, etwa § 433 Abs. 2 BGB. Zum anderen wird § 398 BGB herangezogen, um den Forderungsübergang zu begründen. Teilweise wird ausdrücklich § 398 Satz 2 zitiert, was besonders präzise ist, aber nicht zwingend erforderlich.

Das Schema lautet also:  

  1. Anspruch aus eigenem Recht (z.B. § 433 Abs. 2 BGB) (-) 
  2. Anspruch aus abgetretenem Recht (z.B. §§ 433 Abs. 2, 398 S. 2 BGB) 
    • Abtretungsvertrag 
    • Berechtigung 
      • Existenz der Forderung (inzidente Prüfung) 
      • Altgläubiger = Inhaber der Forderung 
    • Kein Ausschluss 

  

Voraussetzungen der Abtretung 

Damit eine Forderung wirksam abgetreten wird, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss ein wirksamer Abtretungsvertrag vorliegen, der Altgläubiger muss zur Abtretung berechtigt sein und die Abtretung darf nicht ausgeschlossen sein. 


I. Der Abtretungsvertrag (§ 398 BGB) 

Die Abtretung setzt zunächst eine Einigung zwischen Alt- und Neugläubiger voraus, dass die Forderung auf den Neugläubiger übergehen soll. Diese Einigung ist ein Verfügungsgeschäft und in der Praxis meist unproblematisch.

Unwirksam kann sie insbesondere aus zwei Gründen sein. Zum einen kommt eine Nichtigkeit nach § 138 BGB in Betracht, etwa bei sittenwidrigen Forderungskäufen. Zum anderen muss der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt sein. Es muss eindeutig feststehen, welche Forderung abgetreten wird. Dies ist regelmäßig problemlos, wenn eine einzelne Forderung übertragen wird.

Besondere Bedeutung erlangt der Bestimmtheitsgrundsatz bei der Abtretung mehrerer oder zukünftiger Forderungen. Die sogenannte Vorausabtretung ist nach herrschender Meinung zulässig, sofern die Forderung spätestens zum Zeitpunkt ihres Entstehens hinreichend bestimmbar ist. 


II. Berechtigung des Altgläubigers 

Der Altgläubiger muss berechtigt sein, die Forderung abzutreten. Das bedeutet zum einen, dass die Forderung tatsächlich existieren muss. Zum anderen muss der Abtretende Inhaber der Forderung sein.

In der Klausur ist an dieser Stelle inzident zu prüfen, ob die abgetretene Forderung besteht. Wird etwa eine Kaufpreisforderung abgetreten, ist zu prüfen, ob ein wirksamer Kaufvertrag besteht und der Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB entstanden ist.

Aus dieser Voraussetzung folgt der wichtige Grundsatz, dass es keinen gutgläubigen Erwerb von Forderungen gibt. Anders als im Sachenrecht kann niemand eine Forderung von einem Nichtberechtigten erwerben. Eine eng begrenzte Ausnahme enthält § 405 BGB, der in Klausuren jedoch selten relevant ist.

Ebenfalls aus der Berechtigung folgt das Prioritätsprinzip. Wird dieselbe Forderung mehrfach abgetreten, ist nur die zeitlich erste Abtretung wirksam. Spätere Abtretungen scheitern daran, dass der Altgläubiger nicht mehr Inhaber der Forderung ist.


III. Kein Ausschluss der Abtretung 

Die Abtretung darf schließlich nicht ausgeschlossen sein. Ein Ausschluss kann aus drei Gründen vorliegen.

Nach § 399 Fall 1 BGB ist eine Abtretung ausgeschlossen, wenn sich der Inhalt der Leistung durch den Gläubigerwechsel ändern würde. Dies ist insbesondere bei höchstpersönlichen Leistungen der Fall, etwa bei Dienstverträgen, bei denen die Person des Gläubigers für den Schuldner von besonderer Bedeutung ist.

Nach § 399 Fall 2 BGB kann die Abtretung vertraglich ausgeschlossen werden. Vereinbaren Schuldner und Gläubiger ein Abtretungsverbot, ist die Forderung grundsätzlich nicht übertragbar. Im Handelsrecht gilt jedoch eine wichtige Einschränkung: Nach § 354a HGB kann ein vertragliches Abtretungsverbot unter bestimmten Voraussetzungen unbeachtlich sein.

Schließlich sind nach § 400 BGB Forderungen nicht abtretbar, die unpfändbar sind. Hierzu zählen insbesondere Forderungen, die dem Pfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO unterliegen, etwa Teile des Arbeitseinkommens. Das Abtretungsverbot dient dazu, den gesetzlichen Pfändungsschutz nicht zu unterlaufen.

  

Rechtsfolgen der Abtretung 

Ist die Abtretung wirksam, treten drei zentrale Rechtsfolgen ein. 

Zunächst kommt es nach § 398 Satz 2 BGB zu einem Gläubigerwechsel. Die Forderung steht nun dem Neugläubiger zu. 

Daneben gehen akzessorische Sicherungsrechte gemäß § 401 BGB automatisch auf den Neugläubiger über. Hierzu zählen insbesondere Hypotheken und Pfandrechte. Auch die Vormerkung wird nach herrschender Meinung analog § 401 BGB übertragen.

Schließlich wird der Schuldnerschutz (§§ 404 ff. BGB) aktiviert. Welche Einwendungen und Einreden der Schuldner dem Neugläubiger entgegenhalten kann, ist ein eigenständiges examensrelevantes Thema und wird gesondert behandelt.

  

Zusammenfassung 

Die Abtretung ist der vertragliche Übergang einer Forderung vom Altgläubiger auf den Neugläubiger. Sie setzt einen wirksamen Abtretungsvertrag voraus, verlangt die Berechtigung des Altgläubigers und darf nicht ausgeschlossen sein. Rechtsfolgen der Abtretung sind der Gläubigerwechsel, der Übergang akzessorischer Sicherungsrechte und die Aktivierung des Schuldnerschutzes nach den §§ 404 ff. BGB.

  

FAQ zur Abtretung

Was ist eine Abtretung nach § 398 BGB?

Die Abtretung ist ein Vertrag, durch den eine Forderung von einem Gläubiger auf einen anderen übertragen wird.

Braucht man für die Abtretung einen Vertrag?

Ja, die Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft zwischen Alt- und Neugläubiger.

Gibt es einen gutgläubigen Forderungserwerb?

Grundsätzlich nein. Forderungen können nur vom Berechtigten abgetreten werden. Die Ausnahme ist in § 405 BGB geregelt.

Kann man zukünftige Forderungen abtreten?

Ja, eine Vorausabtretung ist zulässig, wenn die Forderung hinreichend bestimmbar ist.

Wann ist eine Abtretung ausgeschlossen?

Bei Inhaltsänderung der Leistung (§ 399 Fall 1 BGB), bei vertraglichem Abtretungsverbot (§ 399 Fall 2 BGB) oder bei unpfändbaren Forderungen (§ 400 BGB).

Was passiert mit Sicherungsrechten bei der Abtretung?

Akzessorische Sicherungsrechte gehen automatisch auf den Neugläubiger über (§ 401 BGB).

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