Schranken der Glaubensfreiheit (Art. 4 GG) – Gesetzesvorbehalt oder kollidierendes Verfassungsrecht?
Jun 12, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Die Glaubensfreiheit aus Art. 4 GG ist ein beliebtes Grundrecht für Klausurersteller. Dementsprechend ist es für deiner Klausur von entscheidender Bedeutung, dass du dieses Grundrecht sauber prüfen kannst. Wie du das optimalerweise machst, haben wir dir ja schon erklärt. Aber nicht nur der Schutzbereich birgt seine Tücken, sondern auch die Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Insbesondere solltest du hier klar herausstellen, welcher Schranke das Grundrecht unterliegt. Damit du die den Überblick behältst, welche Schranke nun gilt und wie du das ganze aufbaust, geben wir dir im Folgenden das nötige Wissen an die Hand.
Der Wortlaut von Art. 4 GG
Bei den meisten Grundrechten ergeben sich deren Schranken meist unproblematisch aus dem Wortlaut. Das ist leider nicht so bei Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Dieser lautet:
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Dir fällt bestimmt sofort auf, dass im Wortlaut des Art. 4 GG keinen Hinweis auf einen Gesetzesvorbehalt enthält. Das ist ungewöhnlich, denn viele Freiheitsgrundrechte enthalten Formulierungen wie „durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes“.
Daraus könnte man zunächst schließen, dass die Glaubensfreiheit vorbehaltlos gewährleistet ist, denn du hast bereits gelernt: Immer, wenn in einem Grundrecht keine Rede von einer Schranke ist, gilt jene des kollidierenden Verfassungsrechts.
Der einfache Gesetzesvorbehalt aus Art. 140 GG und Art. 136 WRV
Ganz so einfach ist es aber nicht. Der Grund hierfür findet sich in Art. 140 GG und Art. 136 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) von 1919. Dort hatte sich der historische Gesetzgeber bezüglich der Schranke der Glaubensfreiheit bereits geäußert und eine für sich passende Regel in Art. 136 Abs. 1 WRV gefunden. Über Art. 140 GG unseres heutigen Grundgesetzes wurde diese Vorschrift in das Grundgesetz übernommen.
In Art. 136 Abs. 1 WRV heißt es:
“Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.”
Was der Gesetzgeber der WRV hier so umständlich formuliert, ist nichts anderes als ein einfacher Gesetzesvorbehalt. Die wichtigste staatsbürgerliche Pflicht ist die Einhaltung von Gesetzen, und zwar unabhängig von der Religionsfreiheit. Religiöse Überzeugungen entbinden dich danach nicht von der Pflicht, Dich an Gesetze zu halten. Der Staat darf also Gesetze erlassen und damit auch die Religionsfreiheit einschränken.
Ein Teil der Literatur sieht in Art. 136 WRV deshalb einen einfachen Gesetzesvorbehalt.
Dafür spricht, dass Art. 136 WRV über Art. 140 GG vollwertiges Verfassungsrecht geworden, also Bestandteil des Grundgesetzes ist. Zudem haben Normen im Grundgesetz denselben Rang.
Nach dieser Ansicht wäre Art. 4 GG durch einfache Gesetze beschränkbar.
Die Herrschende Meinung und die Schranke des kollidierenden Verfassungsrechts
Die überwiegende Meinung lehnt einen einfachen Gesetzesvorbehalt jedoch ab.
Nach dieser Auffassung ist die Glaubensfreiheit nicht durch einfache Gesetze einschränkbar, sondern nur dort begrenzbar, wo sie mit anderem Verfassungsrecht kollidiert – also durch verfassungsimmanente Schranken. Die Glaubensfreiheit stünde also unter der Schranke des kollidierenden Verfassungsrechts.
Damit Du in Deiner Klausur sauber und überzeugend für diese Ansicht argumentieren kannst, haben wir Dir die wichtigsten Argumente der herrschenden Meinung übersichtlich zusammengestellt.
1. Systematische Argumente
Für die Ansicht der herrschenden Meinung streitet zunächst die Systematik des Grundgesetzes. Art. 4 GG steht nämlich am Anfang der Freiheitsgrundrechte.
Er schützt einen zentralen Bereich persönlicher Identität und steht in engem Zusammenhang mit der Menschenwürde aus Art. 1 GG.
Es wäre systemwidrig, ein derart stark geschütztes Grundrecht durch ein einfaches Gesetz einschränken zu können.
2. Historische Argumente
Zudem ist für die herrschende Ansicht ein historisches Argument heranzuführen. Der Vorläufer des Art. 4 GG (Art. 135 WRV) enthielt ausdrücklich einen Gesetzesvorbehalt. Dieser wurde aber ausweislich der Gesetzesbegründung bewusst nicht übernommen. Das spricht deutlich gegen einen einfachen Gesetzesvorbehalt.
3. Systematik im Verhältnis zur Gewissensfreiheit
Schließlich streitet auch die Systematik für die herrschende Ansicht. So betrifft Art. 136 Abs. 1 WRV nur die Religionsfreiheit, während Art. 4 Abs. 1 GG sowohl die Religions- als auch die Gewissensfreiheit schützt. Würde man den Gesetzesvorbehalt aus Art. 136 WRV auf Art. 4 GG übertragen, ergäbe sich eine Ungleichbehandlung: Die Religionsfreiheit wäre durch einfachen Gesetzesvorbehalt einschränkbar, die Gewissensfreiheit jedoch nicht. Angesichts der Bedeutung beider Rechte erscheint eine solche Differenzierung systematisch unvertretbar.
Ergebnis: kollidierendes Verfassungsrecht
Die Glaubensfreiheit kann also nur eingeschränkt werden, wenn sie mit anderen Verfassungsgütern kollidiert.
Typischerweise sind Kollisionen mit diesen Verfassungsgütern relevant:
- Kollision mit Grundrechten Dritter (z. B. Art. 2 GG, Art. 3 GG)
- Kollision mit der staatlichen Neutralitätspflicht
- Kollision mit der Schulpflicht
- Kollision mit der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege
- Kollision mit der öffentlichen Sicherheit
Tipp für deine Klausur: In der Regel wird nur eine Kollision mit den Grundrechten Dritter vorliegen.
Zusammenfassung
Art. 4 GG enthält keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt. Über Art. 140 GG wird Art. 136 WRV ins Grundgesetz übernommen. Eine Mindermeinung sieht darin einen einfachen Gesetzesvorbehalt. Die herrschende Meinung lehnt das ab. Die Schranke der Glaubensfreiheit ist kollidierendes Verfassungsrecht.
FAQ zu den Schranken der Glaubensfreiheit
Hat Art. 4 GG einen Gesetzesvorbehalt?
Nein, ein solcher ist nach der herrschenden Ansicht nicht zu entnehmen.
Welche Schranke gilt bei Art. 4 GG?
Es gilt die Schranke des kollidierenden Verfassungsrechts.
Was ist Art. 140 GG?
Es handelt sich um eine Verweisungsnorm, die Teile der Weimarer Reichsverfassung ins Grundgesetz übernimmt. Diese ist relevant, weil sie auch den Art. 136 WRV übernimmt.
Kann die Religionsfreiheit trotzdem eingeschränkt werden?
Ja, aber nur bei Kollision mit anderen Verfassungsgütern und unter strenger Verhältnismäßigkeit.
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