Die „Mitte des Bundestages“ im Einleitungsverfahren nach Art. 76 Abs. 1 GG
Jul 25, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Das Gesetzgebungsverfahren im Bund beginnt mit dem Einleitungsverfahren. In dieser Phase wird ein Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht. Das darf aber nicht jeder machen der das möchte, denn dafür gibt es wie immer in Staatsorga Regeln.
So bestimmt Art. 76 Abs. 1 GG , dass nur derjenige einen Gesetzesentwurf in den Bundestag einbringen darf, der ein Gesetzesinitiativrecht besitzt.
Nach Art. 76 Abs. 1 GG gibt es nur drei Initiativberechtigte:
- die Bundesregierung
- der Bundesrat
- die „Mitte des Bundestages“.
Während der Wortlaut bezüglich der ersten beiden Gruppen klarstellt, wer ein Initiativrecht hat, spricht er bei der letzten Gruppe nur sehr unscharf von der „Mitte des Bundestages“. Das Grundgesetzt lässt hier offen, wer genau gemeint ist. Aus diesem Grund gibt es verschiedene Ansichten, wer nun gemeint sein könnte.
Der Streit ist extrem klausur- und examensrelevant, sodass du ihn im Schlaf erkennen und auch mit guten Argumenten entscheiden können solltest.
In diesem Beitrag lernst du daher, wer die Gesetzesinitiative bei der Gruppe der „Mitte des Bundestages“ hat und wie du den Meinungsstreit in deiner Klausur oder im Examen optimalerweise angehst.
Ausgangslage im Grundgesetz
Ausgangspunkt des Streites ist die Frage wer ein Gesetzesinitiativrecht besitzt. Wie du schon weißt, darf nur derjenige dem Art. 76 Abs. 1 GG das Recht gibt auch seinen Entwurf in den Bundestag einbringen. Nur wenn eine Initiative von einem verfassungsrechtlich zulässigen Initiativorgan stammt, kann das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß beginnen.
Die Problematik wird deutlich, wenn wir uns den Standardfall in deiner Klausur anschauen: Ein einzelner Abgeordneter hat einen Gesetzesentwurf erarbeitet und möchte ihn einbringen. Bei dem einzelnen Abgeordneten handelt es sich selbstverständlich nicht um die Bundesregierung und auch nicht um den Bundesrat. Er kann den Entwurf nur einbringen, wenn er zur Mitte des Bundestages gehört. Das Grundgesetzt hat aber hier keine Definition getroffen, sodass uns der Wortlaut zunächst nicht weiterhilft. Weil der Abgeordnete aber Mitglied des Bundestages ist, spricht zunächst einiges dafür, dass auch er gemeint ist.
Einschränkung durch § 76 GOBT
Geht es um Fragestellungen rund um den Bundestag lohnt es sich die GOBT im Blick zu haben, also die Geschäftsordnung des Bundestages. In § 76 Abs. 1 GOBT findet sich zwar auch keine Definition, aber der Begriff der “Mitte des Bundestages” wird zumindest durch den einschränkenden Hinweis ausgefüllt, dass Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages entweder:
- von einer Fraktion oder
- von 5 % der Mitglieder des Bundestages
unterzeichnet sein müssen.
Damit ist nun zwar sicher, dass Abgeordnete grundsätzlich zur “Mitte des Bundestages” gezählt werden können (“Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages”), allerdings ordnet § 76 GOBT nun einschränkend an, dass sie nur dann ein Gesetz einbringen dürfen, wenn sie sich zu einer größeren Gruppe (Fraktion oder 5% des Bundestages) vereinen. Danach hätte der einzelne Abgeordnete nun kein Initiativrecht.
Der Konflikt der GOBT und dem Grundgesetz
Fraglich ist jedoch, ob diese Einschränkung überhaupt mit Art. 76 Abs. 1 GG vereinbar ist. Ein einzelner Abgeordneter könnte zwar gegen § 76 GO-BT verstoßen, wenn er allein eine Gesetzesinitiative einbringt.
Doch entscheidend ist:
Ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung führt nur dann zur Verfassungswidrigkeit, wenn die verletzte Norm Verfassungsrelevanz besitzt.
Daher stellt sich die zentrale Frage: Erfordert Art. 76 Abs. 1 GG tatsächlich ein bestimmtes Quorum von Abgeordneten?
Lösung: Auslegung!
Zur Lösung wird der Begriff „Mitte des Bundestages“ nach den klassischen Auslegungsmethoden interpretiert.
Wortlaut
Zunächst ist immer der Wortlaut zu betrachten. Dieser lässt mehrere Interpretationen zu.
„Mitte des Bundestages“ kann verstanden werden als:
- ein Zusammenschluss von Abgeordneten (z. B. Fraktion oder Gruppe)
- ein bestimmtes Quorum von Abgeordneten
- oder schlicht eine Initiative aus dem Parlament selbst.
Der Wortlaut ist daher nicht eindeutig.
Sinn und Zweck: Die Funktionsfähigkeit des Bundestages
Ein Argument für ein Mindestquorum und gegen das Initiativrecht des einzelnen Abgeordneten ist die Funktionsfähigkeit des Parlaments, welches aus dem Sinn und Zweck der GOBT gewonnen werden kann. Die GOBT soll nämlich die Funktionsfähigkeit des Bundestages sicherstellen.
Wenn jeder einzelne Abgeordnete jederzeit Gesetzesentwürfe einbringen könnte, könnte der Bundestag theoretisch mit Initiativen überflutet und vollkommen überlastet werden.
Dieses Argument überzeugt jedoch nur begrenzt.
Auch Fraktionen oder größere Gruppen könnten den Bundestag mit Initiativen beschäftigen. Außerdem ist die praktische Gefahr einer Überlastung durch einzelne Abgeordnete eher gering.
Systematik: Die Stellung der Abgeordneten
Ein starkes Argument ergibt sich aus der Stellung der Abgeordneten im Grundgesetz.
Nach Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG sind Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
Aus dieser starken Stellung folgt, dass Abgeordnete parlamentarische Kernfunktionen grundsätzlich auch individuell ausüben können.
Demokratieprinzip und Minderheitenschutz
Auch das Demokratieprinzip spricht gegen eine enge Auslegung.
In parlamentarischen Demokratien sollen auch Minderheiten politische Initiativen ergreifen können. Eine zu strenge Quorumsanforderung würde diesen Minderheitenschutz erheblich schwächen.
Ergebnis
Die besseren Argumente sprechen dafür, dass auch ein einzelner Abgeordneter grundsätzlich eine Gesetzesinitiative einbringen kann.
Zwar verstößt dies möglicherweise gegen § 76 GO-BT, doch dieser Verstoß führt nicht zur Verfassungswidrigkeit, da die Norm keine zwingende Verfassungsanforderung konkretisiert. Der einzelne Abgeordnete ist daher als “Mitte des Bundestages” zu verstehen und hat ein Gesetzesinitiativrecht.
Zusammenfassung
Art. 76 Abs. 1 GG nennt als Initiativorgan unter anderem die „Mitte des Bundestages“. Umstritten ist, ob damit ein bestimmtes Quorum von Abgeordneten gemeint ist. Nach § 76 GO-BT müssen Gesetzesinitiativen grundsätzlich von einer Fraktion oder fünf Prozent der Abgeordneten unterstützt werden. Ein einzelner Abgeordneter verstößt daher gegen die Geschäftsordnung, wenn er allein einen Entwurf einbringt. Nach überwiegender Auffassung führt dieser Verstoß jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit, weil Art. 76 Abs. 1 GG auch Initiativen einzelner Abgeordneter zulässt.
FAQ zur "Mitte des Bundestages"
Was bedeutet „Mitte des Bundestages“?
Ein Initiativrecht der Abgeordneten im Gesetzgebungsverfahren.
Wo ist das geregelt?
In Art. 76 Abs. 1 GG.
Was sagt die Geschäftsordnung des Bundestages?
Nach § 76 GO-BT müssen Gesetzesvorlagen von einer Fraktion oder 5 % der Abgeordneten unterstützt werden.
Kann ein einzelner Abgeordneter eine Gesetzesinitiative einbringen?
Nach überwiegender Ansicht ja, auch wenn dies gegen die Geschäftsordnung verstößt.
Führt ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung zur Verfassungswidrigkeit?
Nur dann, wenn die verletzte Norm Verfassungsrelevanz besitzt.
Warum ist das Thema klausurrelevant?
Weil es die Abgrenzung zwischen Verfassungsrecht und Parlamentsrecht betrifft.
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