Das Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO) – Schema, Voraussetzungen und Prüfung in der Klausur
Sep 10, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Wenn du dich gegen einen Verwaltungsakt wehren willst, läuft das im Verwaltungsrecht oft in mehreren Schritten ab. Erst erlässt die Behörde den Verwaltungsakt. Dann kommt, jedenfalls in manchen Fällen, das Vorverfahren, also das Widerspruchsverfahren. Und erst danach geht es vor das Verwaltungsgericht.
Für die Klausur ist dabei vor allem eine Frage wichtig: Muss vor der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage überhaupt erst Widerspruch eingelegt werden?
Warum gibt es das Vorverfahren überhaupt?
Bevor du Klage erhebst, soll die Verwaltung die Chance bekommen, ihre Entscheidung selbst zu überprüfen. Vor Erhebung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Widerspruchsverfahren zu überprüfen.
Sinn und Zweck:
- Selbstkontrolle der Verwaltung
- Entlastung der Verwaltungsgerichte
Vorverfahren Schema
Die Prüfung des Vorverfahrens erfolgt im Rahmen der Zulässigkeit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
1. Statthaftigkeit des Vorverfahrens (§ 68 I VwGO)
Zentraler Punkt: Ist ein Vorverfahren überhaupt erforderlich?
- Grundsatz: Ein Vorverfahren ist grundsätzlich erforderlich
- Aber: § 68 I 2 VwGO erlaubt abweichende Regelungen durch Landesrecht
- Problem: In den meisten Bundesländern wurde das Vorverfahren weitgehend abgeschafft
Klausurtipp:
Oft reicht ein kurzer Satz:
„Ein Vorverfahren ist nach § 68 I 2 VwGO i.V.m. Landesrecht entbehrlich.“
Beispiele für Landesregelungen, in denen das Vorverfahren generell oder in speziellen Fällen nicht statthaft ist:
- NRW: § 110 JustG NRW
- Bayern: Art. 12 AGVwGO
- Hessen: § 16a HessAGVwGO
- Baden-Württemberg: § 15 AGVwGO
- Niedersachsen: § 80 NJG
- Saarland: § 20a AGVwGO
- Mecklenburg-Vorpommern: §§ 13a, b AGGerStrG
- Sachsen: § 27a SächsJG
- Sachsen-Anhalt: § 8a AGVwGO
- Thüringen: §§ 8a, b, 9 AGVwGO
- Berlin: § 4 II AGVwGO
- Hamburg: § 6 II AGVwGO
- Bremen: Art.8 AGVwGO
- Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Brandenburg: keine Abschaffung
2. Erfolgloses Vorverfahren
Wenn das Vorverfahren statthaft ist, prüfst du weiter:
a) Erhebung des Widerspruchs (§ 69 VwGO)
Der Widerspruch muss eingelegt worden sein
b) Form und Frist (§ 70 VwGO)
- Schriftlich oder zur Niederschrift
- Frist: regelmäßig 1 Monat
c) Erfolglosigkeit
Widerspruch wurde abgelehnt
Merksatz:
„Das Vorverfahren ist erfolglos durchgeführt, wenn der Widerspruch form- und fristgerecht erhoben und anschließend zurückgewiesen wurde.“
Typisches Klausurproblem: Ist das Vorverfahren überhaupt zu prüfen?
Hier liegt die größte Fehlerquelle.
Problem:
Viele prüfen das Vorverfahren ausführlich, obwohl es gar nicht erforderlich ist.
Lösung:
- Immer zuerst Statthaftigkeit checken
- Wenn Landesrecht das Vorverfahren abschafft → keine weitere Prüfung
Klausurhinweis:
In den meisten Fällen „fliegst du“ bereits hier raus.
Beispiel
A erhält einen belastenden Verwaltungsakt von einer Behörde in NRW und klagt direkt.
Lösungsskizze:
- Ist die Anfechtungsklage statthaft?
- Ist ein Vorverfahren erforderlich?
- In NRW: § 110 JustG NRW → Das Vorverfahren ist entbehrlich
- → Die Klage ist ohne Widerspruch zulässig.
Abwandlung:
Bundesland ohne Abschaffung
A legt keinen Widerspruch ein
→ Die Klage ist unzulässig
Aufbau im Gutachtenstil
So kannst du das sauber formulieren:
„Die Klage ist nur zulässig, wenn ein Vorverfahren gem. §§ 68 ff. VwGO durchgeführt wurde.
Dies ist nach § 68 I 2 VwGO entbehrlich, wenn Landesrecht dies bestimmt.
[Prüfung Landesrecht]
→ Ergebnis.“
Oder bei Durchführung:
„A hat form- und fristgerecht Widerspruch gem. §§ 69, 70 VwGO eingelegt.
Dieser wurde zurückgewiesen, sodass das Vorverfahren erfolglos durchgeführt wurde.“
Was du dir für die Klausur merken solltest
Das Vorverfahren ist grundsätzlich Voraussetzung für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Es dient der Selbstkontrolle der Verwaltung und der Entlastung der Gerichte. Allerdings haben viele Bundesländer das Vorverfahren abgeschafft (§ 68 I 2 VwGO). Ist es erforderlich, musst du Widerspruch, Form und Frist sowie die Erfolglosigkeit prüfen. In Klausuren entscheidet meist schon die Statthaftigkeit. Deshalb: Erst Landesrecht checken, dann weiter prüfen.
FAQ zum Vorverfahren (Klausurwissen)
Was ist das Vorverfahren im Verwaltungsrecht?
Das Vorverfahren ist das Widerspruchsverfahren vor Klageerhebung (§§ 68 ff. VwGO).
Wann ist ein Vorverfahren erforderlich?
Grundsätzlich immer – außer es ist nach § 68 I 2 VwGO i.V.m. Landesrecht ausgeschlossen.
Wie prüft man das Vorverfahren?
- Statthaftigkeit
- Widerspruch (§ 69 VwGO)
- Form und Frist (§ 70 VwGO)
- Erfolglosigkeit
Was bedeutet „erfolgloses Vorverfahren“?
Der Widerspruch wurde eingelegt und anschließend von der Behörde abgelehnt.
In welchen Bundesländern ist das Vorverfahren abgeschafft?
In vielen, z.B. NRW, Bayern, Hessen, abhängig vom jeweiligen Landesrecht.
Was passiert ohne Vorverfahren?
Ist es erforderlich und fehlt, ist die Klage unzulässig.
Gilt das Vorverfahren auch für die Verpflichtungsklage?
Ja, auch hier ist es grundsätzlich Voraussetzung.
Was ist der häufigste Klausurfehler?
Das Vorverfahren zu prüfen, obwohl es nach Landesrecht gar nicht erforderlich ist.
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