Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

verwaltungsgerichtsordnung vwgo Sep 08, 2026
 

Das erwartet Dich!


      

Einleitung

Die Klagebefugnis ist eine der wichtigsten Zulässigkeitsvoraussetzungen im Verwaltungsrecht. Sie ist die dritte Voraussetzung der Zulässigkeit und taucht in fast jeder Klageart auf. Sie ist damit ein klassischer Klausurpunkt – oft kurz, aber entscheidend. Damit du die Klagebefugnis souverän meisterst, geben wir dir in diesem Blogbeitrag alles an die Hand, was du zu diesem äußerst relevanten Thema wissen musst.

      

Was ist die Klagebefugnis?

Klagebefugnis bedeutet, dass der Kläger geltend machen muss, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Nach der Möglichkeitstheorie reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsverletzung vorliegt. Ob sie wirklich vorliegt, ist dann eine Frage der Begründetheit. Nur, wenn es absolut offensichtlich und eindeutig ist, dass eine Rechtsverletzung ausgeschlossen ist, liegt die Klagebefugnis nicht vor.

Die Klagebefugnis soll verhindern, dass jeder beliebige Dritte klagt und damit die Verwaltungsgerichte überlastet. Diese sogenannten Popularklagen sollen also vermieden werden. Nur derjenige der wirklich in eigenen Rechten verletzt ist, soll klagen können.

Beispiel:
Dein Nachbar kann nicht gegen deinen Verwaltungsakt klagen, sondern nur du selbst.

      

Anwendungsbereich der Klagebefugnis

§ 42 Abs. 2 VwGO gilt in direkter Anwendung nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Weil der Sinn und Zweck (die Vermeidung von Popularklagen) allerdings auch bei der allgemeinen Leistungsklage, der allgemeinen Feststellungsklage (streitig) und der Fortsetzungsfeststellungsklage zu erfüllen ist, findet § 42 Abs. 2 VwGO analog Anwendung. Beim Normenkontrollantrag ergibt sich die Antragsbefugnis aus § 47 Abs. 2 1 VwGO.

Wir schauen uns das in Einzelnen an:


Die Klagebefugnis bei der Anfechtungsklage

Bei der Anfechtungsklage ist die Prüfung der Klagebefugnis besonders einfach. Nicht nur kann § 42 Abs. 2 VwGO direkt herangezogen werden, sondern es gilt auch die sogenannte Adressatenformel:

Der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts ist nach der Adressatenformel immer zumindest möglicherweise in Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

Tipp für deine Klausur: Nur wenn es absolut offensichtlich uns eindeutig ist, dass der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist, verneinst du deshalb die Klagebefugnis.

Klausurformulierung: „Als Adressat eines belastenden Verwaltungsakts ist A jedenfalls möglicherweise in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.“


Klagebefugnis bei der Verpflichtungsklage

Bei der Verpflichtungsklage gilt § 42 Abs. 2 GG zwar immer noch direkt, aber du kannst die Adressatenformel nicht mehr anwenden.

Stattdessen prüfst du in zwei Schritten und benutzt die sogenannte Schutznormtheorie:

  • Hat der Kläger einen Anspruch auf den Erlass des Verwaltungsaktes?
  • Stellt die Norm die den Anspruch gewährt ein subjektiv-öffentliches Recht da? (Schutznormtheorie)

Definition Schutznorm:
Eine Schutznorm ist eine Norm, die nicht nur dem Allgemeininteresse dient, sondern auch Individualinteressen schützt.

Erscheint es möglich, dass der Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes hat und schützt die gewährende Norm auch Individualinteressen, bejahst du die Klagebefugnis.


Klagebefugnis bei der allgemeinen Leistungsklage

Die Prüfung der Klagebefugnis bei der allgemeinen Leistungsklage ähnelt der Prüfung im Rahmen der Verpflichtungsklage.

Es muss danach möglich sein, dass der Kläger ein subjektiv-öffentliches Recht auf Handeln, Dulden oder Unterlassen hat.

Umstritten ist aber, ob man hier überhaupt eine Klagebefugnis benötigt und ob § 42 Abs. 2 VwGO überhaupt Anwendung findet.

Nach einer Ansicht wird die Prüfung der Klagebefugnis abgelehnt. Begründet wird das mit dem zusätzlichen Prüfungspunkt des Feststellungsinteresses.

Die herrschende Ansicht wendet den § 42 II VwGO analog an, um Popularklagen zu verhindern. Auch im Rahmen der Leistungsklage drängt nämlich der Sinn und Zweck der Klagebefugnis. Verwaltungsgerichte sollen entlastet werden.

      

Das Wichtigste in Kürze

Die Klagebefugnis verlangt, dass der Kläger möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist. Sie ergibt sich aus § 42 Abs. 2 VwGO für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage und wird analog auf andere Klagearten angewendet. Zweck ist die Vermeidung von Popularklagen. In der Anfechtungsklage hilft die Adressatenformel, während bei der Verpflichtungsklage eine Schutznorm erforderlich ist. In der Klausur reicht immer die Möglichkeit einer Rechtsverletzung.

      

FAQ zur Klagebefugnis

Was ist die Klagebefugnis?

Das Erfordernis in eigenen Rechten verletzt sein zu müssen, um klagen zu dürfen, § 42 Abs. 2 VwGO.

Was bedeutet Möglichkeitstheorie?

Nach der Möglichkeitstheorie reicht es, dass eine Rechtsverletzung möglich, also nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint.

Wann ist die Klagebefugnis ausgeschlossen?

Wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich, also nach allen Gesichtspunkten ausgeschlossen ist.

Was ist die Adressatenformel?

Eine einfache Formel, die besagt, dass Adressaten belastender Verwaltungsakte regelmäßig klagebefugt sind, weil sie zumindest in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs.1 GG verletzt sein könnten.

Was ist eine Schutznorm?

Eine Norm, die neben dem Schutz von Allgemeininteressen auch Individualinteressen schützt. Sie ist bei der Verpflichtungsklage relevant.

Gilt § 42 Abs. 2 VwGO für alle Klagearten?

Nein. Die Norm gilt unmittelbar nur für Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage, ansonsten nur analog.

Ist die Klagebefugnis bei der Feststellungsklage umstritten?

Ja, aber nach der herrschenden Ansicht wird sie analog angewendet, um Popularklagen zu verhindern.

Was ist der häufigste Fehler?

Eine zu tiefgehende Prüfung der Rechtsverletzung sollte unbedingt vermieden werden. Es soll eben nur die Möglichkeit geprügft werden. Eine detaillierte Prüfung gehört zwingend in die Begründetheit.

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