Prozessualer Tatbegriff StPO – Definition, Schema & § 264 StPO

stpo strafprozessordnung Jul 26, 2026
 

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Einleitung

Der prozessuale Tatbegriff der StPO ist absolut relevant. Sowohl im ersten als auch im zweiten Examen. Er spielt an vielen Stellen im Strafverfahren eine Rolle. So zum Beispiel in § 264 StPO, bei der Nachtragsanklage (§ 266 StPO) oder beim Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG).

Daher musst du sauber erklären können, was eine „Tat“ im prozessualen Sinne ist.

Problem: Der prozessuale Tatbegriff ist nicht identisch mit dem materiell-rechtlichen Tatbegriff aus §§ 52, 53 StGB. Genau hier passieren die meisten Fehler.

  

Warum ist der prozessuale Tatbegriff so wichtig?

Der Tatbegriff ist z.B. entscheidend für:

  • den Umfang der Urteilsbefugnis (§ 264 StPO)
  • die Nachtragsanklage (§ 266 StPO)
  • die Einstellung nach §§ 153 ff., 170 II StPO
  • das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG).

  

Definition: Was ist eine Tat im prozessualen Sinne?

Eine Tat im prozessualen Sinne ist:

Das in der Anklage bezeichnete geschichtliche Vorkommnis, welches nach der allgemeinen Lebenserfahrung einen einheitlichen Vorgang bildet. Dabei kommt es darauf an, dass die einzelnen Handlungen derart miteinander verknüpft sind, dass ihre getrennte Würdigung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs angesehen würde.

  

Abgrenzung: Prozessualer vs. materieller Tatbegriff

Im materiellen Recht unterscheidest du:

  • Tateinheit (§ 52 StGB) → eine Tat
  • Tatmehrheit (§ 53 StGB) → mehrere Taten

Im Strafprozess gilt dagegen ein eigener Tatbegriff.

  • Liegt materiell-rechtlich eine Tat vor, liegt auch prozessual nur eine Tat vor.
  • Es kann aber Fälle geben, in denen materiell-rechtlich mehrere Taten vorliegen, prozessual jedoch nur eine Tat.

  

Relevanz bei § 264 StPO (Umfang der Urteilsbefugnis)

Nach § 264 StPO ist Gegenstand des Urteils nur die in der Anklage bezeichnete Tat. Sollen nachträglich weitere Straftaten in das Verfahren mit einbezogen werden, braucht es eine sog. Nachtragsanklage gem. § 266 StPO.

Eine prozessuale Tat (+): Aburteilen nach § 264 StPO möglich.

Eine prozessuale Tat (-): Nachtragsanklage nach § 266 StPO erforderlich.

  

Bedeutung für Art. 103 Abs. 3 GG (ne bis in idem)

Niemand darf wegen derselben Tat zweimal bestraft werden.

Hier kommt es auf die prozessuale Tat an. Nicht auf die materiell-rechtliche Tat.

Deshalb ist der prozessuale Tatbegriff auch verfassungsrechtlich relevant.

  

Zusammenfassung

Der prozessuale Tatbegriff der StPO ist eigenständig und nicht identisch mit dem materiell-rechtlichen Tatbegriff.
Maßgeblich ist das in der Anklage bezeichnete geschichtliche Vorkommnis (vgl. § 264 StPO). Entscheidend ist, ob ein einheitlicher Lebensvorgang vorliegt. Eine getrennte Würdigung der einzelnen Handlungen darf nicht zu einer unnatürlichen Aufspaltung führen.
Materielle Tatmehrheit kann daher prozessual eine einzige Tat sein.

  

FAQ zum Prozessualer Tatbegriff StPO

Wie lautet die Definition des prozessualen Tatbegriffs?

Eine Tat ist das in der Anklage bezeichnete geschichtliche Vorkommnis, das nach allgemeiner Lebenserfahrung einen einheitlichen Lebensvorgang bildet. Eine getrennte Würdigung der einzelnen Handlungen darf nicht zu einer unnatürlichen Aufspaltung führen.

Wo ist der prozessuale Tatbegriff geregelt?

Er ergibt sich insbesondere aus § 264 StPO.

Was ist der Unterschied zwischen materieller und prozessualer Tat?

Materiell geht es um Konkurrenz (§§ 52, 53 StGB), prozessual um den einheitlichen Lebensvorgang.

Wann liegt nur eine prozessuale Tat vor?

Wenn mehrere Handlungen so eng verknüpft sind, dass eine getrennte Würdigung unnatürlich wäre.

Warum ist der Tatbegriff für § 264 StPO wichtig?

Weil das Gericht nur über die angeklagte Tat entscheiden darf. Und bezüglich einer bereits abgeurteilten Tat in diesem Sinne ein Doppelbestrafungsverbot besteht.

Welche Rolle spielt Art. 103 Abs. 3 GG?

Das Doppelbestrafungsverbot knüpft an die prozessuale Tat an.

Kann materielle Tatmehrheit eine prozessuale Tat sein?

Ja, wenn ein einheitlicher Lebensvorgang vorliegt.

Wann braucht man eine Nachtragsanklage?

Wenn eine weitere prozessuale Tat in das Verfahren eingeführt werden soll (§ 266 StPO).

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