Abgrenzung von Tun und Unterlassen – Definition, Schema und typische Klausurfälle
Jul 27, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Nicht immer ist im Strafrecht sofort klar, ob jemand aktiv gehandelt oder etwas pflichtwidrig nicht getan hat. Genau diese Abgrenzung ist aber wichtig, weil davon abhängt, ob du ein Begehungsdelikt oder ein Unterlassungsdelikt prüfen musst. In diesem Beitrag schauen wir uns an, wie du Tun und Unterlassen sauber voneinander trennst — und worauf es in der Klausur wirklich ankommt.
Warum die Abgrenzung überhaupt wichtig ist
Beim Unterlassungsdelikt wirfst du dem Täter nicht vor, dass er etwas Verbotenes getan hat, sondern dass er etwas Gebotenes nicht getan hat.
Das Standardbeispiel ist:
T sieht, wie O im Badesee ertrinkt, rettet ihn aber nicht, obwohl er es könnte.
Hier ist eindeutig: T hat unterlassen.
Das Problem: Nicht immer ist auf den ersten Blick klar, ob ein aktives Tun oder ein Unterlassen vorliegt. Häufig lässt sich das Verhalten in beide Richtungen formulieren.
Genau hier beginnt das klausurrelevante Problem.
Wie grenzt man ab?
Darüber gibt es unterschiedliche Ansichten.
Die Mindermeinung: Energieeinsatz
Eine Ansicht stellt darauf ab, ob der Täter aktiv Energie eingesetzt hat.
- Setzt er aktiv Energie ein, soll eine Handlung vorliegen.
- Setzt er keine Energie ein, soll es ein Unterlassen sein.
Das klingt erst mal einfach, hilft aber oft nicht wirklich weiter. Vor allem dann nicht, wenn man dem Täter beides vorwerfen kann.
Die herrschende Meinung: Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit
Die herrschende Meinung fragt deshalb anders:
Wo liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit?
Also: Was ist im konkreten Fall der eigentliche strafrechtliche Vorwurf?
Dass der Täter aktiv eingegriffen hat?
Oder dass er nichts getan hat, obwohl er hätte handeln müssen?
Das ist eine Wertungsfrage im Einzelfall. Genau darauf kommt es in der Klausur an.
Fall 1: Die Ziegenhaare
Der Leiter einer Fabrik gibt seinen Mitarbeitern nicht desinfizierte Ziegenhaare weiter. Ein Mitarbeiter infiziert sich und stirbt.
Hier kann man zwei Vorwürfe formulieren:
- T hat nicht desinfiziert
- T hat nicht desinfizierte Haare ausgegeben
Entscheidend ist, was schwerer wiegt. Der Schwerpunkt liegt hier im aktiven Ausgeben der gefährlichen Haare. Also in einem aktiven Tun.
Das bedeutet: Hier prüfst du kein Unterlassungsdelikt, sondern ein Begehungsdelikt.
Fall 2: Die unbeaufsichtigte Tochter
Eine Mutter lässt ihre dreijährige Tochter allein in der Wohnung, obwohl sie weiß, dass das Kind schon öfter Herdplatten angemacht hat. Das Kind verursacht einen Brand und stirbt.
Auch hier kann man beides formulieren:
- Die Mutter ist weggegangen
- Die Mutter hat es unterlassen, Schutzmaßnahmen zu treffen
Der Schwerpunkt liegt hier nicht im Weggehen. Weggehen an sich ist schließlich nicht verboten. Vorwerfbar ist, dass sie das Kind unbeaufsichtigt zurückgelassen und keine Sicherungsmaßnahmen getroffen hat.
Hier liegt der Schwerpunkt also im Unterlassen.
Fall 3: Abbruch fremder Rettung
A, B und C sind auf einem Segelausflug. C fällt ins Wasser. B will einen Rettungsring zuwerfen. A nimmt den Ring und zerstört ihn. C ertrinkt.
Hier ist die Sache klar: A greift aktiv in die Rettungshandlung eines anderen ein. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt im aktiven Zerstören des Rettungsrings.
Also: aktives Tun.
Fall 4: Abbruch eigener Rettung
T sieht, dass O ertrinkt, und wirft ihm ein Seil zu. Jetzt stellt sich die Frage: Was ist, wenn T später das Seil loslässt oder wegzieht?
Hier muss man genauer hinschauen. Es gibt nämlich verschiedene Zeitpunkte.
Vor dem Wurf des Seils
Wenn T das Seil gar nicht erst hineinwirft, liegt eindeutig Unterlassen vor.
Nachdem das Opfer das Seil ergriffen hat
Ab diesem Moment liegt eine gesicherte Rettungslage vor. Wenn T jetzt das Seil loslässt oder wegzieht, liegt der Schwerpunkt nicht mehr im Nichtstun, sondern in einem aktiven Eingriff.
Dann ist es aktives Tun.
Der entscheidende Umschlagspunkt
Nach herrschender Meinung kippt die Bewertung genau in dem Moment, in dem die Rettungsmöglichkeit das Opfer erreicht hat, also wenn das Opfer das Seil ergreift.
Bis dahin: Unterlassen
Ab dann: aktives Tun
Was du dir für die Klausur merken solltest
- Maßgeblich ist der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit.
- Vorwurf eines Tuns = Begehungsdelikt, Vorwurf eines Nichttuns = Unterlassungsdelikt.
- Beim Abbruch fremder Rettung liegt meist aktives Tun vor.
- Beim Abbruch eigener Rettung wird ab gesicherter Rettungslage aus Unterlassen ein aktives Tun.
FAQ zur Abgrenzung von Tun und Unterlassen
Wie grenzt man Tun und Unterlassen ab?
Nach der herrschenden Meinung anhand des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit.
Was ist die Energietheorie?
Eine Mindermeinung, die auf den aktiven Energieeinsatz abstellt.
Wann liegt ein Unterlassungsdelikt vor?
Wenn dem Täter im Schwerpunkt vorgeworfen wird, eine gebotene Handlung nicht vorgenommen zu haben.
Wie behandelt man den Abbruch fremder Rettungshandlungen?
Regelmäßig als aktives Tun.
Ab wann wird der Abbruch eigener Rettungshandlungen zum Tun?
Wenn eine gesicherte Rettungslage eingetreten ist, also die Rettungsmöglichkeit das Opfer erreicht hat.
Warum ist die Abgrenzung klausurrelevant?
Weil davon abhängt, welches Prüfungsschema angewendet wird und ob § 13 StGB einschlägig ist.
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