Actio libera in causa (Teil 2) – Fahrlässigkeit & Grenzen bei eigenhändigen Delikten
Jul 29, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Die actio libera in causa ist schon im Normalfall ein Klassiker. Richtig spannend wird es aber bei den Sonderproblemen. Denn dann reicht es nicht mehr, einfach nur das Standardschema runterzuschreiben. Dann musst du zeigen, dass du wirklich verstanden hast, warum die alic funktioniert und vor allem, wann gerade nicht.
Genau darum geht es hier: um zwei wichtige Problemfälle für Fortgeschrittene. Nämlich um die fahrlässige actio libera in causa und um die Frage, ob die alic auch bei eigenhändigen Tätigkeitsdelikten funktioniert.
Erstes Problem: Gibt es eine fahrlässige actio libera in causa?
Der Normalfall der alic ist klar: Der Täter betrinkt sich vorsätzlich, um in diesem Zustand später vorsätzlich eine Straftat zu begehen. Er hat also Doppelvorsatz.
Schwieriger wird es, wenn genau dieser zweite Vorsatz fehlt.
Stell dir vor: A weiß aus Erfahrung, dass er im betrunkenen Zustand dazu neigt, Jurastudenten zu schlagen. Trotzdem betrinkt er sich wieder bis zur Schuldunfähigkeit. Als später ein Jurastudent die Kneipe betritt und etwas maximal Unsympathisches sagt, schlägt A ihm ins Gesicht.
Hier wollte A sich zwar betrinken. Aber er wollte nicht von Anfang an ganz konkret eine Körperverletzung begehen. Einen Doppelvorsatz hat er also gerade nicht.
Und jetzt ist die Frage: Braucht man dafür eine eigene fahrlässige alic?
Die einfache Lösung: Nein
Die Antwort ist überraschend unkompliziert: Eine fahrlässige actio libera in causa braucht man nicht, weil das Strafrecht für genau solche Fälle schon ein eigenes Werkzeug hat: das Fahrlässigkeitsdelikt.
Wenn der Täter vorher erkennt oder jedenfalls erkennen kann, dass er im Rausch zu Gewalttaten neigt, dann wirfst du ihm nicht eine „fahrlässige alic“ vor, sondern prüfst einfach das passende fahrlässige Erfolgsdelikt.
Bei einer Körperverletzung also zum Beispiel § 229 StGB.
Das ist viel einfacher und sauberer. Du musst also kein künstliches Sonderkonstrukt bauen, wenn das Fahrlässigkeitsdelikt den Fall ohnehin schon auffängt.
Was bedeutet das für die Klausur?
In der Klausur gehst du trotzdem erst einmal wie gewohnt vor.
Du prüfst zunächst das vorsätzliche Delikt, also etwa § 223 StGB. Bei der eigentlichen Rauschtat stellst du dann bei der Schuld fest: Der Täter ist schuldunfähig. Dann kannst du wie im Grundfall kurz zeigen, warum Ausnahme- und Ausdehnungsmodell nicht überzeugen.
Aber danach musst du nicht anfangen, eine „fahrlässige alic“ zu konstruieren. Du wechselst stattdessen einfach auf das Fahrlässigkeitsdelikt.
Genau darin liegt der Trick: Die fahrlässige alic ist kein eigenes großes Problem, sondern wird ganz normal über die vorhandenen Fahrlässigkeitsdelikte gelöst.
Zweites Problem: Funktioniert die alic auch bei eigenhändigen Tätigkeitsdelikten?
Jetzt wird es noch interessanter. Denn es gibt Delikte, bei denen die actio libera in causa gerade nicht funktioniert.
Der Klassiker dafür ist § 316 StGB, also Trunkenheit im Verkehr.
Der Fall ist schnell gebaut: T will zu O fahren, um ihn zu töten. Vorher betrinkt er sich bis zur Schuldunfähigkeit und fährt dann in diesem Zustand los. Die Frage ist jetzt: Kann man T wegen § 316 StGB über die alic bestrafen?
Die Antwort lautet: Nein.
Und genau das musst du verstehen.
Was sind eigenhändige Delikte?
Ein eigenhändiges Delikt kann nur durch den Täter selbst begangen werden. Der Täter muss die Tat also persönlich verwirklichen.
Bei § 316 StGB ist das offensichtlich: Bestraft wird, wer selbst ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt.
Das ist wichtig, weil bei solchen Delikten mittelbare Täterschaft nicht funktioniert.
Was sind Tätigkeitsdelikte?
Ein Tätigkeitsdelikt ist ein Delikt, bei dem schon die bloße Handlung strafbar ist. Es braucht keinen gesonderten Erfolgseintritt.
Auch das passt bei § 316 StGB: Bestraft wird schon das betrunkene Fahren. Es muss gerade niemand verletzt werden.
§ 316 StGB ist also beides zugleich:
- ein eigenhändiges Delikt
- und ein Tätigkeitsdelikt
Und genau deshalb scheitert hier die actio libera in causa.
Warum die alic hier nicht funktioniert
Das versteht man erst richtig, wenn man auf die beiden bekannten Begründungsansätze schaut.
Die Werkzeugtheorie scheitert bei eigenhändigen Delikten
Die Werkzeugtheorie überträgt den Gedanken der mittelbaren Täterschaft auf die alic: Der nüchterne Täter ist der Hintermann, der betrunkene Täter der Vordermann.
Das Problem ist nur: Bei eigenhändigen Delikten gibt es gerade keine mittelbare Täterschaft. Wenn die Tat nur vom Täter selbst begangen werden kann, lässt sich diese Konstruktion nicht übertragen.
Deshalb hilft die Werkzeugtheorie hier nicht weiter.
Die Vorverlagerungstheorie scheitert bei Tätigkeitsdelikten
Die Vorverlagerungstheorie will an das frühere Sich-Betrinken als Tathandlung anknüpfen.
Auch das klappt bei § 316 aber nicht. Denn das Gesetz bestraft hier ganz präzise das betrunkene Fahren und nicht schon das vorherige Trinken.
Mit anderen Worten: Das Gesetz selbst sagt dir bereits ganz genau, welche Handlung strafbar ist. Diese Handlung darfst du nicht einfach austauschen.
Deshalb versagt auch die Vorverlagerungstheorie.
Die Folge: Keine alic bei § 316 StGB
Damit bleibt es dabei: Bei eigenhändigen Tätigkeitsdelikten ist die actio libera in causa nicht anwendbar.
Das klingt auf den ersten Blick fast paradox. Denn das bedeutet: Wer betrunken Auto fährt, kann bestraft werden — wer aber so extrem betrunken ist, dass er schuldunfähig ist, kann nicht über die alic aus § 316 bestraft werden.
Ganz schutzlos bleibt das Strafrecht aber nicht.
Die Auffanglösung: § 323a StGB
Auch hier springt wieder § 323a StGB ein.
Denn wenn der Täter in einem schuldunfähigen Rausch eine rechtswidrige Tat begeht und deswegen aus dem eigentlichen Delikt nicht bestraft werden kann, dann kommt der Vollrausch in Betracht.
Und anders als bei Tötungsdelikten ist das hier auch viel weniger problematisch. Denn der Strafrahmen von § 323a StGB passt bei solchen Fällen deutlich besser zum Unrecht als in den schweren Erfolgsdelikten.
Was du dir für die Klausur merken solltest
Für die Klausur ist vor allem wichtig, dass du die beiden Sonderprobleme sauber auseinanderhältst. Eine fahrlässige actio libera in causa musst du nicht künstlich erfinden, weil solche Fälle ganz normal über das Fahrlässigkeitsdelikt gelöst werden. Bei eigenhändigen Tätigkeitsdelikten wie § 316 StGB ist die alic dagegen nicht anwendbar. Genau dort musst du verstehen, warum beide Begründungsmodelle scheitern: die Werkzeugtheorie bei eigenhändigen Delikten und die Vorverlagerungstheorie bei Tätigkeitsdelikten. Wenn du diese beiden Punkte sauber beherrschst, hast du den fortgeschrittenen Teil der alic wirklich verstanden.
FAQ zur actio libera in causa (Teil 2)
Gibt es eine fahrlässige a.l.i.c.?
Nein, stattdessen wird auf Fahrlässigkeitsdelikte zurückgegriffen.
Was ist der Unterschied zur vorsätzlichen a.l.i.c.?
Bei der vorsätzlichen liegt Doppelvorsatz vor, bei der fahrlässigen nicht.
Warum greift die a.l.i.c. bei § 316 nicht?
Weil es ein eigenhändiges Tätigkeitsdelikt ist.
Was ist ein eigenhändiges Delikt?
Ein Delikt, das nur vom Täter selbst begangen werden kann.
Warum scheitert die Werkzeugtheorie?
Weil sie mittelbare Täterschaft voraussetzt.
Warum scheitert die Vorverlagerungstheorie?
Weil sie die gesetzlich festgelegte Tathandlung verschiebt.
Welche Norm greift stattdessen?
§ 323a StGB (Vollrausch).
Was ist der Klausurklassiker?
Betrunkenes Verhalten ohne Vorsatz → Fahrlässigkeit prüfen.
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