Allgemeine Leistungsklage Schema: Prüfung, Voraussetzungen & Beispiel
Oct 22, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Die allgemeine Leistungsklage brauchst Du immer dann, wenn der Kläger von der Verwaltung ein Handeln, Dulden oder Unterlassen verlangt, das kein Verwaltungsakt ist.
Sie ist in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt, wird aber an mehreren Stellen vorausgesetzt.
Für die Klausur solltest Du vor allem wissen:
- Wann ist die allgemeine Leistungsklage statthaft?
- Welche Besonderheiten gibt es bei der Zulässigkeit?
- Wie unterscheiden sich Leistungs- und Unterlassungsklage?
- Wie prüfst Du die Begründetheit?
Wann ist die allgemeine Leistungsklage statthaft?
Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn der Kläger ein Handeln, Dulden oder Unterlassen der Verwaltung begehrt und dieses Verhalten keinen Verwaltungsakt darstellt.
Typische Fälle sind:
- Zahlung eines Geldbetrags
- Herausgabe einer Sache
- Folgenbeseitigungsanspruch
- öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
- Unterlassung eines Verwaltungshandelns
Entscheidend ist also immer das Klagebegehren.
Welche Formen gibt es?
Die allgemeine Leistungsklage tritt vor allem in zwei Formen auf.
Normale Leistungsklage
Hier verlangt der Kläger ein positives Tun oder Dulden.
Beispiele:
- Auszahlung eines Geldbetrags
- Herausgabe einer Sache
- Beseitigung von Folgen eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns
Unterlassungsklage
Hier verlangt der Kläger, dass die Behörde ein bestimmtes Verhalten unterlässt.
Man unterscheidet:
- aa) normale Unterlassungsklage
→ ein Verhalten hat bereits stattgefunden und soll sich nicht wiederholen - bb) vorbeugende Unterlassungsklage
→ ein Verhalten soll schon verhindert werden, bevor es überhaupt stattfindet
Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage
Die Zulässigkeit kannst Du in sechs Schritten prüfen:
- Verwaltungsrechtsweg
- Statthaftigkeit
- Klagebefugnis
- Richtiger Klagegegner
- Beteiligten- und Prozessfähigkeit
- Rechtsschutzbedürfnis
1. Verwaltungsrechtsweg
Liegt keine aufdrängende Sonderzuweisung vor, prüfst Du wie gewohnt den Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2. Statthaftigkeit
Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn der Kläger ein nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtetes Verwaltungshandeln verlangt.
Sie ist zwar nicht ausdrücklich in der VwGO geregelt, wird aber beispielsweise in §§ 43 Abs. 2, 111 und 113 Abs. 4 VwGO vorausgesetzt.
Merke:
Will der Kläger einen Verwaltungsakt → Verpflichtungsklage.
Will er sonstiges Verwaltungshandeln → allgemeine Leistungsklage.
3. Klagebefugnis
§ 42 Abs. 2 VwGO gilt unmittelbar nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.
Bei der allgemeinen Leistungsklage wird die Norm aber analog angewendet, um Popularklagen zu verhindern.
Der Kläger muss also geltend machen können, möglicherweise einen subjektiv-öffentlichen Anspruch auf das begehrte Handeln, Dulden oder Unterlassen zu haben.
In der Klausur solltest Du die Norm oder Anspruchsgrundlage nennen, aus der sich dieser Anspruch ergeben könnte.
4. Richtiger Klagegegner
§ 78 VwGO gilt direkt nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen.
Bei der allgemeinen Leistungsklage richtest Du Dich deshalb nach dem allgemeinen Rechtsträgerprinzip.
Klagegegner ist grundsätzlich der Rechtsträger der handelnden Behörde.
5. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
Die Beteiligtenfähigkeit richtet sich nach § 61 VwGO.
Die Prozessfähigkeit richtet sich nach § 62 VwGO.
6. Rechtsschutzbedürfnis
Das Rechtsschutzbedürfnis ist bei der allgemeinen Leistungsklage besonders wichtig.
Es fehlt, wenn der Kläger sein Ziel auf einem einfacheren oder kostengünstigeren Weg erreichen kann.
Dabei musst Du zwischen den verschiedenen Formen unterscheiden:
Normale Leistungsklage
Hier muss der Kläger grundsätzlich zunächst einen Antrag bei der Behörde gestellt haben. Erst wenn dieser erfolglos bleibt, besteht regelmäßig ein Rechtsschutzbedürfnis.
Ausnahmsweise kann darauf verzichtet werden, wenn ein Antrag offensichtlich sinnlos wäre.
Normale Unterlassungsklage
Hier muss eine Wiederholungsgefahr bestehen. Es müssen also konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Behörde das beanstandete Verhalten erneut vornehmen wird.
Vorbeugende Unterlassungsklage
Hier brauchst Du ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis.
Denn grundsätzlich gilt im Verwaltungsrecht: Rechtsschutz erfolgt normalerweise nachträglich, nicht vorbeugend. Vorbeugender Rechtsschutz ist deshalb nur ausnahmsweise zulässig.
Das qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn es dem Kläger nicht zugemutet werden kann, auf nachträglichen Rechtsschutz zu warten.
Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Behörde sonst vollendete Tatsachen schaffen würde, die später nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
Was du NICHT prüfen musst
Zwei typische Punkte aus der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage fallen hier weg:
Kein Vorverfahren
§ 68 VwGO gilt nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Ein Widerspruchsverfahren ist bei der allgemeinen Leistungsklage daher grundsätzlich nicht erforderlich.
Keine Klagefrist nach § 74 VwGO
Auch § 74 VwGO gilt nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Eine entsprechende Klagefrist prüfst Du daher nicht.
Begründetheit der allgemeinen Leistungsklage
Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf das begehrte Verwaltungshandeln hat.
Du kannst Dich dabei am Aufbau der Verpflichtungsklage orientieren.
Typischerweise prüfst Du:
Anspruchsgrundlage
Aus welcher Norm könnte sich der Anspruch ergeben?
Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor?
Rechtsfolge
Kann der Kläger die konkrete Leistung verlangen?
Bei gebundenen Ansprüchen ist die Sache meist einfach.
Bei Ermessensentscheidungen kann zusätzlich relevant werden, ob eine Verpflichtung zur begehrten Handlung bereits spruchreif ist.
Prüfungsschema auf einen Blick
A. Zulässigkeit
- Verwaltungsrechtsweg
- Statthaftigkeit
- Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog
- Richtiger Klagegegner nach allgemeinem Rechtsträgerprinzip
- Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
- Rechtsschutzbedürfnis
B. Begründetheit
- Anspruchsgrundlage
- Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage
- Rechtsfolge / gegebenenfalls Spruchreife
Fazit: Erst Klagebegehren, dann richtige Form der Leistungsklage
Der wichtigste Ausgangspunkt ist immer das Klagebegehren.
Will der Kläger keinen Verwaltungsakt, sondern ein sonstiges Handeln, Dulden oder Unterlassen der Verwaltung, ist die allgemeine Leistungsklage regelmäßig die richtige Klageart.
Besonders klausurrelevant ist die Unterscheidung zwischen:
- normaler Leistungsklage,
- Unterlassungsklage und
- vorbeugender Unterlassungsklage.
Und gerade beim Rechtsschutzbedürfnis gilt:
Je vorbeugender der Rechtsschutz, desto strengere Anforderungen musst Du prüfen.
FAQ
Wann ist die allgemeine Leistungsklage statthaft?
Wenn der Kläger von der Verwaltung ein Handeln, Dulden oder Unterlassen verlangt, das keinen Verwaltungsakt darstellt.
Muss bei der allgemeinen Leistungsklage ein Vorverfahren durchgeführt werden?
Nein. § 68 VwGO gilt nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen.
Was braucht die normale Unterlassungsklage beim Rechtsschutzbedürfnis?
Es muss eine Wiederholungsgefahr bestehen.
Wann ist eine vorbeugende Unterlassungsklage zulässig?
Nur bei einem qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis, also insbesondere dann, wenn dem Kläger nicht zugemutet werden kann, auf nachträglichen Rechtsschutz zu warten.
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