Allgemeine Leistungsklage Schema: Prüfung, Voraussetzungen & Beispiel

verwaltungsgerichtsordnung vwgo Oct 22, 2026
 

Das erwartet Dich!


      

Einleitung

Die allgemeine Leistungsklage brauchst Du immer dann, wenn der Kläger von der Verwaltung ein Handeln, Dulden oder Unterlassen verlangt, das kein Verwaltungsakt ist.

Sie ist in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt, wird aber an mehreren Stellen vorausgesetzt.

Für die Klausur solltest Du vor allem wissen:

  • Wann ist die allgemeine Leistungsklage statthaft?
  • Welche Besonderheiten gibt es bei der Zulässigkeit?
  • Wie unterscheiden sich Leistungs- und Unterlassungsklage?
  • Wie prüfst Du die Begründetheit?

      

Wann ist die allgemeine Leistungsklage statthaft?

Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn der Kläger ein Handeln, Dulden oder Unterlassen der Verwaltung begehrt und dieses Verhalten keinen Verwaltungsakt darstellt.

Typische Fälle sind:

  • Zahlung eines Geldbetrags
  • Herausgabe einer Sache
  • Folgenbeseitigungsanspruch
  • öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
  • Unterlassung eines Verwaltungshandelns

Entscheidend ist also immer das Klagebegehren.

      

Welche Formen gibt es?

Die allgemeine Leistungsklage tritt vor allem in zwei Formen auf.


Normale Leistungsklage

Hier verlangt der Kläger ein positives Tun oder Dulden.

Beispiele:

  • Auszahlung eines Geldbetrags
  • Herausgabe einer Sache
  • Beseitigung von Folgen eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns

Unterlassungsklage

Hier verlangt der Kläger, dass die Behörde ein bestimmtes Verhalten unterlässt.

Man unterscheidet:

  • aa) normale Unterlassungsklage
    → ein Verhalten hat bereits stattgefunden und soll sich nicht wiederholen
  • bb) vorbeugende Unterlassungsklage
    → ein Verhalten soll schon verhindert werden, bevor es überhaupt stattfindet

      

Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage

Die Zulässigkeit kannst Du in sechs Schritten prüfen:

  1. Verwaltungsrechtsweg
  2. Statthaftigkeit
  3. Klagebefugnis
  4. Richtiger Klagegegner
  5. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
  6. Rechtsschutzbedürfnis

1. Verwaltungsrechtsweg

Liegt keine aufdrängende Sonderzuweisung vor, prüfst Du wie gewohnt den Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.


2. Statthaftigkeit

Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn der Kläger ein nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtetes Verwaltungshandeln verlangt.

Sie ist zwar nicht ausdrücklich in der VwGO geregelt, wird aber beispielsweise in §§ 43 Abs. 2, 111 und 113 Abs. 4 VwGO vorausgesetzt.

Merke:
Will der Kläger einen Verwaltungsakt → Verpflichtungsklage.
Will er sonstiges Verwaltungshandeln → allgemeine Leistungsklage.


3. Klagebefugnis

§ 42 Abs. 2 VwGO gilt unmittelbar nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.

Bei der allgemeinen Leistungsklage wird die Norm aber analog angewendet, um Popularklagen zu verhindern.

Der Kläger muss also geltend machen können, möglicherweise einen subjektiv-öffentlichen Anspruch auf das begehrte Handeln, Dulden oder Unterlassen zu haben.

In der Klausur solltest Du die Norm oder Anspruchsgrundlage nennen, aus der sich dieser Anspruch ergeben könnte.


4. Richtiger Klagegegner

§ 78 VwGO gilt direkt nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen.

Bei der allgemeinen Leistungsklage richtest Du Dich deshalb nach dem allgemeinen Rechtsträgerprinzip.

Klagegegner ist grundsätzlich der Rechtsträger der handelnden Behörde.


5. Beteiligten- und Prozessfähigkeit

Die Beteiligtenfähigkeit richtet sich nach § 61 VwGO.

Die Prozessfähigkeit richtet sich nach § 62 VwGO.


6. Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtsschutzbedürfnis ist bei der allgemeinen Leistungsklage besonders wichtig.

Es fehlt, wenn der Kläger sein Ziel auf einem einfacheren oder kostengünstigeren Weg erreichen kann.

Dabei musst Du zwischen den verschiedenen Formen unterscheiden:

Normale Leistungsklage

Hier muss der Kläger grundsätzlich zunächst einen Antrag bei der Behörde gestellt haben. Erst wenn dieser erfolglos bleibt, besteht regelmäßig ein Rechtsschutzbedürfnis.
Ausnahmsweise kann darauf verzichtet werden, wenn ein Antrag offensichtlich sinnlos wäre.

Normale Unterlassungsklage

Hier muss eine Wiederholungsgefahr bestehen. Es müssen also konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Behörde das beanstandete Verhalten erneut vornehmen wird.

Vorbeugende Unterlassungsklage

Hier brauchst Du ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis.
Denn grundsätzlich gilt im Verwaltungsrecht: Rechtsschutz erfolgt normalerweise nachträglich, nicht vorbeugend. Vorbeugender Rechtsschutz ist deshalb nur ausnahmsweise zulässig.

Das qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn es dem Kläger nicht zugemutet werden kann, auf nachträglichen Rechtsschutz zu warten.

Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Behörde sonst vollendete Tatsachen schaffen würde, die später nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

      

Was du NICHT prüfen musst

Zwei typische Punkte aus der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage fallen hier weg:

Kein Vorverfahren

§ 68 VwGO gilt nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Ein Widerspruchsverfahren ist bei der allgemeinen Leistungsklage daher grundsätzlich nicht erforderlich.

Keine Klagefrist nach § 74 VwGO

Auch § 74 VwGO gilt nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Eine entsprechende Klagefrist prüfst Du daher nicht.

      

Begründetheit der allgemeinen Leistungsklage

Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf das begehrte Verwaltungshandeln hat.

Du kannst Dich dabei am Aufbau der Verpflichtungsklage orientieren.

Typischerweise prüfst Du:

Anspruchsgrundlage

Aus welcher Norm könnte sich der Anspruch ergeben?

Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor?

Rechtsfolge

Kann der Kläger die konkrete Leistung verlangen?

Bei gebundenen Ansprüchen ist die Sache meist einfach.

Bei Ermessensentscheidungen kann zusätzlich relevant werden, ob eine Verpflichtung zur begehrten Handlung bereits spruchreif ist.

      

Prüfungsschema auf einen Blick


A. Zulässigkeit

  1. Verwaltungsrechtsweg
  2. Statthaftigkeit
  3. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog
  4. Richtiger Klagegegner nach allgemeinem Rechtsträgerprinzip
  5. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
  6. Rechtsschutzbedürfnis

B. Begründetheit

  1. Anspruchsgrundlage
  2. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage
  3. Rechtsfolge / gegebenenfalls Spruchreife

      

Fazit: Erst Klagebegehren, dann richtige Form der Leistungsklage

Der wichtigste Ausgangspunkt ist immer das Klagebegehren.

Will der Kläger keinen Verwaltungsakt, sondern ein sonstiges Handeln, Dulden oder Unterlassen der Verwaltung, ist die allgemeine Leistungsklage regelmäßig die richtige Klageart.

Besonders klausurrelevant ist die Unterscheidung zwischen:

  • normaler Leistungsklage,
  • Unterlassungsklage und
  • vorbeugender Unterlassungsklage.

Und gerade beim Rechtsschutzbedürfnis gilt:

Je vorbeugender der Rechtsschutz, desto strengere Anforderungen musst Du prüfen.

      

FAQ

Wann ist die allgemeine Leistungsklage statthaft?

Wenn der Kläger von der Verwaltung ein Handeln, Dulden oder Unterlassen verlangt, das keinen Verwaltungsakt darstellt.

Muss bei der allgemeinen Leistungsklage ein Vorverfahren durchgeführt werden?

Nein. § 68 VwGO gilt nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen.

Was braucht die normale Unterlassungsklage beim Rechtsschutzbedürfnis?

Es muss eine Wiederholungsgefahr bestehen.

Wann ist eine vorbeugende Unterlassungsklage zulässig?

Nur bei einem qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis, also insbesondere dann, wenn dem Kläger nicht zugemutet werden kann, auf nachträglichen Rechtsschutz zu warten.

Kostenloses Examensradar - Das wird im Examen wirklich abgefragt

Wir zeigen Dir in diesem kostenlosen Leitfaden, welche Themen in den letzten Jahren abgefragt wurden, damit Du Dich bestmöglich auf Dein Staatsexamen vorbereiten kannst.

Kostenlos als PDF. Basierend auf 680 originalen Examensklausuren.

Jetzt gratis runterladen