Art. 3 Abs. 2, 3 GG Schema – Gleichheitsgrundrechte Prüfung & Voraussetzungen
May 08, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Art. 3 Abs. 2, 3 GG gehören zu den klausurträchtigsten Gleichheitsgrundrechten im Staatsorganisationsrecht und in der Grundrechtsprüfung. Immer wenn es um eine Ungleichbehandlung wegen bestimmter persönlicher Merkmale geht, musst du sauber prüfen.
Schema Art. 3 II, III GG
Das Prüfungsschema zu Art. 3 Abs. 2, 3 GG lautet wie folgt:
- Ungleichbehandlung (anhand Differenzierungsmerkmal)
- Vergleichspaar
- Ungleichbehandlung
- Rechtfertigung
Ungleichbehandlung
Wenn du eine Ungleichbehandlung prüfst, gehst du in zwei Schritten vor: Erstens bildest Du ein Vergleichspaar. Und zweitens prüfst Du, ob die Personen aus dieser Vergleichsgruppe anhand eines besonderen Differenzierungsmerkmals ungleich behandelt worden sind.
Vergleichspaar bilden
Schritt Eins: Bilde ein Vergleichspaar, welches unter den gleichen Oberbegriff fällt.
Du brauchst zwei Gruppen, die einem gemeinsamen Oberbegriff unterfallen und unter Anknüpfung an ein besonderes in Art 3 Abs. 2, 3 GG genanntes Merkmal ungleich behandelt werden.
Beispiel: Männliche und weibliche Bewerber für denselben öffentlichen Dienstposten.
Ungleichbehandlung feststellen
Schritt Zwei: Ungleichbehandlung, die an ein besonderes Merkmal anknüpft.
Frage:
Wird wegen eines Merkmals aus Art. 3 Abs. 3 GG (z.B. Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung) differenziert?
Definitionen:
Definition Geschlecht:
Das Geschlecht bezieht sich auf die biologische oder soziale Zuordnung einer Person als männlich, weiblich oder divers. Der Schutz umfasst auch trans- und intergeschlechtliche sowie nicht-binäre Personen.
Beispiel: Eine Frau bewirbt sich auf eine Führungsposition im Innenministerium, wird aber mit der Begründung abgelehnt, dass Männer für solche Rollen besser geeignet seien. Das wäre eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Definition Abstammung:
Abstammung bezieht sich auf die familiäre Herkunft einer Person, insbesondere im Sinne der biologischen Linie.
Beispiel: Ein Kind wird in der Schule benachteiligt, weil seine Eltern einer bestimmten ethnischen Minderheit angehören.
Definition Rasse:
Obwohl der Begriff „Rasse“ im Grundgesetz verwendet wird, ist er wissenschaftlich überholt. Er wurde aber aufgenommen, um Diskriminierung aufgrund rassistischer Zuschreibungen zu verbieten.
Beispiel: Eine dunkelhäutige Person bewirbt sich bei der Stadt um eine Wohnung. Die Stadt gibt die Wohnung einer anderen Person, weil der zuständige Mitarbeiter nur hellhäutigen Menschen eine Wohnung geben möchte.
Definition Sprache:
Dieses Merkmal schützt vor Benachteiligung aufgrund der gesprochenen Sprache oder des Dialekts einer Person.
Beispiel: Eine Person bewirbt sich bei einer Behörde für einen Job. Er wird aber abgelehnt, weil er mit Akzent spricht, obwohl er alle fachlichen Qualifikationen erfüllt. Das wäre eine Diskriminierung wegen der Sprache.
Definition Heimat und Herkunft:
Der Begriff Heimat bezieht sich auf den Ort, wo man geboren, aufgewachsen oder ansässig ist oder kulturell verwurzelt ist. Nicht erfasst ist die Staatsangehörigkeit der Person. Herkunft ist die soziale Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Schicht.
Beispiel: Eine Person wird von einer Behörde schlechter behandelt, weil sie aus einem bestimmten Stadtteil stammt, der als sozial benachteiligt gilt.
Definition Glaube und religiöse Anschauungen:
Dieses Merkmal umfasst religiöse Überzeugungen und Weltanschauungen, unabhängig davon, ob sie einer organisierten Religion angehören.
Beispiel: Ein Schüler wird vom Unterricht ausgeschlossen, weil er bestimmte religiöse Symbole trägt.
Definition Politische Anschauungen:
Politische Anschauungen sind alle Überzeugungen einer Person zu Vorgängen in gesellschaftlichen Bereichen.
Beispiel: Eine Mitarbeiterin im Innenministerium wird gekündigt, weil sie sich politisch engagiert und ihre Ansichten öffentlich äußert.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Die Rechtfertigung prüfst Du so wie bei jedem Grundrecht. Du prüfst nämlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Aber Achtung! Es gibt eine Besonderheit.
Es sind die gleichen vier bekannten Schritte. Zuerst schaust Du, ob es einen legitimen Grund für die Ungleichbehandlung gibt. Besonderheit: Der legitime Zweck muss kollidierendes Verfassungsrecht sein. Andere Zwecke reichen für die Rechtfertigung nicht aus. In der Klausur musst Du jetzt also gucken, ob Grundrechte Dritter oder sonstige Güter von Verfassungsrang durch die Ungleichbehandlung gefördert werden sollen.
Danach schaust Du, ob die Ungleichbehandlung geeignet und erforderlich ist, um diesen Zweck zu erreichen. Und als letztes prüfst Du, ob die Ungleichbehandlung angemessen ist.
Achtung! Wenn eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau vorliegt, gibt es eine Besonderheit. Bevor Du hier die Verhältnismäßigkeit prüfst, prüfst Du, ob die Ungleichbehandlung aus zwingenden biologischen Gründen gerechtfertigt sein kann.
Beispiel: Durch das Mutterschutzgesetz werden Frauen als Arbeitnehmer anders behandelt als männliche Arbeitnehmer. Das ist aber gerechtfertigt, weil nur Frauen schwanger werden können.
Wenn keine zwingenden biologischen Gründe vorliegen, prüfst Du einfach wie im Normalfall den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Genauso mit der Besonderheit, dass der legitime Zweck kollidierendes Verfassungsrecht sein muss.
Verhältnis zu Art. 3 Abs. 1 GG
Art. 3 Abs. 1 GG enthält den allgemeinen Gleichheitssatz. Art. 3 Abs. 2, 3 GG sind speziellere Gleichheitsrechte. Es gilt der allgemeine Grundsatz: Spezielle Gesetze vor allgemeine Gesetze.
Prüfungsreihenfolge:
- Spezieller Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 2, 3 GG)
- Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
Zusammenfassung Art. 3 Abs. 2, 3 GG
Art. 3 Abs. 2 GG garantiert die Gleichberechtigung von Männern und Frauen und verpflichtet den Staat zur aktiven Förderung tatsächlicher Gleichstellung. Art. 3 Abs. 3 GG enthält besondere Differenzierungsverbote, etwa wegen Geschlechts, Herkunft oder Religion. In der Klausur bildest du zunächst ein Vergleichspaar und prüfst dann eine an ein besonderes Merkmal anknüpfende Ungleichbehandlung. Bei geschlechtsbezogenen Differenzierungen prüfst du Art. 3 Abs. 2 und 3 GG zusammen. Bei der Rechtfertigung prüfst Du den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei Ungleichbehandlungen von Mann und Frau prüfst Du zuvor, ob zwingende biologische Gründe die Ungleichbehandlung rechtfertigen.
FAQ zu Art. 3 Abs. 2, 3 GG
Wie lautet das Prüfungsschema bei Art. 3 Abs. 3 GG?
- Ungleichbehandlung
- Vergleichspaar
- Ungleichbehandlung (anhand Differenzierungsmerkmal)
- Rechtfertigung
Wie prüft man die Ungleichbehandlung von Mann und Frau?
Art. 3 Abs. 2 und 3 GG werden gemeinsam geprüft. Vor der Verhältnismäßigkeit ist zu klären, ob zwingende biologische Gründe die Differenzierung rechtfertigen.
Was sind „zwingende biologische Gründe“?
Nur tatsächliche, naturgegebene Unterschiede, die eine Differenzierung zwingend erfordern (klassisches Beispiel: Mutterschutz).
Ist jede Ungleichbehandlung wegen Geschlechts unzulässig?
Grundsätzlich ja – es gilt ein strenges Differenzierungsverbot. Ausnahmen kommen nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.
Was ist der Unterschied zwischen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG?
Art. 3 Abs. 1 GG beinhaltet den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, wonach eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem verfassungswidrig ist. Bei Art. 3 Abs. 2, 3 GG knüpft diese Ungleichbehandlung an ein besonderes Merkmal an.
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