Auslegung von Willenserklärungen: Schema, § 133 BGB, § 157 BGB

bgb at Mar 26, 2026
 

Einleitung

Die Auslegung von Willenserklärungen gehört zu den absoluten Grundlagen im BGB AT – und ist in nahezu jeder Zivilrechtsklausur relevant. Denn im Zivilrecht gilt der Grundsatz der Privatautonomie: Maßgeblich ist das, was die Parteien wollen. 

Problem: Menschen drücken sich nicht immer eindeutig aus. 
Deshalb musst du Willenserklärungen oft auslegen. 

 

Was bedeutet Auslegung einer Willenserklärung? 

Definition 

Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen Inhalts einer Willenserklärung. 

Ziel ist es, herauszufinden: Was wollte der Erklärende – und wie durfte die Erklärung verstanden werden? 

Entscheidend ist dabei, ob es sich um eine 

  • nicht empfangsbedürftige Willenserklärung oder 
  • empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. 

 

Prüfungsschema: Auslegung von Willenserklärungen 

1. Art der Willenserklärung bestimmen 

  • Nicht empfangsbedürftig? 
  • Empfangsbedürftig?

2. Maßstab der Auslegung festlegen 

§ 133 BGB 

§§ 133, 157 BGB 


3. Wortlaut analysieren 

Primär ist vom Wortlaut auszugehen. Was wird gesagt und wie darf das Gesagte verstanden werden? 


4. Begleitumstände berücksichtigen 

  • Interessenlage 
  • Vorverhandlungen 
  • Verkehrssitte 
  • Gesamtzusammenhang 

 

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen (§ 133 BGB) 

Beispiele 

  • Testament 
  • Auslobung 

Hier richtet sich die Auslegung ausschließlich nach § 133 BGB. 

Maßstab: Es ist allein auf den wirklichen Willen des Erklärenden abzustellen. 

Warum? Weil nur der Erklärende schutzwürdig ist. Beim Testament ist z. B. der Erblasser schutzwürdig – nicht der Erbe. 

Auch hier gilt: 

  • Wortlaut als Ausgangspunkt 
  • Begleitumstände zur Ermittlung des Willens 

Zusätzlich beim Testament: 

  • § 2084 BGB (Auslegung zugunsten der Wirksamkeit) 

 

Empfangsbedürftige Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) 

Beispiele 

  • Angebot 
  • Annahme 
  • Kündigung 

Hier ist die Interessenlage anders. Der Erklärungsempfänger ist schutzwürdig. 

Deshalb erfolgt die Auslegung nach: §§ 133, 157 BGB – objektiver Empfängerhorizont 

Maßstab: Wie durfte ein objektiver Dritter in der Lage des Empfängers die Erklärung verstehen? 

Das bedeutet: 

  • Nicht entscheidend ist, was der Erklärende insgeheim wollte. 
  • Entscheidend ist, wie die Erklärung objektiv verstanden werden durfte. 

 

Zusammenfassung 

Die Auslegung von Willenserklärungen dient der Ermittlung ihres rechtlichen Inhalts. Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen gilt § 133 BGB und es kommt allein auf den Willen des Erklärenden an. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen erfolgt die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB anhand des objektiven Empfängerhorizonts. Primär ist der Wortlaut maßgeblich, ergänzt durch Begleitumstände. Bei der falsa demonstratio non nocet gilt das übereinstimmend Gewollte, auch wenn es falsch bezeichnet wurde. 

 

FAQ zur Auslegung von Willenserklärungen 

Was bedeutet Auslegung einer Willenserklärung? 

Ermittlung des rechtlich maßgeblichen Inhalts der Erklärung. 

Welche Norm gilt bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen? 

133 BGB. 

Welche Normen gelten bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen? 

§ 133, 157 BGB. 

Was ist der objektive Empfängerhorizont? 

Die Sichtweise eines objektiven Dritten in der Lage des Empfängers. 

 

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