Beiderseitig zu vertretende Unmöglichkeit: § 283, § 326 und § 254 BGB im Zusammenspiel

schuldrecht at Apr 25, 2026
 

Das erwartet Dich!


      

Einleitung

Die beiderseitig zu vertretende Unmöglichkeit ist ein echtes Schnittstellenproblem: Hier treffen Unmöglichkeitsrecht und Schadensersatzrecht aufeinander. Besonders klausurrelevant wird es, weil das Gesetz den Fall, dass beide Parteien zur Unmöglichkeit beitragen, nicht ausdrücklich als eigene Konstellation regelt. In deiner Lösung kommt es deshalb darauf an, zuerst die gesetzliche Ausgangslage sauber darzustellen und anschließend die Korrekturmodelle zu kennen, die dieses Ergebnis dogmatisch auffangen.

      

Wiederholung: Drei Grundkonstellationen der Unmöglichkeit 

I. Unmöglichkeit durch Zufall 

Wenn weder Schuldner noch Gläubiger den Eintritt der Unmöglichkeit zu vertreten haben, gilt die Standardfolge: 

  • Leistungsanspruch erlischt bzw. ist ausgeschlossen: § 275 Abs. 1 BGB 
  • Gegenleistungsanspruch entfällt: § 326 Abs. 1 S. 1 BGB 

Im Ergebnis gilt: Ohne Leistung gibt es keine Gegenleistung. Schadensersatzansprüche scheiden aus, weil es am Vertretenmüssen fehlt. 


II. Schuldner zu vertretene Unmöglichkeit 

Trifft den Schuldner ein Vertretenmüssen, entfällt die Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB und grundsätzlich auch die Gegenleistung nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Dafür kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung  nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB verlangen. 


III. Gläubiger zu vertretene Unmöglichkeit 

Hat der Gläubiger den Eintritt der Unmöglichkeit zu vertreten, greift die Ausnahme von § 326 Abs. 2 S. 1 Fall 1 BGB: Der Gläubiger bleibt zur Gegenleistung verpflichtet, obwohl er die Leistung nicht erhält. Achtung: Maßgeblich ist, dass der Gläubiger die Unmöglichkeit überwiegend zu vertreten hat (mind. 80 –90 %).

      

Problemfall: Beide haben die Unmöglichkeit zu vertreten 

Schwieriger wird es, wenn nicht nur eine Partei verantwortlich ist, sondern beide. Was gilt, wenn beide zur Unmöglichkeit beigetragen haben? 

Beispielsfall: 

A und B einigen sich auf einen Kaufvertrag über einen einzigartigen Holzschrank. Der Holzschrank ist 120€ wert. Der Kaufpreis beträgt 100€. A und B vereinbaren, dass sie sich für die Übergabe in der Mitte ihrer Wohnorte treffen. An einer Kreuzung auf dem Weg zum Treffpunkt bauen A und B einen Unfall, den beide jeweils zu 50% zu vertreten haben. Aufgrund des Unfalls wird der Holzschrank zerstört.  Welche Ansprüche haben die Beteiligten?

      

Schritt 1: Gesetzliche Ausgangslage  

Zunächst musst du dir die gesetzliche Grundlösung klar machen und den Fall strikt unter die einschlägigen Normen subsumieren.


a) Leistungsanspruch 

Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung ist nach § 275 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen.


b) Gegenleistungsanspruch 

Grundsätzlich entfällt der Kaufpreisanspruch nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine anspruchserhaltende Ausnahme nach § 326 Abs. 2 S. 1 Fall 1 BGB scheidet auch aus, weil der Gläubiger den Umstand, der zur Unmöglichkeit geführt hat, nicht überwiegend zu vertreten hat. Hier trifft beide Seiten eine gleichgewichtige Verantwortlichkeit (je ca. 50 %), sodass die Vorschrift nicht eingreift. 


c) Schadensersatz des A gegen B wegen Unmöglichkeit 

Da B die Unmöglichkeit jedenfalls mit zu vertreten hat, kommt ein Anspruch des A auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB in Betracht: 

Der Schaden des A ist nach der Differenzhypothese gem. gem. § 249 Abs.1 zu berechnen. Danach wird die Vermögenslage, wie sie tatsächlich besteht, mit derjenigen verglichen, die ohne das schädigende Ereignis bestünde. Die Differenz bildet den ersatzfähigen Schaden: 

  • 120 € (Wert)  − 100 € (Kaufpreis)  = 20 € 

Da A aber selbst zu 50 % verantwortlich ist, ist der Anspruch nach § 254 BGB um 50 % zu kürzen: 

  • 20 € × 50 % = 10 € 

Ergebnis der gesetzlichen Ausgangslage:

A hat gegen B einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB in Höhe von 10 €. 
Ein Kaufpreisanspruch des B gegen A besteht nach § 326 Abs. 1 S. 1 jedoch nicht. 

Gerade dieses Ergebnis wirkt in vielen Fällen unbefriedigend, weil B trotz hälftiger Mitverantwortung des A den Kaufpreis vollständig verliert und nur A einen Anspruch gegen B hat. Deshalb werden unterschiedliche Korrekturlösungen diskutiert. 

      

Schritt 2: Korrekturlösungen  

Ansicht 1: Teilweiser Fortbestand des Kaufpreisanspruchs über § 326 Abs. 2 und § 254 analog 

Nach der ersten Ansicht erlischt der Anspruch auf Leistung zunächst nach § 275 Abs. 1. Der Gegenleistungsanspruch soll nun jedoch nichtvollständig nach § 326 Abs. 1 S. 1 entfallen. Stattdessen wird § 326 Abs. 2 S. 1 Fall 1 (Gläubiger hat den Umstand zu vertreten, dass die Unmöglichkeit eingetreten ist) herangezogen und wegen der nur teilweisen Verantwortlichkeit des Gläubigers über § 254 BGB analog gekürzt. 

Folge: 

  • B hätte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 50 % des Kaufpreises = 50 €. 
  • Daneben bleibt A’s Anspruch aus §§ 280 Abs.1, Abs.3, 283 (wie oben) in Höhe von 10 € bestehen. 
  • Durch Aufrechnung ergibt sich rechnerisch ein Zahlungsanspruch des B von 40 €. 

Gegen diese Lösung sprechen aber zwei Argumente:  

  1. § 326 Abs. 2 S.1 Fall 1greift nicht: Voraussetzung ist Verantwortlichkeit des Gläubigers allein oder weit überwiegend für die Unmöglichkeit (i. d. R. erst bei ca. 80–90 %). Bei 50/50 scheidet die Ausnahme aus. 
  2. Dogmatisch unsauber über § 254 BGB: Selbst bei analoger Anwendung wirkt die Heranziehung von § 254 BGB konstruiert, weil § 254 auf Schadensersatz (Mitverschulden) zugeschnitten ist. Hier geht es jedoch um die Gegenleistung/Kaufpreiszahlung, sodass die Mitverschuldenslogik nicht passend sitzt. 

Ansicht 2: Schadensersatzanspruch des Schuldners aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB 

Die zweite Ansicht bleibt bei der gesetzlichen Ausgangslage: 

  • Leistung ausgeschlossen: § 275 Abs. 1 
  • Gegenleistung entfällt: § 326 Abs. 1 S. 1 
  • A hat Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 (gekürzt nach § 254): 10 € 

Der Ausgleich erfolgt dann nicht über einen „gekürzten Gegenleistungsanspruch“, sondern über einen Schadensersatzanspruch des B gegen A gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.  

Der Gedanke dahinter ist: Der Gläubiger (A) verletzt durch sein Verhalten eine Schutzpflicht aus § 241 Abs. 2, weil sein Mitverursachungsbeitrag dazu führt, dass der Gegenleistungsanspruch des B nach § 326 Abs. 1 S. 1 wegfällt. Die Pflichtverletzung liegt damit in einer zurechenbaren Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Position des Schuldners. 

Der Schaden des B besteht im Wegfall des Kaufpreisanspruchs, also in 100 €. Da B selbst ebenfalls zu 50 % verantwortlich ist, wird dieser Schadensersatzanspruch nach § 254 BGB gekürzt: 

  • 100 € × 50 % = 50 € 

Nun stehen sich gegenüber: 

  • Anspruch A gegen B: 10 € (aus § 283, gekürzt) 
  • Anspruch B gegen A: 50 € (aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, gekürzt) 

Nach Aufrechnung verbleibt ein Zahlungsanspruch des B gegen A in Höhe von: 40 € 

Das Ergebnis entspricht zwar rechnerisch Ansicht 1, ist dogmatisch aber überzeugender, weil nicht über eine Konstruktion des Gegenleistungsanspruchs gearbeitet wird, sondern über einen eigenständigen Schadensersatzanspruch mit anschließender Kürzung über § 254 in direkter Anwendung. 

      

Zusammenfassung 

Bei beiderseitig zu vertretender Unmöglichkeit ist die Rechtslage nicht ausdrücklich geregelt. Ausgangspunkt ist, dass der Leistungsanspruch nach § 275 Abs. 1 ausgeschlossen und der Gegenleistungsanspruch nach § 326 Abs. 1 S. 1 grundsätzlich entfällt. Hat der Schuldner die Unmöglichkeit mit zu vertreten, kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 verlangen, aber dieser Anspruch wird wegen Mitverschuldens nach § 254 gekürzt. Jetzt hat der Gläubiger einen Anspruch gegen den Schuldner, aber nicht andersherum, obwohl der Gläubiger ja ebenfalls mit verantwortlich war. Zur Korrektur des Ergebnisses werden zwei Ansichten diskutiert: Eine erste Ansicht arbeitet mit § 326 Abs. 2 S.1 Fall 1 und einer Kürzung über § 254 analog. Die zweite Ansicht ist die dogmatisch sauberer, weil sie bleibt bei dem Entfallen des Gegenleistungsanspruchs gem.§ 326 Abs. 1, aber begründet zur Korrektur einen zusätzlichen Schadensersatzanspruch des Schuldners gegen den Gläubiger aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2. Dieser wird ebenfalls gekürzt nach § 254. Im Beispielsfall führt dies nach Aufrechnung zu einem Anspruch des B gegen A in Höhe von 40 €. 

      

FAQ: Beiderseitig zu vertretene Unmöglichkeit

Was versteht man unter beiderseitig zu vertretender Unmöglichkeit?

Eine Konstellation, in der sowohl Gläubiger als auch Schuldner zum Eintritt der Unmöglichkeit beigetragen haben.

Welche Grundnormen sind immer Ausgangspunkt?

§ 275 Abs. 1 (Leistung ausgeschlossen) und § 326 Abs. 1 S. 1 (Gegenleistung entfällt).

Warum ist die Konstellation problematisch?

Weil das Gesetz keinen ausdrücklichen Spezialmechanismus für eine quotenmäßige Verantwortlichkeit beider Parteien beim Eintritt der Unmöglichkeit enthält.

Welchen Anspruch hat der Gläubiger gegen den Schuldner?

Bei vom Schuldner (mit-)zu vertretender nachträglicher Unmöglichkeit: §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB, gekürzt nach § 254.

Welche Rolle spielt § 254 BGB?

Er kürzt den Schadensersatzanspruch entsprechend der Mitverantwortung des Anspruchstellers.

Wie begründet Ansicht 2 den Ausgleich zugunsten des Schuldners?

Über einen Schadensersatzanspruch des Schuldners gegen den Gläubiger aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen Wegfalls des Kaufpreisanspruchs, ebenfalls quotiert nach § 254.

Jura lernen in Minuten mit  Erklärvideos & Altklausuren.

Mit Legalexo lernst Du Jura in Minuten. Video anschauen, mit Fällen lernen, Jura verstehen. Jetzt 30 Tage testen - mit unserer Zufriedenheitsgarantie!

Mehr erfahren