Schaden im Zivilrecht: Begriff, Differenzhypothese und Ersatzfähigkeit nach §§ 249 ff. BGB
Apr 23, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen bildet der Schaden regelmäßig den vierten Prüfungspunkt. In Klausuren wird dieser Punkt häufig zu schnell abgehakt, obwohl gerade hier die saubere Struktur entscheidet. Schadensersatz besteht aus zwei Elementen: (1) Schaden und (2) Ersatz. Deshalb musst du erst klären, ob und in welcher Höhe ein Schaden vorliegt, und anschließend, wie dieser Schaden zu ersetzen ist.
Was ist ein Schaden?
Ein Schaden ist jedes unfreiwillige Vermögensopfer. Gemeint ist, dass sich die Vermögenslage des Geschädigten durch das schädigende Ereignis verschlechtert hat, ohne dass er dies wollte.
Damit ist ein Schaden nicht jeder beliebige Nachteil, sondern eine rechtlich relevante Vermögensdifferenz, also eine messbare Verschlechterung der Vermögenslage, die dem schädigenden Ereignis zugerechnet werden kann.
Wie berechnet man den Schaden? Differenzhypothese aus § 249 Abs. 1 BGB
Die Höhe des Schadens bestimmt man mit der Differenzhypothese. Hergeleitet wird sie aus § 249 Abs. 1 BGB, der den Grundsatz der Naturalrestitution formuliert:
„Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“
Die Berechnung läuft gedanklich so ab:
Du vergleichst die Vermögenslage ohne schädigendes Ereignis mit der Vermögenslage nach dem schädigenden Ereignis. Die Differenz ist der Schaden.
(Vermögenslage ohne schädigendes Ereignis – Vermögenslage danach = Schaden)
Beispiel:
A schlägt B. B muss zum Arzt und zahlt 100 € Behandlungskosten.
Ohne das schädigende Ereignis hätte B diese 100 € nicht aufwenden müssen. Die Vermögenslage ist daher um 100 € schlechter. Ergebnis: Schaden in Höhe von 100 €.
Wie wird der Schaden ersetzt? Naturalrestitution und Geldersatz
Ist ein Schaden festgestellt, folgt die zweite Frage: Wie wird dieser Schaden ersetzt? Ausgangspunkt ist wiederum § 249 BGB.
a) Grundsatz: Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB)
Der Grundsatz lautet: Der Schädiger muss den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Das ist die Naturalrestitution. Bei einem beschädigten Auto wäre Naturalrestitution etwa die Reparatur, die den Zustand wieder herstellt, der ohne das Ereignis bestünde.
b) Durchbrechungen: Geldersatz statt Herstellung (§ 249 Abs. 2, §§ 250, 251 BGB)
In vielen Fällen ist Naturalrestitution praktisch nicht sinnvoll oder schlicht nicht möglich. Deshalb lässt das Gesetz an mehreren Stellen Geldersatz zu.
- § 249 Abs. 2 BGB ermöglicht bei Verlangen des Geschädigten, dass statt der tatsächlichen Herstellung die Zahlung des dafür erforderlichen Geldbetrages gezahlt wird.
- § 251 BGB greift, wenn Naturalrestitution unmöglich ist oder nicht ausreicht. Dann wird der Schaden durch Geld kompensiert (Schadenskompensation).
Klassischer Gedanke: Ist eine Reparatur nicht mehr möglich, wird der Wert ersetzt. (Immer nur bei Schadenersatz neben der Leistung!)
c) Entgangener Gewinn (§ 252 BGB)
Neben dem unmittelbar eingetretenen Vermögensnachteil kann auch entgangener Gewinn ersatzfähig sein. § 252 BGB stellt klar, dass auch das, was der Geschädigte bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge gewonnen hätte, als Schaden geltend gemacht werden kann.
Beispiel: Wird ein Taxi beschädigt und der Fahrer kann während der Reparaturzeit keine Fahrten durchführen, kann der dadurch entgangene Gewinn ein ersatzfähiger Schaden sein.
Klausurleitfrage: Ist Naturalrestitution noch möglich?
Für die Klausur hilft dir eine klare Leitfrage, um die Ersatzfähigkeit sauber aufzubauen:
Ist Naturalrestitution (Wiederherstellung in Natur) noch möglich?
- Wenn ja: § 249 Abs. 1 ist der Ausgangspunkt. Dann kommen ergänzend die Regelungen in Betracht, die Geldersatz ermöglichen oder konkretisieren (insbesondere § 249 Abs. 2 sowie je nach Fall §§ 250, 251 und § 252).
- Wenn nein: Du landest bei der Schadenskompensation gem. § 251 Abs. 1.
Die konkrete Normenkette hängt vom Fall ab. In Klausuren genügt oft, den Grundsatz und den einschlägigen Weg zum Geldersatz sauber zu begründen, anstatt möglichst viele Vorschriften mechanisch aufzuzählen.
Zusammenfassung
Ein Schaden ist jedes unfreiwillige Vermögensopfer. Seine Höhe wird nach der Differenzhypothese bestimmt, die aus § 249 Abs. 1 BGB hergeleitet wird: Verglichen wird die Vermögenslage ohne und mit schädigendem Ereignis, die Differenz ist der Schaden. Für die Ersatzfähigkeit gilt als Grundsatz die Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 1, die aber häufig durch Vorschriften über Geldersatz ergänzt oder ersetzt wird, insbesondere über § 249 Abs. 2 und § 251 BGB. Zusätzlich kann entgangener Gewinn nach § 252 BGB ersatzfähig sein. Klausurtaktisch ist die Leitfrage hilfreich, ob Naturalrestitution noch möglich ist. Damit hast du einen sicheren Einstieg in die Schadensprüfung.
FAQ: Schaden und Schadensersatz
Was ist ein Schaden im juristischen Sinn?
Ein Schaden ist jedes unfreiwillige Vermögensopfer, also eine negative Vermögensdifferenz.
Wie wird die Schadenshöhe bestimmt?
Mit der Differenzhypothese: Vergleich der Vermögenslage ohne und mit schädigendem Ereignis.
Welche Norm ist Grundlage der Differenzhypothese?
§ 249 Abs. 1 BGB.
Was bedeutet Naturalrestitution?
Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (§ 249 Abs. 1).
Wann kann Geld statt Naturalrestitution verlangt werden?
Insbesondere nach § 249 Abs. 2 BGB (erforderlicher Geldbetrag zur Herstellung) und bei Unmöglichkeit der Herstellung nach § 251 BGB.
Was ist Schadenskompensation?
Ersatz des Schadens durch Geld, wenn Naturalrestitution nicht möglich ist, typischerweise über § 251 Abs. 1 BGB.
Was ist entgangener Gewinn?
Gewinn, der ohne das schädigende Ereignis voraussichtlich erzielt worden wäre; ersatzfähig nach § 252 BGB.
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