Bösgläubigkeit bei § 160 StGB – Meinungsstreit, Fallgruppen und Prüfung in der Klausur
Aug 20, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
§ 160 StGB ist schon im Normalfall nicht ganz leicht. Richtig spannend wird es aber, wenn der Täter die aussagende Person für gutgläubig hält, diese in Wahrheit aber bösgläubig ist.
Das ist ein echter Klassiker. Und damit du das sauber lösen kannst, musst du vor allem eins tun: die vier möglichen Kombinationen auseinanderhalten.
Worum geht es bei dem Problem?
Bei § 160 StGB gibt es immer zwei Personen:
- die aussagende Person
- und den Täter im Hintergrund, also denjenigen, der auf die Aussage einwirkt
Der Normalfall von § 160 ist einfach:
Die aussagende Person sagt objektiv falsch, glaubt aber selbst, dass ihre Aussage stimmt. Sie ist also gutgläubig. Genau dann greift § 160.
Problematisch wird es, wenn die aussagende Person in Wahrheit bösgläubig ist, also bewusst falsch aussagt, der Täter aber denkt, sie sei gutgläubig.
Der Schlüssel: Vier Fallgruppen
Um das Problem zu verstehen, musst du vier Konstellationen unterscheiden.
Fallgruppe 1: Aussagender gutgläubig, Täter hält ihn für gutgläubig
Das ist der Normalfall von § 160.
Die aussagende Person sagt objektiv falsch aus, hat aber keinen Vorsatz.
Der Täter will genau das und beeinflusst sie entsprechend.
Ergebnis: § 160 StGB ist vollendet.
Fallgruppe 2: Aussagender bösgläubig, Täter hält ihn für gutgläubig
Das ist das eigentliche Problem.
Die aussagende Person sagt bewusst falsch aus. Der Täter merkt das aber nicht und geht davon aus, dass er eine gutgläubige Falschaussage auslöst.
Eigentlich läge objektiv eher eine Anstiftung zur Falschaussage vor. Daran fehlt es aber subjektiv, weil dem Täter gerade der Anstiftervorsatz fehlt. Er will ja keine vorsätzliche Haupttat.
Streitstand
Hier ist umstritten, ob der Täter wegen Versuchs oder wegen Vollendung aus § 160 bestraft wird.
Ansicht 1: Nur Versuch (§ 160 II, 22, 23 StGB)
Ein Teil der Literatur will nur wegen versuchten § 160 bestrafen.
Das Argument ist vor allem die Systematik:
§ 160 soll die Lücke schließen, die entsteht, weil Aussagedelikte eigenhändige Delikte sind und deshalb keine mittelbare Täterschaft möglich ist. In dieser Fallgruppe gibt es aber eigentlich gar kein „deliktisches Minus“, das § 160 auffangen müsste.
Herrschende Meinung: Vollendung
Die herrschende Meinung bestraft aus dem vollendeten § 160.
Das Hauptargument ist der äußere Erfolg:
Die falsche Aussage ist gefallen, das geschützte Rechtsgut ist also genauso gefährdet wie im Normalfall. Außerdem wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn das Verleiten zu einer bewusst falschen Aussage milder behandelt würde als das Verleiten zu einer gutgläubigen Falschaussage.
Fallgruppe 3: Aussagender gutgläubig, Täter hält ihn für bösgläubig
Hier ist es genau umgekehrt.
Die aussagende Person ist in Wahrheit gutgläubig und begeht deshalb keine vorsätzliche Haupttat. Der Täter glaubt aber, sie handle bewusst falsch.
Dann scheitert eine normale Anstiftung daran, dass es keine vorsätzliche Haupttat gibt.
Ergebnis: versuchte Anstiftung zur Falschaussage.
Fallgruppe 4: Aussagender bösgläubig, Täter hält ihn für bösgläubig
Das ist der einfache Fall auf der anderen Seite.
Die aussagende Person sagt bewusst falsch aus, und der Täter weiß das auch und will genau das.
Dann liegt eine ganz normale Anstiftung zur Falschaussage vor.
Ergebnis: § 153 StGB in Verbindung mit § 26 StGB.
Was du dir für die Klausur merken solltest
Bei § 160 StGB musst du immer sauber trennen, ob die aussagende Person gutgläubig oder bösgläubig ist und wie der Täter sie einschätzt. Der Normalfall ist gutgläubiger Aussagender und gutgläubig vorgestellter Aussagender, dann greift § 160 problemlos. Der eigentliche Klassiker ist aber die Fallgruppe, in der der Aussagende bösgläubig ist, der Täter ihn aber für gutgläubig hält. Dort ist umstritten, ob wegen Versuchs oder Vollendung von § 160 zu bestrafen ist. Die beiden anderen Konstellationen führen entweder zur versuchten Anstiftung oder zur normalen Anstiftung zur Falschaussage.
FAQ zur Bösgläubigkeit bei § 160 StGB
Was bedeutet bei § 160 StGB Gutgläubigkeit und was bedeutet Bösgläubigkeit der aussagenden Person?
Gutgläubigkeit bedeutet, dass die aussagende Person objektiv falsch aussagt, subjektiv aber glaubt, die Wahrheit zu sagen. Bösgläubigkeit bedeutet dagegen, dass sie bewusst falsch aussagt und also vorsätzlich handelt.
Was ist der Normalfall von § 160 StGB?
Der Normalfall liegt vor, wenn die aussagende Person gutgläubig falsch aussagt und der Täter genau davon ausgeht. Dann wird der Täter unproblematisch aus § 160 StGB bestraft.
Was ist das eigentliche Klausurproblem bei der Bösgläubigkeit?
Das Problem liegt vor, wenn die aussagende Person in Wahrheit bösgläubig ist, der Täter sie aber für gutgläubig hält. Dann ist umstritten, ob der Täter wegen versuchten § 160 oder wegen vollendeten § 160 bestraft wird.
Wie ist der Fall zu lösen, wenn die aussagende Person gutgläubig ist, der Täter sie aber für bösgläubig hält?
Dann scheitert eine normale Anstiftung daran, dass keine vorsätzliche Haupttat vorliegt. Übrig bleibt die versuchte Anstiftung zur Falschaussage.
Wie ist der Fall zu lösen, wenn die aussagende Person bösgläubig ist und der Täter das auch weiß?
Dann liegt eine ganz normale Anstiftung zur Falschaussage vor, weil die aussagende Person vorsätzlich rechtswidrig handelt und der Täter genau dazu bestimmt.
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