Dissens (§§ 154, 155 BGB) – Offener und versteckter Dissens einfach erklärt

bgb at May 27, 2026
 

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Einleitung

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Stimmen Angebot und Annahme überein, liegt Konsens vor – der Vertrag ist geschlossen. 

Aber was passiert, wenn sich die Parteien nicht einig sind? 

Dann liegt ein Dissens vor. Die Rechtsfolgen regeln die §§ 154 und 155 BGB. Für Deine Klausur ist entscheidend, ob es sich um einen offenen oder versteckten Dissens handelt – und ob der Streitpunkt ein wesentlicher oder unwesentlicher Vertragsbestandteil ist.

    

Grundlagen: Konsens vs. Dissens 

Wenn die Willenserklärungen der Parteien übereinstimmen, dann liegt Konsens vor. Wenn diese aber nicht übereinstimmen, dann liegt ein sogenannter Dissens vor.  

Das Gesetz unterscheidet zwei verschiedene Formen von Dissens.  

Einmal den offenen Dissens nach § 154 BGB. Und zum anderen den versteckten Dissens nach § 155 BGB.

    

Offener Dissens (§ 154 BGB) 

Definition 

Ein offener Dissens liegt vor, wenn den Parteien bewusst ist, dass sie sich noch nicht geeinigt haben. 

Beide wissen also: „Wir sind uns noch nicht einig.


Wesentlicher Vertragsbestandteil 

Wesentliche Vertragsbestandteile (essentialia negotii) sind z.B. Vertragsparteien, Kaufgegenstand und Kaufpreis.  

Können sich die Parteien darüber nicht einigen, kommt kein Vertrag zustande.  

Beispiel 

A: „Ich verkaufe Dir das Buch für 20 €.“ 
B: „Ich kaufe es für 15 €. 

Der Kaufpreis ist wesentlich. 
Es liegt kein Vertrag vor. 

Rechtsfolge: 
Die Erklärung des B ist ein neues Angebot (§ 150 II BGB).


Unwesentlicher Vertragsbestandteil 

Bezieht sich der Dissens nur auf eine Nebenabrede (accidentalia negotii), kommt es auf den Parteiwillen an. Wollen sie, dass der Vertrag trotzdem geschlossen wird, ist er wirksam. Wollen sie dies nicht, wird kein Vertrag geschlossen.  

Im Zweifel gilt nach § 154 I BGB der Vertrag als nicht geschlossen. 

Beispiel 

A und B einigen sich auf einen Fahrradkauf (200 €). 
Sie wollen Ratenzahlung, streiten aber noch über genaue Modalitäten. 

Hier musst Du durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ermitteln, ob der Vertrag dennoch geschlossen sein sollte.

    

Versteckter Dissens (§ 155 BGB) 

Definition 

Ein versteckter Dissens liegt vor, wenn die Parteien glauben, sie seien sich einig, tatsächlich aber ein Einigungsmangel besteht. 

Beide denken also: „Wir haben einen Vertrag.“ 
In Wahrheit fehlt die Einigung über einen Punkt.


Wesentlicher Vertragsbestandteil 

Betrifft der Dissens einen wesentlichen Punkt des Vertrages, dann kommt kein Vertrag zustande.  

Beispiel: 
Unterschiedliche Vorstellungen über den Kaufpreis.


Unwesentlicher Vertragsbestandteil 

Hier liegt der zentrale Unterschied zum offenen Dissens: Nach § 155 BGB gilt der Vertrag im Zweifel als geschlossen, wenn anzunehmen ist, dass er auch ohne diesen Punkt geschlossen worden wäre. 

Du musst also prüfen: Hätten die Parteien den Vertrag auch ohne Regelung dieses Punktes geschlossen? Wenn ja, ist der Vertrag wirksam und die Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.

    

Unterschiede zwischen § 154 und § 155 BGB 

Merkmal 

Offener Dissens (§ 154) 

Versteckter Dissens (§ 155) 

Bewusstsein 

Parteien wissen vom Streit 

Parteien glauben, einig zu sein 

Unwesentlicher Punkt 

Im Zweifel kein Vertrag 

Im Zweifel Vertrag wirksam 

Auslegung 

Ermittlung des Parteiwillens 

Ergänzende Vertragsauslegung 

    

Fallbeispiel 

A und B schließen einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrrad für 200 €. 
Beide gehen davon aus, dass die Zahlung in drei Raten erfolgt. 
A meint 3 × 70 €, B meint 3 × 60 € + 20 € Anzahlung. 

Prüfung: 
  1. Einigungsmangel? → Ja 
  2. Offener oder versteckter Dissens? → Versteckt 
  3. Wesentlicher Punkt? → Ratenhöhe = Nebenabrede 
  4. Hätten sie trotzdem geschlossen? → Wahrscheinlich ja 
Ergebnis: 

Vertrag wirksam, Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung schließen.

    

Zusammenfassung

Dissens liegt vor, wenn Angebot und Annahme nicht übereinstimmen. Das Gesetz unterscheidet offenen (§ 154 BGB) und versteckten Dissens (§ 155 BGB). Bei wesentlichen Vertragsbestandteilen kommt kein Vertrag zustande. Bei unwesentlichen Punkten entscheidet der Parteiwille. Beim versteckten Dissens gilt der Vertrag im Zweifel als geschlossen.

    

FAQ – Dissens (§§ 154, 155 BGB)

1. Was ist ein Dissens?

Ein Einigungsmangel zwischen den Vertragsparteien.

2. Was ist der Unterschied zwischen offenem und verstecktem Dissens?

Beim offenen Dissens wissen die Parteien vom Streit.

Beim versteckten Dissens glauben sie, einig zu sein.

3. Wann kommt kein Vertrag zustande?

Wenn sich der Dissens auf einen wesentlichen Vertragsbestandteil bezieht.

4. Was sind wesentliche Vertragsbestandteile?

Die sogenannten essentialia negotii (z.B. Kaufpreis, Vertragsparteien).

5. Was passiert bei Streit über eine Nebenabrede?

Es kommt auf den Parteiwillen an (§§ 154, 155 BGB).

6. Gilt beim offenen Dissens im Zweifel ein Vertrag?

Nein, § 154 I BGB → im Zweifel kein Vertrag.

7. Gilt beim versteckten Dissens im Zweifel ein Vertrag?

Ja, wenn anzunehmen ist, dass er auch ohne diesen Punkt geschlossen worden wäre (§ 155 BGB).

8. Wo prüft man den Dissens?

Im Rahmen des Vertragsschlusses bei „Anspruch entstanden“.

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