Konkurrenzen im Kaufrecht – Anfechtung, c.i.c. und Gewährleistungsrecht erklärt

kaufrecht Jul 11, 2026
 

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Einleitung

Jura wird oft genau dann schwierig, wenn ein Fall nicht nur in einem Rechtsgebiet spielt. Gerade im Kaufrecht ist das häufig so: Ein Sachverhalt betrifft nicht nur das Gewährleistungsrecht, sondern zugleich auch Fragen aus dem BGB AT oder dem Schuldrecht AT. Dann stellt sich schnell die Frage, wie diese Bereiche zueinander stehen. 

Besonders wichtig ist das Verhältnis des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts vor allem in zwei Konstellationen: 

  • bei der Anfechtung 
  • bei der culpa in contrahendo (c.i.c.) 

In diesem Beitrag schauen wir uns an, wann neben dem Gewährleistungsrecht noch angefochten werden kann, wann eine c.i.c. in Betracht kommt und wo die Grenzen verlaufen. 

  

Warum ist das überhaupt ein Problem? 

Das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht enthält ein eigenes, geschlossenes System von Rechten und Schutzmechanismen. Der Käufer soll bei einem Mangel nicht beliebig auf andere Institute ausweichen können, wenn dadurch die besonderen Wertungen des Kaufrechts umgangen würden. 

Genau deshalb stellt sich immer die Frage: 

Darf der Käufer statt der Gewährleistungsrechte einfach anfechten oder Schadensersatz aus c.i.c. verlangen? 

Die Antwort lautet oft: grundsätzlich nein, aber mit wichtigen Ausnahmen.

  

I. Verhältnis des Gewährleistungsrechts zur Anfechtung 

1. Anfechtung nach § 119 II BGB 

Am stärksten überschneidet sich das Gewährleistungsrecht mit der Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums nach § 119 II BGB. 

Warum? 
Weil die Mangelfreiheit einer Sache häufig zugleich eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 II BGB ist. Dann könnte der Käufer bei einem Mangel theoretisch einfach anfechten, statt die Gewährleistungsrechte zu prüfen. 

Genau das lässt die herrschende Meinung aber nicht zu. 

Die herrschende Meinung 

§ 119 II BGB ist neben dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht grundsätzlich nicht anwendbar. 

Der Grund ist, dass sonst zentrale Wertungen des Gewährleistungsrechts unterlaufen würden:  

1. Vorrang der Nacherfüllung 

Im Kaufrecht gilt grundsätzlich der Vorrang der Nacherfüllung. Der Verkäufer soll erst einmal die Möglichkeit bekommen, den Mangel zu beseitigen oder neu zu liefern. 

Würde man § 119 II BGB zulassen, könnte sich der Käufer sofort durch Anfechtung vom Vertrag lösen, ohne Fristsetzung und ohne zweite Chance für den Verkäufer. 

2. Verjährung nach § 438 BGB 

Die Gewährleistungsansprüche unterliegen grundsätzlich der kaufrechtlichen Verjährung nach § 438 BGB, also meist einer kürzeren Frist. 

Die Anfechtung würde diese Wertung umgehen, weil sie deutlich länger in Betracht kommen kann. Auch das würde das kaufrechtliche System aushebeln. 

3. Wertung des § 442 I 2 BGB 

Nach § 442 I 2 BGB sind Mängelrechte ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel grob fahrlässig nicht kennt. 

Diese Wertung würde ebenfalls unterlaufen, wenn der Käufer trotz grob fahrlässiger Unkenntnis einfach anfechten könnte.


II. Anfechtung nach § 123 BGB 

Anders ist es bei der arglistigen Täuschung nach § 123 BGB. 

Hier könnte man zwar ebenfalls sagen, dass das Gewährleistungsrecht eigentlich spezieller ist. Trotzdem lässt die herrschende Meinung die Anfechtung nach § 123 BGB neben dem Gewährleistungsrecht z, weil der arglistig handelnde Verkäufer nicht schutzwürdig ist. 

Diese Wertung zeigt sich auch direkt im Kaufrecht, etwa in: 

  • § 442 I 2 BGB 
  • § 444 BGB 
  • § 438 III BGB 

Alle diese Vorschriften machen deutlich: Wer arglistig handelt, soll sich gerade nicht auf die Schutzmechanismen des Gewährleistungsrechts berufen können. 

Der Käufer hat dann ein Wahlrecht: 
Er kann entweder anfechten oder die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. 


III. Anfechtung nach § 119 I BGB 

Auch die Anfechtung wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums nach § 119 I BGB bleibt grundsätzlich möglich. 

Der Grund ist einfach: Solche Irrtümer haben in der Regel nichts mit dem Sachmangel selbst zu tun. 

Wenn sich jemand beim Kaufvertrag etwa verspricht oder verschreibt, betrifft das nicht die Frage, ob die Sache mangelhaft ist. Deshalb besteht hier keine Überschneidung mit dem Gewährleistungsrecht. 


Zwischenfazit zur Anfechtung 

Für die Klausur kannst du dir also merken: 

  • § 119 II BGB: grundsätzlich gesperrt 
  • § 123 BGBanwendbar 
  • § 119 I BGBanwendbar 

  

II. Verhältnis des Gewährleistungsrechts zur culpa in contrahendo (c.i.c.) 

Nach demselben Muster stellt sich auch die Frage, ob neben dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht ein Anspruch aus culpa in contrahendo bestehen kann. 


Der Grundsatz 

Die c.i.c. ist grundsätzlich nicht neben dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht anwendbar. 

Auch hier gilt: Das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht soll nicht durch allgemeinere Regelungen unterlaufen werden. 


Warum ist die c.i.c. grundsätzlich gesperrt? 

Die Argumente sind im Kern dieselben wie bei § 119 II BGB. 

1. Vorrang der Nacherfüllung 

Über die c.i.c. könnte der Käufer sofort Schadensersatz verlangen, ohne dem Verkäufer vorher eine zweite Chance zur Nacherfüllung zu geben. 

2. Verjährung 

Die c.i.c. unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB, also in der Regel drei Jahren. Das würde die spezielle Verjährung des Kaufrechts in § 438 BGB umgehen. 

3. Wertung des § 442 BGB 

Auch die Wertung des § 442 BGB würde unterlaufen, wenn der Käufer statt auf Gewährleistungsrechte einfach auf c.i.c. ausweichen könnte. 

  

III. Die Ausnahmen bei der c.i.c. 

Wie bei der Anfechtung gibt es aber auch hier wichtige Ausnahmen. 


1. Arglist des Verkäufers 

Handelt der Verkäufer arglistig, ist die c.i.c. ausnahmsweise anwendbar. 

Der Grund ist derselbe wie bei § 123 BGB: Der arglistig handelnde Verkäufer ist nicht schutzwürdig und soll sich deshalb nicht hinter den Sonderregeln des Gewährleistungsrechts verstecken können. 


2. Mangelunabhängige Pflichtverletzung 

Die c.i.c. ist außerdem anwendbar, wenn die Pflichtverletzung nichts mit dem Sachmangel selbst zu tun hat. 

Dann fehlt nämlich die Überschneidung mit dem Gewährleistungsrecht. 

Beispiel 

Der Verkäufer erklärt dem Käufer eine Maschine falsch oder weist ihn nicht richtig in ihre Bedienung ein. Dadurch verletzt sich der Käufer später. Diese Pflichtverletzung betrifft nicht die Mangelhaftigkeit der Sache, sondern eine mangelunabhängige Aufklärungspflicht. 

In solchen Fällen kann ein Anspruch aus c.i.c. neben dem Gewährleistungsrecht bestehen. 


Ergebnis zu den Ausnahmen 

Die c.i.c. ist ausnahmsweise anwendbar: 

  • bei Arglist 
  • bei mangelunabhängiger Pflichtverletzung 

  

Was du dir für die Klausur merken solltest 

Für die Klausur solltest du dir vor allem die folgenden Konkurrenzregeln einprägen: 

Bei der Anfechtung

  • § 119 II BGB: grundsätzlich ausgeschlossen 
  • § 123 BGB: anwendbar 
  • § 119 I BGB: anwendbar 

Bei der c.i.c.

  • grundsätzlich ausgeschlossen neben dem Gewährleistungsrecht 
  • Ausnahme bei Arglist 
  • Ausnahme bei mangelunabhängiger Pflichtverletzung 

Wichtig ist außerdem, dass du nicht nur die Ergebnisse kennst, sondern auch die Wertungen und Normen dahinter. Besonders relevant sind dabei: 

  • Vorrang der Nacherfüllung 
  • Verjährung nach § 438 BGB 
  • Wertung des § 442 BGB 

  

FAQ zu Konkurrenzen im Kaufrecht

Was sind Konkurrenzen im Kaufrecht?

Konkurrenzen im Kaufrecht beschreiben das Verhältnis der Gewährleistungsrechte (§§ 437 ff. BGB) zu anderen Ansprüchen wie Anfechtung oder culpa in contrahendo.

Warum gibt es Konkurrenzen im Gewährleistungsrecht?

Das Kaufrecht enthält eigene spezielle Regeln, die nicht durch andere Ansprüche umgangen werden sollen. 

Ist die Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB neben dem Gewährleistungsrecht möglich?

Nein. Die Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Ist § 119 Abs. 1 BGB neben dem Gewährleistungsrecht anwendbar?

Ja. Inhalts- oder Erklärungsirrtümer sind mangelunabhängig und deshalb zulässig.

Kann man bei arglistiger Täuschung anfechten?

Ja. § 123 BGB ist immer anwendbar, da der arglistig handelnde Verkäufer nicht schutzwürdig ist. 

Sind Ansprüche aus culpa in contrahendo neben dem Gewährleistungsrecht möglich?

Grundsätzlich nein, aber bei Arglist oder bei einer mangelunabhängigen Pflichtverletzung kann eine Ausnahme bestehen.

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