Duldungsvollmacht und Anscheinsvollmacht – Definition, Schema, Voraussetzungen und Unterschiede

bgb at Apr 08, 2026
 

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Einleitung

Die Duldungsvollmacht und die Anscheinsvollmacht sind absolute Klassiker im Stellvertretungsrecht. Sie werden immer dann relevant, wenn jemand ohne Vollmacht handelt, es aber für einen gutgläubigen Dritten so aussieht, als würde die Person mit Vertretungsmacht handeln.  

Im Gegensatz zu den §§ 170 ff. BGB geht es hier nicht um den Fortbestand einer erloschenen Vollmacht, sondern um Fälle, in denen nie eine Vollmacht erteilt wurde, der Dritte aber trotzdem schutzwürdig ist. 

             

Ausgangspunkt: Vertretungsmacht kraft Rechtsschein 

Vertretungsmacht kann sich aus drei Quellen ergeben: 

  1. Rechtsgeschäft (Vollmacht) 
  2. Gesetz 
  3. Rechtsschein 

Bei den Rechtsscheinvollmachten unterscheidet man: 

  • Gesetzlich geregelt: §§ 170–173 BGB 
  • Ungeschrieben: Duldungsvollmacht und Anscheinsvollmacht 

             

Prüfungsschema: Duldungs- und Anscheinsvollmacht 

Sowohl Duldungsvollmacht als auch Anscheinsvollmacht prüfst du grundsätzlich gleich. Es sind immer drei Voraussetzungen erforderlich: 

  1. Rechtsschein 
  2. Zurechnung 
  3. Gutgläubigkeit des Dritten (§ 173 BGB analog) 

Der einzige Unterschied liegt bei der Zurechnung. Unterschied zwischen Anscheins- und Duldungsvollmacht: Bei der Duldungsvollmacht kennt der Vertretene das Verhalten des Handelnden und duldet es. Bei der Anscheinsvollmacht kennt der Vertretene das Verhalten des Handelnden nicht, hätte es aber kennen müssen.

             

I. Duldungsvollmacht 

Definition Duldungsvollmacht 

Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene weiß, dass jemand wiederholt für ihn als Vertreter auftritt, dies duldet und der Geschäftsgegner deshalb gutgläubig auf eine Vertretungsmacht vertraut. 


1. Rechtsschein 

Der Vertreter tritt wiederholt als Vertreter auf. Wichtig: Ein einmaliges Auftreten genügt regelmäßig nicht. 


2. Zurechnung 

Der Vertretene kennt das Verhalten und duldet es. Er hätte also einschreiten können, tut es aber nicht. 


3. Gutgläubigkeit 

Drittens muss der Dritte gutgläubig sein. Der Dritte darf keine Kenntnis vom Fehlen der Vollmacht haben und dies auch nicht fahrlässig verkennen. Die Voraussetzung der Gutgläubigkeit wird hergeleitet aus § 173 BGB analog.  


Beispiel Duldungsvollmacht 

A weiß, dass Mitbewohner B regelmäßig in seinem Namen Elektrogeräte kauft und unternimmt nichts dagegen. 

             

II. Anscheinsvollmacht 

Definition Anscheinsvollmacht 

Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Auftreten eines vermeintlichen Vertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Dritter gutgläubig ist. 


1. Rechtsschein 

Wiederholtes Auftreten als Vertreter. 


2. Zurechnung 

Der Vertretene kennt das Verhalten des Handelnden nicht, hätte es aber erkennen können (Fahrlässige Unkenntnis). 


3. Gutgläubigkeit 

Wie bei der Duldungsvollmacht: Der Dritte darf keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis haben (§ 173 BGB analog). 


Beispiel Anscheinsvollmacht 

Ein Ladeninhaber kontrolliert seinen Betrieb schlecht. Eine Mitarbeiterin bestellt (ohne dafür bevollmächtigt zu sein) regelmäßig Waren im Namen des Inhabers.

             

Klausuraufbau – Kurzschema 

Das Prüfungsschema zur Duldungs- und Anscheinsvollmacht hast Du bereits oben gelernt. Hier siehst Du, an welcher Stelle Du es ins Schema der Stellvertretung einbaust: 

  • Eigene Willenserklärung (+) 
  • Handeln im fremden Namen (+) 
  • Vertretungsmacht? 
    • Vollmacht (-) 
    • Duldungsvollmacht oder Anscheinsvollmacht prüfen 

             

Zusammenfassung Duldungs- und Anscheinsvollmacht 

Die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind ungeschriebene Rechtsscheinvollmachten. Sie greifen ein, wenn nie eine Vollmacht erteilt wurde, der Dritte aber schutzwürdig von einer Bevollmächtigung ausgeht. Beide setzen Rechtsschein, Zurechnung und Gutgläubigkeit voraus. Der Unterschied liegt in der Zurechnung: Bei der Duldungsvollmacht kennt und duldet der Vertretene das Verhalten, bei der Anscheinsvollmacht kennt er es nicht, hätte es aber erkennen müssen. In beiden Fällen wird die Vertretungsmacht fingiert. 

             

FAQ – Duldungs- und Anscheinsvollmacht 

Was ist eine Duldungsvollmacht?

Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene weiß, dass jemand wiederholt für ihn als Vertreter auftritt, dies duldet und der Geschäftsgegner deshalb gutgläubig auf eine Vertretungsmacht vertraut.

Was ist eine Anscheinsvollmacht?

Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Auftreten eines vermeintlichen Vertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Dritter gutgläubig ist.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Das Schema der Duldungs- und Anscheinsvollmacht lautet: Rechtsschein, Zurechnung, Gutgläubigkeit.

Wo ist die Anscheins- und Duldungsvollmacht geregelt? In welchen Normen bzw. Paragraphen?

Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind nicht gesetzlich im BGB geregelt. Es handelt sich um ungeschriebene Vollmachten kraft Rechtsschein.

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