Urkunde im Strafrecht – Definition, Funktionen & Beispiele (§§ 267 ff. StGB)

strafrecht bt May 21, 2026
 

Das erwartet Dich!

Einleitung

Der Urkundenbegriff im Strafrecht ist die zentrale Grundlage für alle Urkundendelikte nach §§ 267 ff. StGB. Ohne eine Urkunde gibt es weder Urkundenfälschung (§ 267 StGB) noch Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB). 

Für Deine Strafrechtsklausur ist deshalb entscheidend, dass Du die Definition der Urkunde, ihre Funktionen sowie typische Klausurprobleme wie zusammengesetzte Urkunden oder Gesamturkunden sicher beherrschst. 

Im Folgenden lernst Du den Urkundenbegriff, das Prüfungsschema, die Funktionen der Urkunde und wichtige Beispiele, die regelmäßig im Examen auftauchen. 

        

Überblick über die Systematik der Urkundendelikte (§§ 267 ff. StGB) 

Die wichtigsten Urkundendelikte im Strafgesetzbuch sind: 

  • § 267 StGB – Urkundenfälschung 
  • § 268 StGB – Fälschung technischer Aufzeichnungen 
  • § 274 StGB – Urkundenunterdrückung 

Die wichtigste Norm ist dabei § 267 StGB. Wenn Urkundendelikte in einer Klausur vorkommen, ist meist diese Vorschrift einschlägig. 

Beispiele aus der Praxis sind etwa: 

  • das Fälschen eines Examenszeugnisses (§ 267 StGB) 
  • die Manipulation technischer Messgeräte (§ 268 StGB) 
  • oder die Vernichtung einer Urkunde, die als Beweis dienen könnte (§ 274 StGB). 

Sinn und Zweck der §§ 267 ff. StGB ist es, die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs zu schützen. 

        

Definition der Urkunde im Strafrecht 

Der zentrale Begriff der Urkundendelikte ist die Urkunde. 

Definition Urkunde: Eine Urkunde ist jede dauerhaft verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. 

Diese Definition lässt sich besser verstehen, wenn man sie in drei Funktionen unterteilt.

        

Die drei Funktionen der Urkunde 

Der Urkundenbegriff basiert auf drei zentralen Funktionen: 

  • Perpetuierungsfunktion 
  • Beweisfunktion 
  • Garantiefunktion 

Perpetuierungsfunktion (Verkörperung der Erklärung) 

Die Urkunde muss eine dauerhaft verkörperte Gedankenerklärung enthalten. Die Funktion besteht darin, dass eine menschliche Erklärung dauerhaft festgehalten wird. 

Beispiel
  • Zeugnis 
  • Vertrag 
  • ärztliches Attest 

Keine Urkunden sind hingegen: 

  • Gedanken ohne Verkörperung 
  • nur vorübergehende Zeichen 

Beispielsweise stellt eine Zeichnung im Schnee oder im Sand keine Urkunde dar, da sie nicht dauerhaft verkörpert ist. 


Beweisfunktion 

Die Urkunde muss geeignet und dazu bestimmt sein, eine rechtlich relevante Tatsache zu beweisen. 

Dabei unterscheidet man zwei Arten von Urkunden: 

Absichtsurkunden 

Hier soll die Urkunde von Anfang an als Beweis dienen. 

Beispiel: Schul- oder Examenszeugnisse 

Zufallsurkunden 

Hier wird die Beweisfunktion erst später durch einen Dritten bestimmt. 

Beispiel: Ein Merkzettel wird in einem Gerichtsprozess als Beweismittel verwendet.


Garantiefunktion (Erkennbarkeit des Ausstellers) 

Eine Urkunde muss erkennen lassen, von wem die Erklärung stammt. 

Dies geschieht beispielsweise durch Unterschriften, Siegel oder offizielle Kennzeichnungen. Der Aussteller wird nach der Geistigkeitstheorie bestimmt. 

        

Die Geistigkeitstheorie – Wer ist Aussteller? 

Nach der herrschenden Meinung (Geistigkeitstheorie) ist Aussteller die Person, der die Erklärung geistig zugerechnet wird. Der Aussteller ist also nicht zwingend derjenige, der die Urkunde erstellt hat.

Beispiel 

In einer Kneipe macht die Bedienung Striche auf einem Bierdeckel. 

  • Hersteller: Bedienung 
  • Aussteller: Kneipeninhaber 

Denn dem Inhaber der Kneipe wird die Erklärung zugerechnet. 

        

Die zusammengesetzte Urkunde 

Ein häufiges Klausurproblem ist die zusammengesetzte Urkunde. 

Definition zusammengesetzte Urkunde: Eine zusammengesetzte Urkunde besteht aus einer Gedankenerklärung und einem Bezugsobjekt. Beide Teile bilden zusammen eine Beweiseinheit. 

Beispiel: Preisschild im Supermarkt 
  • Gedankenerklärung: Preisschild („5 €“) 
  • Bezugsobjekt: Weinflasche 

Erst die Verbindung beider Elemente ergibt die Erklärung: „Diese Weinflasche kostet 5 €.“ Manipulierst Du das Preisschild, kann Urkundenfälschung (§ 267 StGB) vorliegen. 

Beispiel: Autokennzeichen 

Auch Kfz-Kennzeichen sind zusammengesetzte Urkunden. 

  • Gedankenerklärung: Kennzeichen 
  • Bezugsobjekt: Fahrzeug 

Das Kennzeichen erklärt: 

„Dieses Fahrzeug ist für den Straßenverkehr zugelassen.“ 

        

Die Gesamturkunde 

Neben der zusammengesetzten Urkunde gibt es auch die Gesamturkunde. 

Definition Gesamturkunde: Mehrere selbstständige Urkunden werden dauerhaft zu einem einheitlichen Ganzen verbunden, sodass ein neuer Erklärungs- und Beweisinhalt entsteht. 

Beispiel: Personalakte 

Eine Personalakte besteht aus mehreren Dokumenten: Gutachten, Beurteilungen und Zeugnissen. Jedes Dokument ist für sich eine Urkunde. Gleichzeitig bildet auch die gesamte Akte eine neue Urkunde. 

Wenn nun ein Dokument aus der Akte entfernt wird, können mehrere Straftaten vorliegen: 

  • Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) bezüglich des einzelnen Dokuments 
  • Urkundenfälschung (§ 267 StGB) bezüglich der Gesamturkunde 

        

Zusammenfassung – Urkunde im Strafrecht

Eine Urkunde ist jede dauerhaft verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Der Urkundenbegriff erfüllt drei Funktionen: Perpetuierungsfunktion, Beweisfunktion und Garantiefunktion. Der Aussteller einer Urkunde wird nach der Geistigkeitstheorie bestimmt. Wichtige Klausurprobleme sind insbesondere die zusammengesetzte Urkunde und die Gesamturkunde. Diese Grundlagen sind entscheidend für die Anwendung der Urkundendelikte nach §§ 267 ff. StGB.

 

Jura lernen in Minuten mit  Erklärvideos & Altklausuren.

Mit Legalexo lernst Du Jura in Minuten. Video anschauen, mit Fällen lernen, Jura verstehen. Jetzt 30 Tage testen - mit unserer Zufriedenheitsgarantie!

Mehr erfahren