Sachbeschädigung (§ 303 StGB) – Schema, Definition, Voraussetzungen & Beispiel

strafrecht bt May 19, 2026
 

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Zusammenfassung
            

Einleitung

Die Sachbeschädigung nach § 303 StGB gehört zu den klassischen Eigentumsdelikten im Strafrecht und taucht recht häufig in Klausuren auf. Auch in der Praxis besitzt sie als Massendelikt enorme Relevanz. Obwohl die Sachbeschädigung zu den eher einfach zu prüfenden Delikten gehört, wird sie in Klausuren oft übersehen oder unsauber geprüft.

Damit du den Tatbestand von § 303 StGB souverän prüfen kannst, lernst du im Folgenden das Schema der Sachbeschädigung und die Definitionen der zentralen Merkmale. Außerdem schauen wir uns die typischen Klausurprobleme sowie ein kurzes Fallbeispiel an.

          

Die Sachbeschädigungsdelikte der §§ 303 ff. StGB 

Wenn man an die Sachbeschädigung denkst, fällt einem meistens sofort die “klassische” Sachbeschädigung in § 303 BGB ein, die als Grundtatbestand das Eigentum schützen soll. Die Sachbeschädigung steht aber nicht alleine. Für die Sachbeschädigungsdelikte ist im 27. Abschnitt des StGB ein eigener Abschnitt geschaffen worden. Neben § 303 StGB gibt es:

  • § 303a StGB – Die Datenveränderung 
  • § 303b StGB – Die Computersabotage 
  • § 304 StGB – Die gemeinschädliche Sachbeschädigung 
  • § 305 StGB – Die Zerstörung von Bauwerken (Qualifikation) 
  • § 305a StGB – Die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (Qualifikation) 

Mit der zunehmenden Digitalisierung wurden insbesondere §§ 303a und 303b StGB geschaffen, weil Daten keine Sachen sind und daher gesondert geschützt werden müssen.

Unbedingt merken musst du dir: Viele Sachbeschädigungsdelikte sind Antragsdelikte (§ 303c StGB). Das bedeutet, dass eine Strafverfolgung grundsätzlich nur erfolgt, wenn das Opfer auch einen Strafantrag stellt.

          

Prüfungsschema  

Der Aufbau der Sachbeschädigung ist simpel. Er entspricht dem klassischen Deliktsaufbau:

I. Tatbestand 

  1. Objektiver Tatbestand 
    • Tatobjekt: fremde Sache 
    • Tathandlung 
      • Beschädigen oder Zerstören (§ 303 I StGB) 
      • Verändern des Erscheinungsbildes (§ 303 II StGB) 
  2. Subjektiver Tatbestand 
    • Vorsatz 

II. Rechtswidrigkeit 

III. Schuld

          

Tatobjekt: Fremde Sache 

Zunächst musst Du prüfen, ob eine fremde Sache vorliegt. 

Hierbei kannst du fast dieselbe Definition heranziehen, die du schon für § 242 I StGB  gelernt hast:

➞ Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. 

Das kann aus § 90 BGB abgeleitet werden oder als eigenständige strafrechtliche Definition verstanden werden.

➞ Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. 

Du siehst: Hier kannst du auf bekanntes Wissen zurückgreifen!

Aber Achtung: 

Die Sache muss im Gegensatz zum Tatobjejkt in § 242 I StGB nicht beweglich sein. Auch Häuser, Brücken oder Gärten können Tatobjekte sein. Tiere können ebenfalls Tatobjekte sein, obwohl sie nach § 90a BGB keine Sachen sind. Strafrechtlich werden sie dennoch erfasst.

          

Tathandlung nach § 303 I StGB 

Die Tathandlung ist entweder das Zerstören der Sache oder dessen Beschädigung durch den Täter.


Zerstörung

Eine Zerstörung ist jede Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre Substanz vernichtet oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig aufgehoben wird. 

Die Zerstörung ist die Steigerung der Beschädigung und hat hohe Hürden. Ein “teilweises” Zerstören gibt es nicht.

Beispiel: 

Der Täter schlägt mit einem Hammer eine Vase vollständig zu Pulver. Weil man in die Vase nun keine Blumen mehr stellen kann (dazu ist eine Vase da), ist sie auch zerstört.

Tipp:

Die Zerstörung ist auch durch ein Unterlassen begehbar, wenn ein Garant etwa auf frischen Fisch aufpassen sollte und die Kühlung vergisst.


Beschädigung

Eine Beschädigung ist jede körperliche Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre Substanz nicht nur unerheblich verletzt (sog. Substanzverletzung) oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (sog. Brauchbarkeitsminderung). 

Beispiel für eine Substanzverletzung: 

Der Täter zerkratzt das Auto seines Nachbarn mit einem Schlüssel. Fahren kann man mit dem Auto noch, aber der Lack ist in seiner Substanz nicht unerheblich verletzt worden.

Beispiel für eine Brauchbarkeitsminderung: 

Der Täter zerlegt den Motor des Autos in alle Einzelteile und legt sie fein säuberlich neben das Auto. Zwar kann der Motor wieder zusammengebaut werden und es ist anzunehmen, dass die Teile unbeschädigt zusammengesetzt werden können, aber die Brauchbarkeit als Fortbewegungsmittel ist hier erheblich beeinträchtigt.

Achtung:

Sowohl für die Substanzverletzung als auch für die Brauchbarkeitminderung muss eine Erheblichkeitsschwelle überschritten werden! Unerheblichkeit liegt vor, wenn die Beeinträchtigung ohne nennenswerten Aufwand beseitigt werden kann.

Beispiel:

Dem Wagen der direkt an der Luftpumpe der Tankstelle parkt, wird die Luft aus den Reifen gelassen. Nicht unerheblich wäre das, wenn der Wagen woanders. Also ohne direkte unmittelbare Aufblasmöglichkeit betroffen wäre. 

          

Typische Abgrenzungen in Klausuren 

Die Abgrenzung, wann nun eine Beschädigung vorliegt, ist nicht immer so einfach. In bestimmten Fällen, wird eine Sachbeschädigung mit Blick auf den ultima-ratio-Grundsatz des Strafrechts verneint:


I. Fälle bloßer Sachentziehung 

Dies ist der Fall, wenn die Sache ohne Beschädigung lediglich entzogen wird.

Beispiel:

Der Täter nimmt sich heimlich einen Hammer des Opfers aus dessen Werkzeugkasten. 

Hier kommt eher Diebstahl (§ 242 StGB) in Betracht.


II. Bestimmungsgemäßer Gebrauch 

Eine Sache wird verbraucht, indem sie bestimmungsgemäß benutzt wird. 

Beispiel: 

  • Das Essen eines Apfels 

  • Das Verbrennen von Kaminholz 

Hier liegt keine Sachbeschädigung, sondern ggf. Diebstahl vor.  

          

Veränderung des Erscheinungsbildes nach § 303 II StGB  

Um Strafbarkeitslücken zu schließen, wenn die Sache weder beschädigt noch zerstört wird, aber trotzdem eine ungewollte Veränderung eintritt, wurde der § 303 II StGB geschaffen. Dieser erfasst Fälle, in denen die Sache ungewollt optisch verändert wird. Typischer Anwendungsfall sind Graffitis an Hauswänden.

➞ Eine Strafbarkeit liegt vor, wenn das Erscheinungsbild verändert wird, die Veränderung nicht nur unerheblichnicht nur vorübergehend und unbefugt erfolgt.

Unbefugt bedeutet gegen den Willen des Eigentümers.

Beispiel: 

Jemand sprüht ein großes Graffiti an die Hauswand eines fremden Hauses. Eine Strafbarkeit scheidet dagegen aus, wenn der Täter leicht abwaschbare Kreide verwendet.

          

Wichtig: Es gibt keine fahrlässige Sachbeschädigung! 

Im Strafgesetzbuch existiert keine fahrlässige Sachbeschädigung. Das bedeutet, wenn jemand versehentlich eine Sache beschädigt, ist das nicht strafbar. In der Klausur solltest Du daher niemals eine Fahrlässigkeitsprüfung vornehmen.

          

Zusammenfassung

Die Sachbeschädigung (§ 303 StGB) schützt das Eigentum vor Beschädigung oder Zerstörung von Sachen. Tatobjekt ist jede fremde Sache, also jeder körperliche Gegenstand, der nicht im Eigentum des Täters steht. Die Tathandlung besteht im Beschädigen oder Zerstören der Sache. Alternativ kann auch das unbefugte Verändern des Erscheinungsbildes (§ 303 II StGB) strafbar sein, etwa bei Graffiti. Eine fahrlässige Sachbeschädigung gibt es nicht, sodass nur vorsätzliches Verhalten strafbar ist.

 

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